Rundfunkregulierung: Vorträge an der Wirtschaftsuni Wien
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Blog zum österreichischen und europäischen Recht der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste
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"Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (in Verbindung mit den Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 3, soweit sie sich auf den Eurotarif und den Eurotarif betreffende Verpflichtungen beziehen) ungültig, weil die Festsetzung einer Preisobergrenze für Endkundenroamingentgelte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder den Subsidiaritätsgrundsatz verstößt?"
Meine Übersicht über die anhängigen Fälle habe ich ergänzt. Die Kommission hat letzte Woche auch ein neues "Factsheet" zum Roaming veröffentlicht, außerdem hat sie den Bericht über die Preisentwicklung im Telekommarkt in den Jahren 1998-2007 veröffentlicht, in dem Roaming übrigens gar nicht vorkommt. Nicht einmal im sogenannten "High Usage Basket" - der mit 140 Anrufen, 55 SMS und 1 MMS pro Monat ein bemerkenswert zurückhaltendes Verständnis von "High Usage" zugrundelegt - kommt ein Roaming-Anruf vor, weder aktiv noch passiv, und das obwohl die Kommission die Roamingentgelte doch als zentrales Problem identifiziert hat.
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Rnr. 109: "Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 2887/2000 sowie die Richtlinien 97/33 und 98/10 des alten Rechtsrahmens keinen Anhaltspunkt enthalten, der für eine ausschließlich auf den aktuellen Kosten oder den historischen Kosten beruhende Berechnungsmethode spricht, und dass die ausschließliche Heranziehung einer dieser Grundlagen das mit der Verordnung verfolgte Ziel, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, gefährden kann."Und dann kommt "entweder und oder": In Rnr. 119 stellt der EuGH fest, dass die NRB (nationalen Regulierungsbehörden)
"bei der Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Kosten des gemeldeten Betreibers die tatsächlichen Kosten berücksichtigen müssen, d. h. die historischen Kosten des gemeldeten Betreibers sowie die voraussichtlichen Kosten, wobei letztere gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind."Zusammengefasst: weder historische, noch aktuelle, sondern tatsächliche Kosten - ob das den NRB wirklich hilft?
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"2. Die Bestimmungen des Punktes II des Aufsichtsratsbeschlusses der Österreichischen Rundfunkgesellschaft m.b.H. vom 5. Dezember 1972, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' vom 7. Dezember 1972, bleiben unverändert."Gut zu wissen. Für diejenigen, die nicht sofort das Amtsblatt vom 7. Dezember 1972 zur Hand haben, darf ich ein wenig nachhelfen. Folgendes stand in der zitierten Kundmachung unter II.:
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In Österreich wurde eine Diskussion zu diesem Thema gar nicht erst geführt. Nur Jackie Maier, der wahrscheinlich fleißigste Anfragesteller im Nationalrat (und stellvertretender Vorsitzender des Datenschutzrates), fragte zumindest beim Bundeskanzler an, wie es mit der Speicherung von IP-Adressen bei Websites der Bundes-, Landes- und Gemeinde-Dienststellen so aussieht. Die Anfragebeantwortung des Bundeskanzlers vom 3. April 2008 brachte jedenfalls für mich eine Überraschung. Dass die IP-Adressen der Besucher gespeichert werden, war natürlich zu erwarten, aber dass dies schon deswegen kein Problem sei, weil man daraus mit legalen Mitteln keinen Personenbezug herstellen könne, war mir neu:
Nun ist das bei dynamischen IP-Adressen insoweit richtig, als man die einzelnen User dahinter nicht einfach wo nachschlagen kann. Aber auch dabei kann ich leicht herausfinden, ob diese User zum Beispiel eher von der Telekom oder von UPC kommen. Und viele IP-Adressen sind auch klar bestimmten Unternehmen (das Datenschutzgesetz gilt ja in Österreich auch für juristische Personen) oder sonstigen Einrichtungen zugeordnet. Nehmen wir einmal an, unter den Besuchern meiner Website würde - rein hypothetisch ;-) - die IP-Adresse 78.41.144.41 aufscheinen. Eine kleine Whois-Abfrage brächte folgendes Ergebnis:
Wäre das jetzt eine verbotene Nachforschung, oder sind das wirklich keine personenbezogenen Daten (samt Namen, Abteilung, Nebenstelle des Admin-C)? Auch wenn die Whois-Abfrage natürlich nichts darüber sagt, wer aus dem Bundeskanzleramt konkret auf der Website war, so hätte ich damit doch die Information, dass irgendwen im BKA die Seite interessiert. Die Frage, ob ein Personenbezug besteht, ist ja nicht nur auf der Ebene der "Letzt-User" relevant, sondern zum Beispiel auch hinsichtlich der juristischen Personen, deren MitarbeiterInnen die Seite ansurfen.
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"Due to the economic and political climate, little new foreign investment has occurred in recent years. ... Economic pressures in 2007 may have led to the unexpected and non-transparent sale of a state telecommunications company to an Austrian firm."
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"Der menschliche Faktor bei der Nutzung von MCA-Diensten und die Satellitenkommunikation zwischen Flugzeugen und Weltraumstationen sind nicht Gegenstand dieser Empfehlung."
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Zu dem vom EuGH am 21. Februar 2008 entschiedenen Vorabentscheidungsverfahren C-426/05 Tele2 (dazu hier) betreffend das Recht auf Erhebung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen in Marktanalyseverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nun im Ausgangsverfahren entschieden - siehe dazu die Pressmitteilung und das Erkenntnis 2008/03/0020. Die Regulierungsbehörde hat darauf bereits reagiert und sucht allfällige unbekannte Parteien in einem anhängigen Verfahren mittels Edikt. (zum konkreten Verfahren siehe auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission im Rahmen des Artikel 7 Verfahrens).
Der "13. Umsetzungsbericht" (Titel diesmal: Bericht über den Stand des Europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation 2007) der Europäischen Kommission stellt den Mitgliedstaaten wieder das jährliche Zeugnis (freilich mit ausschließlich verbaler Beurteilung) aus. Im - immer kürzer werdenden - eigentlichen Bericht wird Österreich dreimal erwähnt: zweimal positiv (Zuwachs bei Datenkarten für den mobilen Breitbandzugang und im Bereich Voice over IP), einmal kritisch (Regulierungsbehörden ohne hinreichend wirksame Durchsetzungsbefugnisse, insbesondere bei finanziellen Sanktionen).
Detaillierter sind die Staff Working Documents (Annex I mit einer ausführlicheren Beschreibung der regulatorischen Entwicklungen und den Länderberichten; Annex II mit näheren Marktdaten). Im Bericht zu Österreich (Annex I, ab Seite 238) nimmt die Kommission unter anderem auch ausdrücklich auf die Diskussion über die Neuordnung Regulierungsbehörden Bezug und kündigt ihre Wachsamkeit an ("The Commission services will continue to monitor this process closely." - aber das Beobachten ist überhaupt eine der Lieblingsbeschäftigungen der Kommission, siehe zB hier oder hier)
NASE: Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat die "NASE 2007" (Nachfrageseitige Erhebung über den österreichischen Telekommunikationsmarkt) veröffentlicht. Aufbauend auf Befragungen von Privatkunden einerseits und Geschäftskunden andererseits liefert die NASE Informationen nicht nur über die Ausstattung mit Festnetzanschluss, Mobiltelefon und Internet, sondern vor allem auch Nutzungsdaten (zum Beispiel über die Kriterien für die Auswahlentscheidung, die monatlichen Ausgaben, und auch über die Gründe für/gegen die Nutzung der Mobilnummern-Portierung). Mit dem Kommunikationsbericht, dem vierteljährlichen Telekom-Monitor und der NASE liegt damit ein recht dichtes Angebot öffentlich zugänglicher Telekom-Marktdaten vor.
Die European Regulators Group (ERG) hat nach ihrer letzten Sitzung Ende Februar nun auch wieder ein paar Dokumente auf ihrer Website veröffentlicht. Von besonderem Interesse ist dabei natürlich die Common Position on symmetry of fixed call termination rates and symmetry of mobile call termination rates (ERG (07)83), samt dem Bericht über die zu diesem Thema durchgeführte Konsultation. Die Kommission weist jedenfalls nicht nur in diversen Interviews und Reden der Kommissarin, sondern auch in den Comments-Letters im Artikel 7-Verfahren (zuletzt etwa hier betreffend H3G in Irland) konsequent darauf hin, dass sie einen einheitlichen europäischen Zugang zum Thema mobile Terminierungsentgelte wünscht (siehe auch hier die Liste der Artikel 7-Entscheidungen der Kommission).
Eine weitere Common Position der ERG wurde zu Remedies im Mietleitungsmarkt veröffentlicht (ERG(07)54 sowie Bericht über die Konsultation ERG(07)54b).
Und wer schließlich einen Blick auf die Entwicklungen bei unseren deutschen Nachbarn werfen will, der kann den heute von der deutschen Regulierungsbehörde Bundesnetzagentur veröffentlichten Jahresbericht 2007 lesen.
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Und dem (wieder einmal) vorsichtigen Bundesverwaltungsgericht, das um Vorabentscheidung ersucht hatte, bescheidet der Generalanwalt: "Es bestehen keine Gründe für das Zögern" (Rn 108)."Gleichwohl versteht die frühere, von der deutschen Regierung unterstützte
Monopolinhaberin in ihrem Vorbringen den Art. 4c der Richtlinie 90/388 in einer eigenartigen, meines Erachtens nicht zu begründenden Weise." (Rn 41)"So wird die Deutsche Telekom durch einen Protektionismus begünstigt, der den Art. 82 EG ff. zuwiderläuft und überdies endogam zu sein scheint, da die Bundesrepublik Deutschland, wie die Deutsche Telekom in ihren Erklärungen bestätigt hat, an dieser eine Kapitalbeteiligung von 31,7 % hält" (Rn 55)
"Wie ein eingebildeter Kranker beklagt sich die Deutsche Telekom über das anachronistische Defizit, für das meines Erachtens sie selbst allein verantwortlich ist." (Rn. 65)
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