Thursday, November 22, 2007

EuGH C-262/06 Deutsche Telekom - Übergangsrecht

Generalanwalt Colomer hatte in seinen Schlussanträgen zwar versucht, eine gewisse Theaterstimmung aufkommen zu lassen, aber nicht einmal er konnte wirklich für Spannung sorgen. Und tatsächlich blieb auch das heute verkündete Urteil des EuGH in der Rechtssache C-262/06 Deutsche Telekom ohne Schlusspointe: dass die Übergangsbestimmung des Art 27 der RahmenRL die Mitgliedstaaten dazu anhielt, alle bestehenden Verpflichtungen aus dem alten Rechtsrahmen beizubehalten, bis die nationale Regulierungsbehörde die Marktanalyse nach dem neuen Rechtsrahmen abgeschlossen hatte, konnte man ziemlich klar herauslesen.

Dass die Deutsche Telekom der Auffassung war, diese Regelung gelte nicht für eine auf Grund des alten Rechts bestehende Verpflichtung, Tarife genehmigen zu lassen, verwundert nicht. Überraschender war schon, dass sich das VG Köln dieser Ansicht anschloss, was wohl mitentscheidend dafür gewesen sein könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gleich selbst auf Basis acte clair ohne Vorlage an den EuGH entschieden hat.

Der EuGH hat sich nun redlich bemüht, in den Randnummern 18 bis 43 seines heutigen Urteils allen möglichen Auslegungsschienen nachzugehen, auch wenn schon der Text selbst in der grammatikalischen Auslegung keine Zweifel lässt. Auch die weiteren systematischen und teleologischen Überlegungen lassen, wie der EuGH aufzeigt, keinen anderen Schluss zu. Das Ergebnis: Art 27 Abs 1 der RahmenRL und Art 16 Abs 1 Buchst a der UniversaldienstRL
"sind dahin auszulegen, dass ein gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung wie das Gebot nach § 25 [dt. TKG 1996], das im innerstaatlichen Recht aus der Zeit vor dem aus diesen Richtlinien resultierenden Rechtsrahmen enthalten ist, und die diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakte vorübergehend aufrechtzuerhalten sind."

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