Thursday, April 24, 2008

Historische Kosten, historische Rechtslage - EuGH Rs C-55/06 Arcor

In seiner heutigen Entscheidung in der Rechtssache C-55/06 Arcor hat der EuGH eine Reihe von Fragen des Verwaltungsgerichts Köln zur Auslegung der Verordnung Nr. 2887/2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss beantwortet. Die Verordnung hat im Hinblick auf Art 27 der Rahmenrichtlinie keinen praktischen Anwendungsbereich mehr, einige der Antworten sind aber auch für den neuen Rechtsrahmen relevant, vor allem wenn spezifische Verpflichtungen der Zugangsgewährung zum entbündelten Teilnehmeranschluss und der Kostenorientierung auferlegt wurden.

Die Frage, ob dem kostenorientierten Zugangsentgelt historische Kosten oder Wiederbeschaffungskosten zugrundegelegt werden müssen, beantwortet der EuGH - nachdem er zunächst ausgiebig feststellt, was alles in der Verordnung nicht geregelt ist - doch etwas kryptisch. Zunächst sagt er einmal "weder noch":

Rnr. 109: "Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 2887/2000 sowie die Richtlinien 97/33 und 98/10 des alten Rechtsrahmens keinen Anhaltspunkt enthalten, der für eine ausschließlich auf den aktuellen Kosten oder den historischen Kosten beruhende Berechnungsmethode spricht, und dass die ausschließliche Heranziehung einer dieser Grundlagen das mit der Verordnung verfolgte Ziel, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, gefährden kann."
Und dann kommt "entweder und oder": In Rnr. 119 stellt der EuGH fest, dass die NRB (nationalen Regulierungsbehörden)

"bei der Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Kosten des gemeldeten Betreibers die tatsächlichen Kosten berücksichtigen müssen, d. h. die historischen Kosten des gemeldeten Betreibers sowie die voraussichtlichen Kosten, wobei letztere gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind."
Zusammengefasst: weder historische, noch aktuelle, sondern tatsächliche Kosten - ob das den NRB wirklich hilft?

Demgegenüber sicher hilfreich für die NRB sind die Aussagen zu den Kostenrechnungssystemen: Zunächst hält der EuGH (in Rnr. 127) fest, dass es allein Sache der NRB ist, "auf der Grundlage des anwendbaren Rechts zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen die für die Zwecke der Kostenrechnung am besten geeigneten sind." Und welche KoRe-Methode anzuwenden ist, überlässt das Gemeinschaftsrecht ebenfalls den NRB (Rnr. 132), sodass die NRB die Kosten "mangels vollständiger und nachvollziehbarer Kostenunterlagen auf der Grundlage eines analytischen Top-down- oder Bottom-up-Kostenmodells bestimmen" können (Rnr. 134).
[Update: Verfahrenssprache war zwar deutsch, die Kostenrechnungs-Terminologie ist aber in der englischen Sprachfassung stimmiger oder zumindest besser nachvollziehbar: mit den "voraussichtlichen Kosten" sind "forward-looking costs" gemeint (sonst üblicherweise als "zukunftsorientierte Kosten" bezeichnet), "aktuelle Kosten" sind "current costs"]

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestätigt der EuGH die in der Rs C-426/05 Tele2 (siehe dazu hier) getroffenen Aussagen auch für die im vorliegenden Fall noch maßgebende Rechtslage nach Art 5a der Richtlinie 90/387/EWG (in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG), sodass dem Zugangsberechtigten ein Rechtsbehelf gegen die Preisfestsetzung für den Zugang zum Teilnehmeranschluss zukommen muss.

Abschließend eine kurze Zusammenstellung, welche Regelungen der EuGH ausdrücklich nicht in den Rechtsvorschriften vorgefunden hat:
  • Rnr. 48 "Vor der Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2887/2000 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss enthält."
  • Rnr. 55 "... ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien 97/33 und 98/10 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise bieten."
  • Rnr. 87 "Vorab ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2887/2000 keine Angaben zur Berechnungsgrundlage der Kosten enthält, die bei der Festlegung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu berücksichtigen sind."
  • Rnr. 122 "Zum Nachweis der anhand vollständiger und nachvollziehbarer Kostenunterlagen im Rahmen der Anwendung des Preisbildungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2887/2000 zu berücksichtigenden Kosten ist festzustellen, dass diese Verordnung und die Richtlinien 97/33 und 98/10 hierzu keine Bestimmung enthalten."
  • Rnr. 124: "Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann in Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung allein aus Anhang V der Richtlinie 97/33 nicht abgeleitet werden, ..."
  • Rnr. 127 "Da das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung über die zu prüfenden Kostenunterlagen enthält, ..."
  • Rnr. 129: "Weder die Verordnung Nr. 2887/2000 noch die Richtlinien 97/33 und 98/10 enthalten konkrete und übereinstimmende Anhaltspunkte zur Frage des vorlegenden Gerichts."
  • Rnr. 131 "Aus der Verordnung Nr. 2887/2000 und den im Ausgangsverfahren anwendbaren Rechtsakten des alten Rechtsrahmens ergibt sich daher, dass keine rechtlich hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber für ein Top-down- oder ein Bottom-up-Buchungsmodell ausgesprochen hätte."
  • Rnr. 132: "In Ermangelung sonstiger Hinweise ist festzustellen, dass es das Gemeinschaftsrecht den NRB überlässt, auf der Grundlage des anwendbaren Rechts die Kostenrechnungsmethoden zu verwenden, die ihnen im Einzelfall am besten geeignet erscheinen."

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