Tuesday, March 02, 2010

Förderung für DVB-T-Einführung in Berlin-Brandenburg vor dem EuGH

Im Dezember 2001 beschloss die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, den Umstieg auf die digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) finanziell zu fördern. Die Europäische Kommission sah darin eine staatliche Beihilfe und leitete ein förmliches Prüfverfahren ein, das mit Entscheidung der Kommission vom 9.11.2005 abgeschlossen wurde. Ergebnis: "Die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

Gegen diese Entscheidung der Kommission klagte nicht nur die Bundesrepublik Deutschland als unmittelbarer Adressat, sondern auch einer der geförderten Programmanbieter (FAB Fernsehen aus Berlin GmbH) und die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB). Mit Urteilen vom 6.10.2009, T-8/06, FAB Fernsehen aus Berlin GmbH / Kommission und T-21/06 Deutschland / Kommission hat das EuG die Klagen der FAB und Deutschlands abgewiesen. Die Klage der MABB wurde, da diese von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen ist, mit Urteil vom 6.10.2009, T-24/06 Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) / Kommission als unzulässig abgewiesen (vgl dazu auch den Beschluss des EuG vom 5.10.2009 in der ähnlichen Rechtssache T-2/08 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen).

Gegen das EuG-Urteil T-21/06 hat Deutschland Rechtsmittel an den EuGH erhoben; das Verfahren ist beim EuGH unter C-544/09 P anhängig. Damit wird sich nun der EuGH (ua) mit der Frage befassen müssen, ob beim Umstieg auf DVB-T strukturelles Marktversagen wie zB ein "Henne-und-Ei-Problem“ (vgl RNr 32 und 59 des EuG Urteils T-21/06) vorlag, das eine Beihilfe rechtfertigen könnte. Selbst wenn der EuGH aber ein derartiges Marktversagen annähme, blieben noch die meines Erachtens im konkreten Fall angesichts des EuG-Urteils schwer überwindbaren Hürden der Verhältnismäßigkeit und des Mindestmaßgebots.

Österreich hat sich übrigens sein Förderungssystem von der Kommission rechtzeitig absegnen lassen, siehe die Entscheidung N 622/2003 der Kommission (case site).

PS: zur Situation der Digitalisierung in Deutschland siehe auch den Digitalisierungsbericht 2009 - Auf dem Weg in die digitale Welt - Rundfunk und Internet wachsen zusammen und die Daten und Fakten zum Digitalisierungsbericht. Die Digitalisierungsbericht der österreichischen Regulierungsbehörde sind hier zu finden (zB Digitalisierungsbericht 2009).

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Tuesday, December 01, 2009

Ein letztes Urteil erster Instanz: EuG bestätigt Beihilfenentscheidung zum Steuerverzicht bei France Télécom

Das "Gericht erster Instanz" der Europäischen Gemeinschaften ist seit heute Geschichte. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurden auch die Bestimmungen über den Gerichtshof geändert, nunmehr heißt es in Artikel 19 EUV: "Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte." Die wichtigsten Änderungen für die Gerichtsaufgaben und -zuständigkeiten hat der Gerichtshof hier zusammengefasst; in den für dieses Blog interessantesten Bereichen ändert sich nichts wirklich Wesentliches. Und auch wenn nun statt des "Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften" das "Gericht der Europäischen Union" entscheiden wird, so bleibt es in Beihilfenstreitigkeiten doch das erstinstanzliche Gericht.

Am letzten Tag des Gerichts erster Instanz wurde die Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 Frankreich / Kommission und T-17/05 France Télécom / Kommission verkündet. Bekämpft war die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004, C(2004) 3061, betreffend eine Beihilfe zu Gunsten von France Télécom (FT). Die Beihilfe geht zurück auf die Zeit der Ausgliederung von FT aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung (vergleichbar der österreichischen Situation war die Tätigkeit der nunmehrigen FT zuvor von einer Abteilung des Post- und Telekommunikationsministeriums ausgeführt worden). Nach der Umwandlung in eine eigenständige juristische Person hätte die FT seit 1.1.1991 normal besteuert werden müssten, aber die Republik Frankreich sah zunächst eine Übergangsregelung bis 1.1.1994 vor und auch danach wurde die "Gewerbesteuer" (taxe professionelle) bis einschließlich 2002 nur unter "besonderen Bedingungen hinsichtlich des Steuersatzes, der Berechnungsgrundlage und der Besteuerungsmodalitäten" erhoben. Die Europäische Kommission stellte daher in der angefochtenen Entscheidung fest, "dass FT eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren vorläufiger Betrag zwischen 798 Mio. EUR und 1 140 Mio. EUR an Kapital liegt". Frankreich verweigerte die Rückforderung der Beihilfe, worauf die Kommission eine Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung der Entscheidung erhob. Mit Urteil vom 18.10.2007, C-441/06 Kommission / Frankreich, stellte der Gerichtshof fest, dass Frankreich seinen Verpflichtungen nicht entsprochen hat.

Inzwischen war das Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung noch immer vor dem Gericht erster Instanz anhängig. Mit Urteil vom 30.11.2009, T-427/04 und T-17/05, hat das Gericht nun die Klagen abgewiesen und die Kommissionsentscheidung bestätigt. Die Einwendungen Frankreichs und von FT gegen die unklare Höhe des rückzufordernden (bzw. rückzuzahlenden) Betrags ("zwischen 798 Mio und 1.140 Mio. Euro") konnten das Gericht nicht überzeugen, denn es war der Auffassung, dass der Beihilfebetrag ohne übermäßige Schwierigkeiten hätte berechnet werden können (zu diesem Ergebnis war auch der Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren bereits gekommen). Auch dass das Kollegium der Kommission nicht exakt jenen Text beschlossen hatte, der später als Entscheidung der Kommission zugestellt wurde, führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung, da es sich nur um formale Abweichungen handelte, die vom Gericht als durch den Kollegiumsbeschluss gedeckt beurteilt wurden (im Verfahren hat die Kommission eingeräumt, dass die "révision juridico-linguistique" - die Überarbeitung durch die "Sprachjuristen" - irrtümlich von einer anderen Textfassung ausging als jener, die der Kommission tatsächlich vorgelegen war).

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Saturday, April 04, 2009

Telekom- und Rundfunksachen vor EuGH und EuG - neue Übersicht

Nach den Osterferien wird sich der EuGH mit den Regulierungsferien beschäftigen: die Schlussanträge in der Rechtssache C-424/07 Kommission/Deutschland sind für den 23. April 2009 angekündigt.

Und damit die Übersicht über offene und schon entschiedende Telekom- und Rundfunksachen vor dem EuGH und dem EuG leichter fällt, habe ich eine Zusammenstellung gemacht, die hier zu finden ist (und in der kurzen Linkliste in der rechten Spalte oben habe ich einen Direktlink "EuGH/EuG-Übersicht" eingefügt, über den diese Zusammenstellung direkt aufgerufen werden kann). Die Übersichtsseite ist natürlich work in progress / subject to change.

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Wednesday, March 11, 2009

EuG: französische Rundfunkgebühr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar

Wie angekündigt hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) heute aufgrund einer Klage von TF1 über die Vereinbarkeit des französischen Rundfunkgebührensystems mit dem Gemeinsamen Markt entschieden (Urteil vom 11. 3. 2009, T-354/05 TF1, vorerst nur in französischer Sprache verfügbar; Vorgeschichte/Hintergrund hier). Dabei hat das EuG die Kommissionsentscheidung bestätigt (siehe auch die Presseaussendung des EuG).

Das EuG sieht zwar - wie die Kommission - auch das französische System als eine staatliche Beihilfe an, die aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; insbesondere wurden auch die Verpflichtungszusagen Frankreichs gegenüber der Kommission als ausreichend beurteilt (mit diesen Zusagen hatte sich Frankreich verpflichtet, dass die Finanzmittel für France Télévision nur die Kosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen decken sollen und eventuelle Gewinne vollständig in die Tätigkeiten der öffentlichen Sender reinvestiert und bei der Aufstellung des Haushalts für das nächste Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden; weiters sollte jährlich durch eine unabhängige Audit-Institution überprüft werden, ob die öffentlichen ihre erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausüben).

Auch dass die Kommission die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe dem Mitgliedstaat überlassen habe, wie TF1 argumentierte, stimmt nach Auffasung des EuG nicht: "C’est, au contraire, dans l’exercice de sa compétence exclusive pour apprécier la compatibilité des aides d’État avec le marché commun que la Commission, par la décision attaquée, a obtenu de la République française certains engagements visant à assurer la compatibilité du régime de la redevance avec ce marché." Ebensowenig sei der Kommission ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Altmark-Kriterien unterlaufen, zumal sie festgestellt hat, dass weder das zweite noch das vierte Altmark-Kriterium vorlag - wären alle Altmark-Kriterien erfüllt, wäre ja gar keine Beihilfe vorgelegen.

Abzuwarten bleibt nun natürlich, ob TF1 ein Rechtsmittel an den EuGH erhebt, der damit erstmals zu Rundfunkgebühren Stellung nehmen könnte.

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Monday, March 09, 2009

Coming up: EuG entscheidet am 11. März über französische Rundfunkgebühren

"Es war einmal ...", so muss man in Wettbewerbssachen oft beginnen. So auch hier: es war einmal, vor 16 Jahren, da beschwerte sich der französische Privatsender TF 1 (Hauptaktionär: Bouygues) über die staatliche Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender France 2 und France 3. Es ging dabei um die französische Rundfunkgebühr (la redevance), Investitionszuschüsse, Defizitabdeckung, Kapitalerhöhung und noch einiges mehr. Nach gut zwei Jahren teilte die Kommission mit, dass sie "mit ähnlichen Beschwerden bezüglich anderer Mitgliedstaaten befasst sei, bei denen es um die gesamte allgemeine Problematik der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gehe, und daß die Kommission daher beschlossen habe, eine Studie über die damals zwölf Mitgliedstaaten der Union in Auftrag zu geben. Ergänzend führte die Kommission aus, daß diese Studie wegen methodischer Schwierigkeiten und wegen des Umfangs der Untersuchung bisher noch nicht abgeschlossen sei" (Zitat aus dem EuG-Urteil T-17/96).

1996 brachte TF1 dann Klage beim EuG ein; mit Urteil vom 3. Juni 1999, T-17/96, stellte das EuG fest, dass die Kommission "dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen [hat], daß sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat." Die von Frankreich und der Kommission dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden mit Urteil des EuGH vom 12. Juli 2001, C-302/99 P und C-308/99 P, zurückgewiesen.

Am 27.09.1999 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art 88 Abs 2 EG wegen der Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 und der Kapitalerhöhungen, die von 1988 bis 1994 France 2 gewährt wurden, ein. Mit Entscheidung 2004/838/EG vom 10.12.2003 entschied die Kommission, dass die gegenständlichen Investitionszuschüsse und Kapitalerhöhungen staatliche Beihilfen darstellten, die nach Art 86 Abs 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die dagegen von TF1 beim EuG erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 19.05.2008 abgewiesen (siehe dazu schon hier).

Diese Entscheidung betraf allerdings nicht die Finanzierung durch die Rundfunkgebühr (korrekt: "die Gebühren für das Recht der Nutzung der Empfangsstationen, die mit dem französischen Gesetz Nr. 49-1032 vom 30. Juli 1949 eingeführt worden waren"). Diese Frage wurde von der Kommission erst in der Entscheidung E 10/2005 vom 20.04.2005 behandelt (Mitteilung im Amtsblatt; case site).

In der Entscheidung hielt die Kommission fest, dass die Rundfunkgebühren in Frankreich mit Gesetz vom 30. Juli 1949 eingeführt und seither im Grundsatz nicht geändert worden waren, auch nicht mit einem Gesetz aus dem Jahr 2004, nach dem die Gebühren nun von bestimmten Steuerbehörden eingezogen werden (daher handelt es sich auch um "staatliche Mittel"). Die Höhe der Gebühren wird regelmäßig überprüft, über die Verteilung auf die Empfänger entscheidet das Parlament. Die Gebühren vermitteln einen selektiven Vorteil, der grundsätzlich geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die Kommission überprüft die Gebühren dann nach den Altmark-Kriterien. Sowohl das zweite als auch das vierte Altmark-Kriterium sei nicht erfüllt: weder sehe das Gesetz objektive und transparente Parameter zur Berechnung des Ausgleichs vor, noch seien die Empfänger der Gebühren in einer Ausschreibung bestimmt worden oder die Höhe des Ausgleichs nach den Kosten festgelegt worden, die für ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen zur Erfüllung des Auftrags entstehen. Da auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten betroffen sei, handle es sich um eine staatliche Behilfe.

Allerdings habe die Beihilfe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages schon bestanden. Auch wenn das Gesetz seitdem mehrfach geändert wurde, seien dadurch die Art der Maßnahme, ihr Ziel, die gesetzliche Grundlage sowie Empfänger und "Quelle" der Finanzierung nicht in einer Weise verändert worden, die die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt beeinflussen würde.

Zur Ausnahme vom Beihilfenverbot für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beruft sich die Kommission auf die Rundfunkmitteilung 2001 (eine Neufassung ist derzeit in Vorbereitung, siehe hier mit weiteren Verlinkungen), sowie auf das Protokoll von Amsterdam. Die Definition des öffentlichen Auftrags, auch wenn sie weit sei ("certaines missions de service public sont de nature générale et plutôt qualitative"), sei hinreichend bestimmt und legitim. Zur Kontrolle der Auftragserfüllung verweist die Kommission auf die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde; diese Behörde müsse die Berichte auch bewerten und bei schweren Pflichtverletzungen den Verwaltungsrat informieren. Der Verwaltungsrat besteht aus zwei Abgeordneten, fünf staatlichen Vertretern und fünf qualifizierten Personen (doch, genau so steht es dort: "il y a deux parlementaires, cinq représentants de l’État et cinq personnalités qualifiées" - ich hätte ja eher von fünf weiteren qualifizierten Personen gesprochen, um Missverständnisse zu vermeiden). Dabei handle es sich um Außenstehende, die ohne Zurückhaltung ihre Wahrnehmungen zum Ausdruck bringen können.

Kritische Anmerkungen fand die Kommission im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit: das französische Recht biete keine ausreichenden Garantien gegen eine allfällige Überkompensation. Da sich Frankreich aber zu Modifikationen der Rechtsvorschriften bereit erklärte, mit denen sichergestellt werden sollte, dass alle aus der Beihilfenfinanzierung erzielten Vorteile wieder in den öffentlichen Auftrag investiert werden, konnte die Kommission das Verfahren dennoch schließen.

TF1 war damit nicht einverstanden und brachte wieder Klage beim EuG ein. Neben Verfahrensmängeln macht TF1 die unzureichende Tragweite der Zusagen des französischen Staates geltend. Diese seien nicht geeignet, die Vereinbarkeit der Regelung mit den für staatliche Beihilfen geltenden Gemeinschaftsregeln zu gewährleisten. Außerdem scheine die Kommission die Festellung, ob eine Beihilfe vorliege, den nationalen Behörden zu überlassen, obwohl diese Kontrolle in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission falle.

Nach den zwischenzeitig ergangenen Urteilen des EuG in den Rechtssachen SIC (siehe dazu hier) und TV2 (dazu hier) ist an der Zulässigkeit einer weiten Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags wohl ebensowenig zu zweifeln wie an der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Definition aus eigenem festzulegen. Dennoch ist es - auch im Hinblick auf das aktuelle Beihilfenverfahren gegenüber Österreich oder die ständigen Streitigkeiten zum eigentlich abgeschlossenen Beihilfenverahren gegen Deutschland - jedenfalls spannend, wie das EuG die Qualität und Tragweite der französischen Zusagen im Beihilfenverfahren beurteilen wird.

Fortsetzung folgt:
Wie auch immer das EuG entscheidet, die Auseinandersetzung zwischen TF1 und dem französischen Staat wegen (vermuteter unzulässiger) Beihilfen zugunsten des öffentlich-rechtlichen France Télévisions geht - auch unabhängig von allfälligen Rechtsmitteln an den EuGH - jedenfalls in die nächste Runde: mit Klagen vom 17. Dezember 2008 haben sowohl M6 (gehört ebenfalls zu Bouygues) als auch TF1 die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008, N 279/2008-France beantragt (Rechtssachen T-568/08 und T-573/08). Mit dieser Entscheidung (hier das Schreiben an den Mitgliedstaat) hatte die Kommission eine notifzierte Kapitalzuführung an France Télévisions in der Höhe von € 150 Mio. als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar beurteilt. Die Kapitalzuführung sollte die Mindereinnahmen aus der Werbung im Vergleich zwischen 2007 und 2008 abdecken, und die Kommission auch die nachträgliche Überprüfung (innerhalb von drei Monaten nach dem Rechnungsabschluss für 2008), ob diese Mittelzuführung nicht über den notwendigen Umfang hinausgegangen ist.

update 11.3.2009: der peinliche Tippfehler im Titel dieses Beitrags ist nun behoben (dort stand EuGH statt richtig EuG)

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Tuesday, December 23, 2008

Offene Rundfunk- und Telekom-Sachen vor EuGH und EuG

Nach den noch kurz vor Weihnachten getroffenen Entscheidungen in den Causen Régie Networks und Kabel Deutschland kann man nun einen Blick auf die aktuell noch offenen Rundfunk- und Telekom-Fälle vor dem EuGH bzw. dem EuG werfen. Hier wieder (zuletzt hier) eine aktualisierte Aufstellung, wie immer ohne Vollständigkeitsgewähr - zunächst der EuGH:
Beim Gericht erster Instanz ist anhängig:
Update 04.04.2009: diese Liste wird nicht mehr aktualisiert; ab sofort ist die aktuelle Liste der Verfahren hier zu finden!

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Wednesday, October 22, 2008

EuG zu TV2 Dänemark: Rundfunkgebühren als "staatliche Mittel", aber Überkompensierung nicht erwiesen

In seinem heutigen Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-309/04 TV2/Kommission, T-317/04 Dänemark/Kommission, T-329/04 Viasat Broadcasting UK/Kommission und T-336/04 SBS und SBS Danish Television/Kommission hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die Entscheidung der Kommission in der Beihilfensache C 2/2003 (ABl L 85 v. 26.3.2006, S. 20) wegen wesentlicher Verfahrensfehler der Kommission aufgehoben (siehe dazu auch die Presseaussendung des EuG sowie ein früheres Posting in diesem Blog - wer dänisch versteht, kann auch die erfreute Reaktion von TV2 sehen oder lesen).

Da eine Aufhebung wegen der Verfahrensmängel unumgänglich war, hat der EuG zwar nicht alle Klagegründe aller Parteien geprüft, aber dennoch einige wichtige Aussagen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk als "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (SGEI) sowie zur Gebührenfinanzierung getroffen.

Erstens stellt das EuG klar, dass auch eine weite und qualitätsbezogene Festlegung des öffentlichen Auftrags möglich ist (vgl. dazu auch schon EuG 26.6.2008 T-442/03, SIC/Kommission, siehe dazu hier). Wörtlich heißt es in den RNr. 101 bis 113 des Urteils:

101 Zuerst ist daran zu erinnern, dass ... die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen verfügen. Deshalb kann die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden ...
103 Was insbesondere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks angeht, hat der Gerichtshof mit Vorabentscheidungsurteil vom 30. April 1974, Sacchi (155/73, Slg. 1974, 409) ... im Wesentlichen festgestellt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks in Form eines Vollprogramms zu definieren. ...
107 Die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks eine weite Definition zu wählen, die die Ausstrahlung eines Vollprogramms erfasst, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt außerdem kommerzielle Tätigkeiten, insbesondere den Verkauf von Werbeplätzen, betreibt.
108 Andernfalls hinge nämlich die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks von ihrer Finanzierung ab. Eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird aber jedenfalls anhand des allgemeinen Interesses definiert, das mit ihr befriedigt werden soll, und nicht danach, mit welchen Mitteln die Dienstleistung erbracht werden soll. ...
109 Aus denselben Gründen machen SBS und Viasat auch zu Unrecht geltend, dass sich die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks zumindest dann, wenn der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eine Mischfinanzierung zugutekomme, auf die Ausstrahlung nicht rentabler Sendungen beschränken müssten. Das Vorbringen, dass sich eine Rundfunkanstalt, die mit einer weit und qualitätsbezogen definierten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei und eine Mischfinanzierung erhalte, durch die künstlich niedrige Preispraxis beim Verkauf ihrer Werbeplätze unweigerlich veranlasst sehe, ihre kommerzielle Tätigkeit durch die staatliche Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu subventionieren, ist zurückzuweisen, da es auf einer bloßen Annahme beruht. Ein solches Verhalten ist nämlich allenfalls eine Gefahr, der die Mitgliedstaaten vorzubeugen haben und hinsichtlich deren es Sache der Kommission ist, gegebenenfalls Sanktionen zu ergreifen. ...
113 Nach alledem kann die Befugnis der Mitgliedstaaten, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks weit und qualitätsbezogen zu definieren, so dass sie die Ausstrahlung eines weit gefächerten Programms umfassen, genauso wenig in Abrede gestellt werden wie ihre Möglichkeit, diese Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über Werbung zu finanzieren.

Das EuG, das in diesem Zusammenhang auch Art 16 EG, das Protokoll von Amsterdam und die Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus dem Jahr 1999 zitiert, kommt zu einem bemerkenswerten Ergebnis (RNr. 117), was die Präzision des öffentlichen Auftrags betrifft:

Der Auftrag von TV2 ist ... völlig klar und bestimmt: der gesamten dänischen Bevölkerung ein auf Qualität, Vielseitigkeit und Abwechslung ausgerichtetes Fernsehprogramm mit breitem Spektrum zu bieten.

Dass sich die Programmgestaltung von TV2 nicht von der der kommerziellen Kanäle unterscheide, wie die privaten Rundfunkveranstalter vorbrachten, ist für das EuG nicht relevant (RNr. 123), denn

... die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks mittels einer vergleichenden Programmanalyse
vom Programmumfang der kommerziellen Fernsehanstalten abhängen zu lassen, würde dazu führen, dass den Mitgliedstaaten ihre Befugnis genommen würde, die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung zu definieren. Die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hinge nämlich letztlich von den kommerziellen Anstalten und ihren Entscheidungen, bestimmte Programme auszustrahlen oder nicht, ab.

Zweitens hält das EuG fest, dass es sich bei der Finanzierung durch Rundfunkgebühren um "staatliche Mittel" im Sinne des Beihilfenrechts handelt (diese Gebühren wurden in Dänemark im fraglichen Zeitraum vom Kulturminister festgelegt, von Danmarks Radio, dem größten öffentlich-rechtlichen Anbieter eingezogen und "aufgrund eines Entscheids des Ministers für Kultur gemäß einer Medienvereinbarung mit dem dänischen Parlament unter DR und TV2 aufgeteilt"). Allerdings ist aus österreichischer Sicht darauf hinzuweisen, dass das EuG bei seiner Entscheidung berücksichtigt (RNr. 158f) dass die Höhe der Gebühren von den dänischen Behörden festgesetzt wird, dass die Pflicht zur Zahlung nicht auf eine vertragliche Verbindung zwischen TV2 und dem Gebührenschuldner zurückgeht, sondern auf den bloßen Besitz eines Fernseh- oder Radiogeräts, dass ihre Einziehung gegebenenfalls nach den Vorschriften über die Einziehung von Steuern erfolgt und dass schließlich die Entscheidung, welcher Teil der Gebühren an TV2 fließt, bei den dänischen Behörden liegt. Die dänischen Behörden könnten daher über die Einnahmen aus den Rundfunkgebühren verfügen und sie kontrollieren, so dass diese staatliche Mittel sind. Dass auch (bestimmte) Werbeeinnahmen de facto staatliche Mittel gewesen wären, hat die Kommission zwar behauptet, aber nicht ausreichend begründet.

Drittens - und für Österreich besonders interessant - befasst sich das EuG auch mit der Frage der "Kapitalreserven" (Rücklagen) und deren Überprüfung, da TV2, ähnlich wie der österreichische öffentlich-rechtliche Veranstalter ORF, zu seiner Finanzierung sowohl auf Gebührengelder als auch auf Werbeeinnahmen angewiesen ist. Die Kommission hatte eine Überkompensierung durch die Gebühreneinnahmen behauptet (RNr. 104 bis 130 der Kommissionsentscheidung) und die Ansicht vertreten, dass der bei TV2 aufgebaute Kapitalüberschuss für den reibungslosen Betrieb von TV2 nicht erforderlich gewesen wäre. Das EuG fand, dass die Kommission dies nicht ausreichend (bzw. wörtlich in RNr. 203: "in keiner Weise ernsthaft") geprüft hatte, vor allem im Hinblick auf das besondere Ziel, die Erbringung des öffentlichen Auftrags auch bei fluktuierenden Werbeeinnahmen sicherzustellen. Die Kommission, so das EuG weiter, hätte auch die genauen Bedingungen näher überprüfen müssen, wie im fraglichen Zeitraum die Rundfunkgebühren festgesetzt wurden, und sie hätte auch das dänische Vorbringen betreffend die regelmäßige Überprüfung der angesammelten Kapitalreserven von TV2 durch die dänischen Behörden nicht so einfach verwerfen dürfen. In RNr. 228 des Urteils heißt es:

Außerdem kann ... nicht ausgeschlossen werden, dass die ... Modalitäten der Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags objektive und transparente Modalitäten darstellen könnten, da sie u. a. die Mitwirkung des dänischen Parlaments implizierten, sich auf wirtschaftliche Analysen stützten, die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Beistand einer aus Sachverständigen bestehenden Gruppe, an der die Konkurrenten von TV2 beteiligt waren, vorgenommen worden waren, und diese Analysen genau wie die Jahresabschlüsse von TV2 veröffentlicht wurden. Somit ist nicht auszuschließen, dass eine ernsthafte Analyse dieser Modalitäten gegebenenfalls zu dem Ergebnis geführt hätte, dass das Königreich Dänemark sogar bereits vor der Aufstellung der Altmark-Voraussetzungen durch den Gerichtshof die Einhaltung der zweiten dieser Voraussetzungen im Wesentlichen sichergestellt hatte.

Gegenüber der Kommission findet das EuG recht deutliche Worte; in RNr. 230 heißt es etwa, dass die Behauptungen der Kommission zur zweiten Altmark-Voraussetzung (objektive und transparente Parameter zur Berechnung des Ausgleichs) "nicht auf einer ernsthaften Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, anhand deren der TV2 zukommende Gebührenbetrag festgelegt wurde", beruhen; auch die Begründung hinsichtlich des vierten Altmark-Kriteriums (ohne Auschreibung dürfen nur Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ersetzt werden) stelle sich "in Wirklichkeit als rein formale Begründung dar" (RNr. 233).

Vor dem Hintergrund dieses EuG-Urteils (gegen das den Parteien noch der Rechtszug an den EuGH offen steht) kann man in einer ersten groben Einschätzung im Hinblick auf die österreichische Situation einmal festhalten, dass die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im ORF-Gesetz beihilfenrechtlich unproblematisch sein dürfte. Das war auch schon bisher wohl common ground (zuletzt habe ich das etwa auch hier vertreten); allenfalls bleiben noch kleine Restunklarheiten in Randbereichen. Auch dass das Beihilfenrecht kein Instrument ist, in die Programmgestaltung einzugreifen, hat das EuG sehr deutlich gemacht (siehe dazu insbesondere auch die RNr. 118 des Urteils zur Unabhängigkeit des Rundfunks auch im Hinblick auf Art 10 EMRK). Die Frage des Programmentgelts als "staatliche Mittel" kann angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Konstruktion nicht eins zu eins umgelegt werden; ebensowenig die Frage der Festlegung und Kontrolle der Gebührenhöhe und Verwendung. Ein interessantes Detail ist noch, dass das EuG die Kontrolle durch die Rigsrevision (Rechnungshof) keineswegs als unbeachtlich angesehen hat, wie dies die Kommission - unter Hinweis auf die fehlende Befugnis des Rechnungshofs, eine Überkompensierung abzustellen - getan hat (RNr. 219).

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Tuesday, September 23, 2008

Überkompensation durch Fernsehgebühren? EuG entscheidet am 22.10.2008

Seit 2004 sind beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) vier Klagen anhängig, die sich gegen die Entscheidung der Kommission in der Beihilfensache C 2/2003 (TV2 Dänemark, ABl L 85 v. 26.3.2006, S. 20), richten (T-309/04 TV2/Kommission, T-317/04 Dänemark/Kommission, T-329/04 Viasat Broadcasting UK/Kommission und T-336/04 SBS und SBS Danish Television/Kommission). Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, dass die dem (damals) aus Gebühren und Werbeeinnahmen finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter TV2 im Zeitraum 1995 bis 2002 zugeflossenen Fernsehgebühren (und einige weitere Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, zinslsoe Darlehen, "zu billige" Frequenzen) staatliche Beihilfen darstellen.

Die Kommission ging von einem ordnungsgemäßen (gesetzlichen) öffentlich-rechtlichen Auftrag für TV2 aus, bemängelte aber, dass der dänische Rechnungshof keine Befugnis hatte, eine Überkompensierung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen von TV2 zu verhindern. Die Kommission stellte eine Überkompensation in der Höhe von 84,3 Mio Euro (in den untersuchten Jahren 1995 bis 2002) fest. Dieser Betrag muss nach der Kommissionsentscheidung daher zurückgefordert werden; im Übrigen aber wurde die Beihilfe als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar beurteilt. Gegen die Entscheidung der Kommission haben nicht nur TV2 und die Republik Dänemark Klage erhoben, sondern auch private Wettbewerber von TV2.

Das nun für den 22. Oktober 2008 angekündigte EuG-Urteil wird auch für das laufende österreichische Beihilfenverfahren (dazu zB hier) von Interesse sein. Wie auch immer aber das EuG entscheidet, es wird damit wohl kaum das letzte Wort gesprochen sein, denn zumindest eine Seite wird wohl ein Rechtsmittel an den EuGH erheben.

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Friday, July 25, 2008

Offene Telekom- und Rundfunksachen vor dem EuGH

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der EuGH in der Rechtssache C‑493/07 Kommission/Slowakei festgestellt, dass die Slowakei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung von Art 26 Abs 3 der Universaldienst-Richtlinie 2002/22/EG nicht nachgekommen ist, weil keine Maßnahmen getroffen wurden, damit bei Anrufen unter der Notrufnummer 112 auch der Anruferstandort übermittelt wird. Dem EuGH mitzuteilen, dass man hoffe, die Umsetzung so schnell als möglich durchzuführen, reicht als Verteidigung eben nicht aus; relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung der Vertragsverletzung ist für den EuGH der Ablauf der Frist, die von der Kommission in der "mit Gründen versehenen Stellungnahme" (avis motivé) gesetzt wurde.

Damit wurde nun der definitiv letzte Telekom-Fall vor den Gerichtsferien des EuGH entschieden - Zeit für einen kurzen Blick darauf, welche Telekom- und Rundfunk-Sachen beim EuGH derzeit anhängig sind (zugleich ein update zur mittlerweile etwas unübersichtlich gewordenen Zusammenstellung vom 31. März 2008, ohne Vollständigkeitsgewähr):

Beim Gericht erster Instanz ist anhängig: Update: diese Liste wird nicht mehr aktualisiert; die aktuelle Liste der Verfahren ist hier zu finden!

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