Thursday, October 08, 2009

Je länger, desto eher ungültig? EuGH-Generalanwalt zur Preisregelung durch die Roaming-VO

Die Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache C-58/08 Vodafone ua betreffend die Gültigkeit von Art 4 der Roaming-Verordnung liegen nun schon eine Woche zurück - da ich aber die letzten acht Tage offline war und mich in dieser Zeit mit Roaming nur ganz pragmatisch (als Roaming-Endkunde) beschäftigt habe (die nächste Handy-Rechnung werde ich wohl genauer anschauer müssen), kann ich erst jetzt darauf hinweisen.

An den Beginn seiner Ausführungen stellt Poiares Maduro den Hinweis, dass die gerichtliche Überprüfung "nicht der einzige Weg zur Kontrolle der Kompetenzen der Union und insbesondere der Gemeinschaft" ist, denn die "Entscheidungsfindungsprozesse, die im Rahmen der Gemeinschaftskompetenzen zu beachten sind, und die dabei vorgesehene Mitwirkung der Mitgliedstaaten und der verschiedenen Gemeinschaftsorgane stellen häufig das wirksamste Mittel zur Kontrolle dieser Kompetenzen dar." Fast könnte man in diesem Hinweis eine Art prima facie-Annahme entdecken, dass eine Verordnung, die - wie die Roaming-VO - vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen wird, ohne dass Mitgliedstaaten im Rat deutliche Bedenken zur Rechtsgrundlage geäußert hätten, auch tatsächlich nicht in die Kompetenz der Mitgliedstaaten eingreift. So einfach macht sich der Generalanwalt die Sache freilich nicht.

Rechtsgrundlage der Roaming-VO ist Art 95 EG, der die Gemeinschaft zu "Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben", ermächtigt. Erforderlich ist also, dass der Rechtsakt den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Das bedeutet allerdings nicht, dass mit dem Rechtsakt nur das Ziel der Harmonisierung verfolgt werden muss (RNr 8f): "Die Förderung der Marktintegration ist zwar eine zwingende Voraussetzung für die Begründung der Gemeinschaftskompetenz nach Art. 95 EG, die Wahrnehmung dieser Kompetenz darf jedoch nicht auf das Ziel der Marktintegration beschränkt werden."

Dass der Ansatz der Roaming-VO nicht mit dem zuvor bestehenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste übereinstimmt, macht nichts, denn schließlich kann den Gemeinschaftsgesetzgeber niemand darin hindern, klüger zu werden (Generalanwalt Poiares Maduro formuliert das in RNr 11 so: "Es wäre abwegig und undemokratisch, wenn es dem Gemeinschaftsgesetzgeber verwehrt wäre, frühere politische Entscheidungen, die im Rahmen der auf Art. 95 EG gestützten Maßnahmen getroffen wurden, zu revidieren, um Änderungen der öffentlichen Meinung und neue Erkenntnisse zu berücksichtigen oder um unvorhergesehene negative Konsequenzen von Harmonisierungsmaßnahmen zu korrigieren.")

Der Generalanwalt kann zwar "nicht feststellen, dass die Gefahr, dass zukünftige Unterschiede in den nationalen Preiskontrollvorschriften Hindernisse für den Handel schaffen, in einem Maße dargetan wurde, dass gemeinschaftliche Preiskontrollmaßnahmen auf der Grundlage von Art. 95 EG gerechtfertigt wären" (RNr 18) Er findet es aber dennoch zulässig, die Preisregelung der Roaming-VO auf Art 95 EG zu stützen, "nämlich zur Beseitigung von Beschränkungen des freien Verkehrs, die auf ein Verhalten Privater zurückzuführen sind, das grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt. ... Eine Preisbegrenzung für Roamingdienste lässt sich zu Recht als Mittel zur Errichtung des Binnenmarkts durch Beseitigung von Hindernissen für eine grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit betrachten" (RNr 19). Mit anderen Worten: die Regelung kann auf Art 95 EG gestützt werden, weil das Verhalten der Mobilnetzbetreiber bei der Festsetzung von Roamingentgelten unmittelbar eine grenzüberschreitende Tätigkeit betrifft, und weil dieses Verhalten geeignet ist, die grenzüberschreitende Tätigkeit und damit den freien Verkehr tatsächlich zu beschränken.

Zur Subsidiarität verweist der Generalanwalt auch darauf, dass für nationale Regulierungsstellen "kein Anreiz zur Kontrolle der Großkundenentgelte" besteht, die ausländischen Anbietern und den Kunden dieser Anbieter in Rechnung gestellt werden (RNr 27). Die Regulierung der Endkundenentgelte ist "in gewisser Weise problematischer", aber auch hier stellt Poiares Maduro die Frage, ob denn vielleicht die Mitgliedstaaten etwas daran hindere, "das Problem überhöhter Roamingentgelte auf Endkundenebene zu lösen" (RNr 28); im Ergebnis dürfte dies auch der Fall sein: "Da es um die Korrektur einer gemeinschaftlichen Rechtslage ging, durfte der Gemeinschaftsgesetzgeber vernünftigerweise davon ausgehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesem Anliegen möglicherweise nicht die Priorität einräumen würden, die er für geboten hielt. ... Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters des Roaming ist es die Gemeinschaft, die ein besonderes Interesse an dem Schutz und der Förderung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Das ist genau die Art von Situation, in der der demokratische Prozess der Mitgliedstaaten dazu führen kann, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten nicht geschützt werden. Insofern ist verständlich, warum der Gemeinschaftsgesetzgeber tätig geworden ist. " (RNr 34).

Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit sind aus meiner Sicht in zwei Punkten interessant: Erstens meint der Generalanwalt, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe "auf ein Tätigwerden erst als letztes Mittel zurückgegriffen. In der Folgenabschätzung sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen die Kommission versucht hat, eine Senkung der Endkundenroamingentgelte zu erreichen, u. a. wettbewerbsrechtliche Ermittlungen, Initiativen für mehr Transparenz, Regulierungsmaßnahmen nach Maßgabe des alten Rahmens und Ausübung von politischem Druck" (RNr 39). Ob etwa die wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit verfolgt wurden, wird in diesem Zusammenhang nicht geprüft.

Zweitens betont der Generalanwalt die Bedeutung der zeitlichen Befristung der Regelung: "Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Verordnung auf drei Jahre hat der Gemeinschaftsgesetzgeber auch den Umfang der mit den Kontrollen verbundenen Eingriffe begrenzt und damit dem Markt 'eine zweite Chance' gegeben, dieses Versagen zu korrigieren. Wegen ihrer äußerst einschneidenden Wirkung auf den Markt sind Preiskontrollen stets sorgfältig zu prüfen, im vorliegenden Fall lassen sie sich jedoch angesichts ihrer begrenzten Dauer und des mit ihnen verfolgten Ziels, ein durch ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen nicht zu behebendes Marktversagen zu korrigieren, eher akzeptieren. Darüber hinaus mildert die Existenz einer Verfallsklausel die Folgen für die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer. Derartige Verfallsklauseln stellen sicher, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber seine Maßnahmen in Bereichen wie Roaming, die einem raschen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel unterliegen, regelmäßig überprüft. Sollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die zeitliche Geltung der Preiskontrollen ausdehnen oder die Kontrollen dauerhaft machen wollen, müsste auch diese Entscheidung die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit erfüllen und bedürfte zu ihrer Rechtfertigung zusätzlicher Gründe" (RNr 41f, Hervorhebung hinzugefügt).

Übernimmt der EuGH diese Position des Generalanwalts, sind damit weitere Streitigkeiten aufgelegt, schließlich wurde erst vor kurzem mit der Änderung der Roaming-VO durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 gerade die zeitliche Befristung der Regelung um zwei Jahre verlängert.

PS: Die Funktionsperiode von Generalanwalt Poiares Maduro, der große Erfahrung in Telekom-Sachen hatte (zB in der Regulierungsferien-Causa C-427/07, in C-426/05 Tele2UTA, C-55/06 Arcor oder C-380/05 Centro Europa 7) ist nun abgelaufen, an seine Stelle tritt Niilo Jääskinen, zuletzt Richter am Obersten Verwaltungsgericht Finnlands; er schreibt nicht nur Aufsätze mit so schönen Titeln wie "Back to the Begriffshimmel?", sondern ist auch einer der wenigen "linked in"-Richter (der Karrieresprung ist dort noch nicht nachgezogen, heute steht dort noch "justice at kho", aber der Industriezweig "judiciary industry" hat sich ja nicht geändert).

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Monday, June 29, 2009

Geänderte Roaming-Verordnung im Amtsblatt

Das EU-Amtsblatt L vom 29. Juni ist offenbar schon so etwas wie ein Stammplatz für die Roaming-Verordnung: die Stammfassung wurde am 29. Juni 2007 veröffentlicht, exakt zwei Jahre später ist heute die Änderung dieser Verordnung dort publiziert worden. Und weil schließlich in dieser Verordnung (laut Erwägungsgrund 1 der geänderten Verordnung) "außerordentlich und vorübergehend geltende Obergrenzen" festgelegt werden, kann man sich wohl schon darauf einstellen, dass kurz vor Ablauf der Geltungsdauer (30. Juni 2012) spätestens am 29. Juni 2012 wieder eine Änderung publiziert werden wird.

Die Eile bei der Redigierung der Sprachfassungen hat natürlich Konsequenzen: so finden sich in der geänderten Fassung zwei "Änderungen", bei denen es nur heißt: "Betrifft nicht die deutsche Fassung". Dabei geht es um den Verordnungstitel: die deutsche Sprachfassung der Roamingverordnung bezog sich immer auf das "Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen", der englische Titel bezog sich auf "roaming on public mobile telephone networks", die italienische Sprachfassung nannte einfach nur "reti mobili pubbliche".

Da nun aber auch Datendienste erfasst waren, galt es den missverständlichen Hinweis bloß auf "Telefonnetze" in den anderen Sprachfassungen zu beseitigen (von Telefonnetzen sprachen auch die französischen, spanischen, niederländischen und schwedischen Sprachfassungen [andere habe ich nicht angeschaut]). Also heißt es im Englischen nun "public mobile communications networks", ähnlich wurden auch die anderen Sprachfassungen angepasst, sogar die italienische Fassung wurde präzisiert, sodass dort nun von "roaming sulle reti pubbliche di comunicazioni mobili" die Rede ist.

Die zweite Änderung, die nicht die deutsche Sprachfassung betrifft, zieht lediglich die Änderung des Titels der Roaming-Verordnung auch im Zitat in Artikel 1 Abs 5 der RahmenRL nach.

Damit bleibt der scheidenden Kommissarin immerhin ein Erfolg, während das umfassende "Telekompaket" mit Änderungen der Rahmen-, Zugangs-, Genehmigungs-, Universaldienst- e-Datenschutz-Richtlinien sowie der Einrichtung des (mittlerweile so genannten) "Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ("GEREK") nicht mehr vor dem Sommer beschlossen werden konnte. Noch liegt nicht einmal die endgültige Fassung des Parlamentsbeschlusses offiziell vor, der Rat hat sich schon darauf verständigt, wegen der vom Parlament vorgenommenen Änderung gegenüber dem abgestimmten Text in die Vermittlung zu gehen. "It's a question of institutional pride", wird Kommissarin Reding dazu zitiert.

Update 2. Juli 2009: Die ERG hat nun auch die ERG Guidelines zur Roaming-Verordnung angepasst; diese Guidelines wurden gestern per Mail verschickt, auf der Website der ERG sind sie bislang nicht zu finden (ich habe sie vorerst hier hochgeladen).

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Sunday, June 21, 2009

Allerlei zu lesen

Wieder einmal ein paar Lesetipps, ohne besondere Ordnung oder Kommentierung:

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Sunday, May 10, 2009

Update zum "Telekom-Paket"

Soll der Zugang zum Internet nur nach Gerichtsbeschluss gesperrt werden können, oder soll es schon ausreichen, wenn eine "Internetsperre" von einem Tribunal (im Nachhinein) geprüft wird? Am vergangenen Mittwoch scheiterte das nach den Trilog-Gesprächen schon als als akkordiert angesehene Telekompaket, das nach Ansicht der tschechischen Ratspräsidentschaft nur mehr eine "rubber-stamp" des Parlaments, sowie eine ebenso bloß formale Zustimmung des Rates, gebraucht hätte) an dieser Streitfrage. Die überwältigende Mehrheit der Parlamentarier stimmte für eine Abänderung, wonach Art 8 Abs 4 RahmenRL unter anderem um folgenden Punkt ergänzt wird:
"[Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem] ...
h) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."
Die Kommission sagt dazu in ihrer Presseaussendung: "This amendment is an important restatement of the fundamental rights of EU citizens. For many, it is of very high symbolic and political value."

Freilich ist diese Änderung nicht nur symbolisch, da sie mit dem usmtrittenen franzöischen loi HADOPI ("Haute Autorité pour la Diffusion des Œuvres et la Protection des Droits sur Internet") nicht vereinbar sein könnte; nach diesem Gesetz, sollte es endgültig beschlossen werden, könnte nämlich eine nicht-gerichtliche Behörde Netzsperren vornehmen. Ob der Rat am 12. Juni daher der Position des Parlaments zustimmt, scheint recht unsicher, sodass die Angelegenheit auch in den Vermittlungsausschuss gehen könnte und damit die Zukunft des gesamten Pakets eher ungewiss ist. Die Abweichung zwischen Parlament und Rat betrifft zwar nur den Entwurf für die Änderung der RahmenRL, aber die beiden anderen Vorschläge hängen so eng damit zusammen, dass sie wahrscheinlich das Schicksal der RahmenRL-Änderung teilen werden. Hier einmal die Links zu den vom Parlament beschlossenen Texten:
In erster (und voraussichtlich einziger) Lesung hat das Europäische Parlament am 6. Mai 2009 auch über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, abgestimmt. Mit dieser - nicht strittigen - Maßnahme soll das 900-MHz-Band, das derzeit für GSM verwendet wird, auch für UMTS geöffnet werden.

Schon am 22. April 2009 hat das Parlament in erster (und aller Voraussicht nach einziger) Lesung über die Verordnung (EG) Nr. .../2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste abgestimmt.

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Sunday, April 26, 2009

Roaming-Verordnung: die geänderte Verordnung (und schon wieder ein falscher Rekord)

Kurz bevor der EuGH am 28.04.2009 über die Gültigkeit der Roaming-Verordnung in ihrer Stammfassung verhandelt (Rs C-58/08 Vodafone), hat das Europäische Parlament über die von der Kommission vorgeschlagene Novellierung abgestimmt. Das Ergebnis war eine große Mehrheit für einen schon mit der Ratspräsidentschaft informell ausgehandelten Kompromiss, sodass die weitere Beschlussfassung nur noch eine Formsache sein dürfte (siehe auch die Presseaussendung der Kommission). Neben einer Verlängerung der Geltungsdauer der Roaming-Verordnung (und einer weiteren Absenkung der Roaming-Entgelte für Sprachanrufe in den kommenden zwei Jahren) wurde nun auch eine Obergrenze für SMS eingeführt (den Endkunden dürfen maximal € 0,11 exkl. USt. pro "Roaming-SMS" in der EU verrechnet werden). Außerdem wird eine Preisregelung auf der Vorleistungsebene für das Datenroaming getroffen, wo höchstens €1,00 pro MB verrechnet werden darf (dieser Tarif sinkt ab 1. Juli 2010 auf höchstens €0,80 und ab 1.Juli 2011 auf höchstens € 0,50). Zur näheren Information hier der Link auf die konsolidierte Fassung der Roaming-Verordnung auf der Parlaments-Website.

Kommissarin Reding kommentiert das wie immer in blumiger Sprache: "Die heutige Abstimmung markiert das definitive Ende der Roaming-Abzocke in Europa", sagte sie laut Presseaussendung (Ähnliches sagte sie auch schon vor rund zwei Jahren zur Stammfassung der Verordnung; siehe dazu auch hier). Und schon wieder behauptet Reding unzutreffenderweise, dass die Verordnung in Rekordzeit beschlossen worden sei: doch die "Rekordzeit von nur sieben Monaten" stimmt schon deshalb nicht, weil der Rat noch nicht zugestimmt hat - also werden es wohl zumindest acht Monate sein, bis die Verordnung kundgemacht werden kann. Und die Zeit von nicht einmal sechs Monaten, die bei der Entbündelungsverordnung zwischen Präsentation des Vorschlags und Kundmachung der beschlossenen Verordnung im Amtsblatt lag, ist damit keinesfalls mehr einzuholen.

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Thursday, January 29, 2009

Roaming: neuer ERG-Bericht

Die European Regulators Group ist ihrer aktuellen Hauptaufgabe - Monitoring - wieder einmal gerecht geworden und hat einen neuen Bericht über die Preisentwicklungen im Internationalen Roaming vorgelegt ("3rd Roaming Data Report"; zum ersten Bericht siehe hier). Rund eineinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Roaming-Verordnung stellt die ERG darin fest, dass sich die Roamingentgelte für Sprachanrufe ziemlich genau bei den Höchstgrenzen eingependelt haben, allenfalls ganz wenig darunter. Zum wiederholten Mal wird auch auf die "Schlupf"-Problematik hingewiesen (auf Grund der Minuten- oder Halbminutentaktung, die von den meisten Anbietern angewendet wird, sind die tatsächlichen Kosten für die Anrufer etwa 25% höher als der nominelle Minutentarif). Eine klare Position der ERG dazu gibt es allerdings nicht. Einerseits wird die Taktung zumindest implizit stark kritisiert (die Hervorhebung der tatsächlich 25% höheren Entgelte kann wohl nur als kritische Anmerkung verstanden werden), andererseits hat die ERG in ihren "Guidelines" selbst gemeint, dass die Anbieter sich ein bequemes "charging interval" (Abrechnungseinheit) aussuchen sollten.

Interessant sind die Informationen zum Datenroaming. Hier liegt Österreich übrigens preismäßig unter den günstigsten Ländern, sowohl auf der Endkunden- als auch auf der Vorleistungsebene.

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Tuesday, October 07, 2008

Wisdom of the Clowns? Online-"Alternative zum Gericht" als Unterhaltungsmedium

"Check my case" nennt sich ein neues Onlineportal "aus der Denkwerkstatt von Prof. Wolfgang Zankl, Leiter des Europäischen Zentrums für E-Commerce und Internetrecht" (Zitat Die Presse). Auf dieser Plattform, so die Presse weiter,
"soll der Einzelne eine Alternative zum Gericht finden (Motto: Das Recht geht vom Volk aus). Nach dem Prinzip der Weisheit der Vielen soll dank persönlicher Erfahrungen der Teilnehmer, die zugleich Rechtsuchende, Gerichtskiebitze, Anwälte und Richter sind, eine Annäherung an die richtige Lösung rechtlicher Probleme gefunden werden. checkmycase.com verspricht den juristischen Reality-Check: Jeder kann seine eigenen Probleme online stellen und mit dem Voting der anderen Internet-User eine statistische Prognose über seine Erfolgs- und Prozesschancen erlangen. Jeder kann auch seinen Kommentar abgeben, der bei der Suche nach dem Recht hilft. Die neue Plattform will nach eigenen Angaben 'eine kostenlose Alternative' zum Bezirksgericht sein."

In den AGB steht von der Alternative zum Bezirksgericht nichts. Aber vielleicht war ja eine Alternative zum "Heiteren Bezirksgericht" gemeint, denn gleich zu Beginn der AGB-Seite heißt es: "Checkmycase ist ein Unterhaltungsmedium". Auch in der Unterhaltungsbranche gelten allerdings strenge Regeln: wer in einem Forumsbeitrag/Posting einen URL inkludiert, von dem nimmt die Medieninhaberin - die Juranovit Forschungs GmbH - gleich einmal an, dass er damit einen "Werbeauftrag" gibt und stellt ihm 1.500,- Euro in Rechnung. Sogar wie man die Seite sehen darf, wird in den AGB geregelt:
"Der Zugang und die Nutzung ... darf nur über einen Webbrowser oder durch eine von Juranovit vorher autorisierte Software erfolgen. ... Der Nutzer darf keine Maßnahmen vornehmen, um die auf der Webseite enthaltene Werbung automatisiert auszublenden."
Die Juranovit Forschungs GmbH betreibt auch das "e-center", ein "europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht", auf dessen Website gleich sechs europäische Städte als Standorte und unter anderem die wesentlichen österreichischen Mobilfunkunternehmen als Partner genannt sind. Vielleicht unterhalten sich diese auch prächtig zB über die Diskussion zu einem "case" über Roaminggebühren, die fast ausschließlich von Leuten geführt wird, die sich mit e-center-Visitkarte ausweisen (und damit wohl andeuten, dass sie von der Sache etwas verstehen könnten).

Wer sich auf Check my Käs case genug unterhalten hat, interessiert sich vielleicht auch für eine andere - in diesem Fall aber durchaus ernsthafte - "check it"-Website: checkyourdrugs.at

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Thursday, September 25, 2008

Telekom-Paket im Europäischen Parlament

Das Europäische Parlament hat am 24. September 2008 über das von der Kommission im November letzten Jahres vorgelegte "Telekom-Paket" in erster Lesung abgestimmt; bis zuletzt war unklar, welche der Abänderungsanträge eine Mehrheit finden würden. Nun gibt es eine erste (vorläufige) Ausgabe der angenommenen Texte (der gesamten Plenarsitzung) auf der Parlamentswebsite; zwecks besserer Übersicht habe ich hier nur die Telekom-Sachen bereitgestellt (und hier die englische Version).

PS: Zum kürzlich vorgestellten Entwurf für eine Änderung der Roaming-Verordnung verweise ich auf mein Blog-Post auf www.contentandcarrier.eu.

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Friday, August 29, 2008

Ungewolltes Roaming: wozu der Nationalrat entschlossen ist

Während Viviane Reding die morgige Absenkung der Höchstgrenzen für Roaming-Entgelte als Beitrag zur Freiheit der Meinungsäußerung verkauft, hat Österreich die notwendigen ergänzenden Vorschriften zur Roaming-Verordnung (insbesondere betreffend die Sanktionen nach Art 9 der VO) noch immer nicht erlassen.

Dafür aber hat sich der Nationalrat mit der Frage des ungewollten Daten-Roamings beschäftigt und eine weltbewegende Entschließung verabschiedet, die vor ihrer Verabschiedung in der Plenartagung am 9. Juli 2008 immerhin von 6 Abgeordneten (alles "Pro"-Wortmeldungen) und einem Minister diskutiert wurde (das Protokoll der Sitzung ist leider noch nicht online). Die Entschließung im Wortlaut (es gibt dazu auch einen Ausschussbericht):

"Die zuständigen Mitglieder der Österreichischen Bundesregierung werden ersucht, auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass beim Internet-Surfen generell bei einem Wechsel des Anbieter-Netzes dem Internet Nutzer am Bildschirm automatisch eine Nachricht (z.B. 'Pop-up', Mail, oder eine andere Form) zur Verfügung stehen muss, welche den User über die neue Situation und die anfallenden Kosten informiert."

Schon jetzt müssen gemäß Art 7 Abs 3 der Roaming-Verordnung die nationalen Regulierungsbehörden "zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roaming in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten [achten] und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden." Im International Roaming Report der ERG lässt sich nachvollziehen, wie genau die Regulierer das geprüft haben: die Betreiber wurden gefragt, und keiner von den Betreibern hat mitgeteilt, dass er Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil seiner Kunden einsetzt (welche Überraschung).

Unbabsichtigtes Roaming im Inland war Gegenstand eines Urteils des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. Mai 2008 (Informationen dazu auf verbraucherrecht.at); Kernaussage:

"Ein redlicher Nutzer eines Mobilfunktelefons muß damit rechnen, im Ausland zu einem erhöhten Tarif zu telefonieren, nicht jedoch damit im Inland zum Auslandstarif zu telefonieren. Bei Vertragsabschluss gibt der redliche Nutzer eines Mobilfunknetzes die Einwilligung die im Inland anfallenden Entgelte des Mobilfunkbetreibers sowie die im Ausland anfallenden Entgelte eines Roamingopartners zu begleichen. Dieser Vertragsabschluss beinhaltet jedoch nicht zugleich die Willenserklärung, im Inland einen Vertrag mit einem Roamingpartner im Ausland abschließen zu wollen."

Im konkreten Fall war allerdings auch festgestellt worden, dass der Nutzer kein SMS erhalten hatte, das auf einen anderen Netzbetreiber hingewiesen hätte. Solche SMS müssten nun aber gemäß Art 6 Abs 1 der Roaming-Verordnung versandt werden - vor dem Hintergrund dieses Urteils dient das im Ergebnis auch dem Schutz der Betreiber (über andere für den Betroffenen unerwünschte Nebenwirkungen solcher Begrüßungs-SMS hat RA Carsten R. Hoenig berichtet).

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Monday, May 12, 2008

Eine Frage des Takts: OGH zur Zulässigkeit von Taktungsklauseln

"Die Verrechnung der Gesprächsgebühren nach Takten 60/60 bzw 60/30 bei bestimmten Tarifen für Mobiltelefonie ist ... weder unsachlich noch unfair. ... Die Taktungsregelung steht aber auch nicht im Widerspruch zu redlichen Verkehrsgepflogenheiten." Mit Urteil vom 11. März 2008, 4 Ob 5/08a, hat der Oberste Gerichtshof eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die von der mobilkom austria AG verwendeten Entgeltbedingungen, soweit diese eine Abrechnung nach Takten (Zeiteinheiten) von 60/30 vorsehen, abgewiesen.

Die Klage war auf § 864a und § 879 Abs 3 ABGB sowie das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG gestützt, bezog sich also auf die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen und nicht auf eine allfällige Irreführung nach § 2 UWG. Der OGH führte im Urteil dazu wörtlich aus:

"Dass die Vielzahl an Tarifen und deren Ausgestaltung einen Preisvergleich erschwert, oft sogar unmöglich macht und unter Berücksichtigung aller am Markt platzierten Angebote zu einer Irreführung des Konsumenten über die angebotene Leistung und das dafür verlangte Entgelt führen kann, ist im hier zu beurteilenden Fall ohne Bedeutung."

Insofern kann es jedenfalls für Angebote, die eine 90/30-Taktung vorsehen und trotzdem mit Minutenentgelten beworben werdne, noch spannend werden, denn der VKI geht gegen solche Angebote nach einer Presseaussendung auch mit Verbandsklage nach dem UWG vor.[Update: Der VKI hat nun ein entsprechendes Verfahren gegen Tele2 in erster Instanz gewonnen]

Die Taktungsfrage ist übrigens auch Thema der Roaming-Konsultation der Europäischen Kommission. Die Fragen 17 und 18 des Konsultationsdokuments befassen sich mit dem Problem des Unterschieds zwischen tatsächlichen und verrechneten Minuten, wobei die Kommission vor allem Information darüber möchte, wie sich die Verrechnungspraktiken seit Einführung der Roaming-Verordnung geändert haben.

Und zurück zum VKI: Dieser hatte in einer anderen Mobilfunk-Sache zuletzt einen Zwischenerfolg: das OLG Wien als Berufungsgericht hat eine "fair use"-Klausel von One, die sich letztlich de facto als fixe 1500-Minutengrenze entpuppte, als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Monday, April 28, 2008

Roaming-Verordnung vor dem EuGH

Noch bevor die Ausweitung der Roaming-Verordnung auf Datendienste erfolgt, wie dies Kommissarin Reding in Aussicht stellt, falls die Datenroaming-Tarife nicht von den Betreibern selbst bis zum 1. Juli dieses Jahres radikal abgesenkt werden, liegt nun dem EuGH schon die Frage vor, ob überhaupt die Regulierung der Roaming-Endkundenpreise für Sprachanrufe zulässig ist.

Die Queen's Bench des High Court of Justice (England & Wales) ersucht den EuGH in der Rs C-58/08 Vodafone u.a., um Antwort auf die Frage, ob die Endkundenpreisregulierung durch Art 4 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft gültig ist. Konkret lautet die Frage:
"Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (in Verbindung mit den Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 3, soweit sie sich auf den Eurotarif und den Eurotarif betreffende Verpflichtungen beziehen) ungültig, weil die Festsetzung einer Preisobergrenze für Endkundenroamingentgelte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder den Subsidiaritätsgrundsatz verstößt?"

Meine Übersicht über die anhängigen Fälle habe ich ergänzt. Die Kommission hat letzte Woche auch ein neues "Factsheet" zum Roaming veröffentlicht, außerdem hat sie den Bericht über die Preisentwicklung im Telekommarkt in den Jahren 1998-2007 veröffentlicht, in dem Roaming übrigens gar nicht vorkommt. Nicht einmal im sogenannten "High Usage Basket" - der mit 140 Anrufen, 55 SMS und 1 MMS pro Monat ein bemerkenswert zurückhaltendes Verständnis von "High Usage" zugrundelegt - kommt ein Roaming-Anruf vor, weder aktiv noch passiv, und das obwohl die Kommission die Roamingentgelte doch als zentrales Problem identifiziert hat.

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Friday, June 29, 2007

Roaming Verordnung

Heute wurde die Roaming Verordnung im Amtsblatt kundgemacht, sie tritt damit morgen, am 30. Juni 2007, in Kraft. Die Regeln zur Umstellung auf Konsumentenebene sind nicht ganz eindeutig - Artikel 4 Abs 3 der Verordnung lautet:

"(3) Sämtlichen Roamingkunden ist ein Tarif im Sinn von Absatz 2 anzubieten.

Alle Roaming-Bestandskunden müssen bis 30. Juli 2007 Gelegenheit erhalten, sich von sich aus für diesen Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu entscheiden, und es muss ihnen ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt werden, innerhalb dessen sie ihrem Heimatanbietern ihre Entscheidung mitteilen müssen. Der gewünschte Tarif muss spätestens einen Monat nach dem Eingang des Auftrags des Kunden beim Heimatanbieter freigeschaltet werden.

Den Roamingkunden, die innerhalb dieser zwei Monate keine Entscheidung mitgeteilt haben, wird automatisch ein Eurotarif gemäß Absatz 2 gewährt.

Diejenigen Roamingkunden, die sich vor 30. Juni 2007 bereits von sich aus für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, der bzw. das sich von dem Roamingtarif, der ihnen bei Ausbleiben einer solchen Entscheidung eingeräumt worden wäre, unterscheidet, und die keine Entscheidung im Sinn dieses Absatzes treffen, bleiben jedoch bei dem zuvor gewählten Tarif oder Paket."

Das heißt:
  • für alle Kunden, die noch keinen spezifischen Roamingtarif hatten, und die nicht explizit sagen, dass es für sie nicht billiger werden soll, muss spätestens Ende September die Preisobergrenze des sogenannten Eurotarifs gelten.
  • Wer den billigeren Tarif schneller will, muss das sofort nach Erhalt der Mitteilung des Providers - die spätestens am 30. Juli beim Kunden eingelangt (?) sein muss - bekanntgeben, spätestens ein Monat später muss das wirksam werden - also im schlechtesten Fall bei sofortiger Reaktion Ende August.
  • Fraglich könnte sein, ob man auf das Angebot des Betreibers warten muss, und nicht bereits ab dem 30.6. von sich aus mitteilen könnte, dass man den billigeren Tarif will, sodass mit Anfang August umgestellt werden müsste. Die Formulierung des Art 4 Abs 3, zweiter Unterabsatz, der Verordnung scheint aber vorauszusetzen, dass man den "Auftrag" an den Betreiber erst nach Erhalt eines Angebots von ihm erteilen kann.
Die RTR-GmbH, die realistischer Weise wohl die Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wahrnehmen wird müssen (formal braucht es dazu noch eine gesetzliche Regelung), hat angekündigt, nähere Informationen am 3. Juli 2007 auf ihrer Website bereitzustellen.
PS: Cross Promotion: siehe zur Roaming Verordnung auch mein Posting auf "content and carrier"

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Thursday, June 07, 2007

Endlich: grenzenlose Telefonrechnungen

"Europe's internal market will finally become truly borderless, even for mobile phone bills" - so begrüßte Kommissionsmitglied Viviane Reding die Einigung zur Roaming Verordnung (Presseaussendung). Ob die Telefonrechnungen wirklich auf den Wegfall der Grenzen gewartet haben, sei dahingestellt, aber es warteten, so Reding in einer weiteren Presseaussendung, ja auch "millions of citizens" darauf, dass die EU den Job erledige.
Nun, nach der politischen Einigung im Rat am 7. Juni ist das Inkrafttreten der neuen Roaming-Verordnung (hier der Text der politischen Einigung) aber wirklich "nur" mehr Sache der "Sprachjuristen", eines Formalbeschlusses im Rat (voraussichtlich am 25. Juni 2007) und dann der Veröffentlichung um im Amtsblatt (geplant: 29. Juni 2007).
Die Eckdaten sind durch die allgemeine Presseberichterstattung weithin bekannt, im Wesentlichen werden Roamingentgelte für Endkunden mit 0,49 € aktiv und 0,24 € passiv gedeckelt (diese Beträge werden 14 bzw. 26 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung weiter abgesenkt auf 0,46 € bzw. 0,43 € aktiv und 0,22 € bzw 0,19 € passiv). Für Großkunden wird die Preisobergrenze mit 0,30 € (absinkend auf 0,28 € bzw. 0,26 €) festgelegt.

Ziemlich unübersichtlich sind die Inkrafttretensbestimmungen:
  • Für die Großkundenebene wird die Preisgrenze zwei Monate nach Inkrafttreten - also voraussichtlich am 30. August - wirksam.
  • Bei Endkunden ergibt sich die Wirksamkeit aus einem merkwürdigen Zusammenspiel zwischen Betreibern und Kunden: allen Roamingkunden ist der "Eurotarif" (mit den Obergrenzen wie oben angegeben) "anzubieten", alle Altkunden müssen innerhalb eines Monats Gelegenheit erhalten, sich von sich aus für diesen Tarif ("oder jeden anderen Roamingtarif") zu entscheiden; spätestens ein Monat nach der Entscheidung des Kunden ist der Tarif anzuwenden. Bei entsprechender Steuerung durch den Netzbetreiber kann dieser damit verhindern, dass er innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten Altkunden auf den neuen Tarif umstellen muss (noch dazu wo auf Großkundenebene die Umstellung definitiv erst zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen muss). Entscheidet sich der Kunde nicht, wird er erst recht in den neuen Tarif übergeführt, außer er hatte schon einen besonderen Roamingtarif.
Da es sich um eine unmittelbar geltende Verordnung handelt, wäre an sich keine nationale Umsetzung notwendig - allerdings muss der nationale Gesetzgeber binnen neun Monaten Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festlegen, und außerdem muss der Kommission binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung mitgeteilt werden, welche Behörde für die in der Roaming-Verordnung enthaltenen Regulierungsaufgaben zuständig ist.

Das wird allerdings extrem knapp: denn derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, aus der abgeleitet werden könnte, welche Behörde die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Roaming-Verordnung zu übernehmen hat. Im TKG wird zwar der Begriff "Regulierungsbehörde" verwendet (worunter nach den §§ 115, 117 und 120 TKG 2003 je nachdem RTR-GmbH, Telekom-Control-Kommission oder KommAustria zu verstehen ist), aber es geht dabei immer nur um Aufgaben, "die durch dieses Bundesgesetz oder durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind". Auch die Fernmeldebüros sind nach dem TKG 2003 nur für Amtshandlungen zuständig, "die in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind."

Auch für die Klärung der behördlichen Zuständigkeit ist daher eine gesetzliche Regelung notwendig, die allerdings innerhalb von zwei Monaten - in der Sommerpause des Parlaments - wohl kaum geschaffen werden kann. Die ohnehin geplante TKG-Novelle zur Vorratsdatenspeicherung könnte zwar für die notwendigen Anpassungen genutzt werden, aber die ursprünglich vorgesehene Beschlussfassung im Parlament noch vor dem Sommer scheint derzeit eher unrealistisch, zumal noch keine Regierungsvorlage eingebracht wurde.

Zu den Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Roaming-Verordnung gehört übrigens neben der Bereitstellung von Informationen und dem Monitoring der Entgelte auch die Überwachung, "ob die Steuerung des Mobiltelefonverkehrs zum Nachteil von Kunden eingesetzt wird." Damit soll in grenznahen Regionen vermieden werden, dass durch besondere technische Maßnahmen möglichst viel Verkehr zu Roamingverkehr wird, auch wenn eigentlich gar nicht im Ausland telefoniert wird.

PS: das Bild oben stammt aus einer im Auftrag der Kommission erstellten Animation, es zeigt eine Seemöwe, die auf überhöhte Roaminggebühren - im wahrsten Sinn des Wortes - sch...
Schön, dass jene Generaldirektion, die auch für audiovisuelle Medien verantwortlich ist, so wunderschöne geschmackvolle Animationen in Auftrag gibt.

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Friday, April 13, 2007

"Frage nicht, wem die Stunde schlägt...

... sie schlägt für Dich" meinte John Donne ("no man is an island") ; Hemingway (das Foto nebenan zeigt sein Arbeitszimmer in seinem Haus in Key West) nahm daraus eine Anleihe für den Titel eines seiner bekanntesten Werke: "Wem die Stunde schlägt".
Kommissarin Reding, stets eine Freundin großer Worte, fragt auch nicht lange, wem die Stunde schlägt - ihrer Ansicht nach schlägt sie nämlich (und sogar laut) für internationale Roaming-Entgelte. Nach dem Motto "es kann nie genug Pathos in einer Presseaussendung geben" wird sie in der Aussendung der Kommission so zitiert:

"Loudly, the bell is now tolling for international mobile roaming charges in Europe. Thanks to the tremendous work accomplished in the European Parliament over the past days, this last border in the EU's internal market, still visible for the moment on most consumers' mobile phone bill, is now bound to disappear very shortly."

This last border klingt vielleicht nicht ganz so toll wie Kennedy's New Frontier, aber wenn die Roaming-Entgelte (die es freilich auch weiterhin geben wird, wenn auch der Höhe nach begrenzt) tatsächlich die letzte Grenze im Binnenmarkt sein sollten, dann wäre ein wenig Pathos ja verkraftbar - auch wenn die Fakten nicht stimmen: denn dass diese Grenze "on most consumers' mobile phone bill" sichtbar wäre, stimmt auch mit den eigenen Daten der Kommission nicht überein: laut einschlägiger Eurobarometer-Umfrage waren 55% der Handy-Besitzer in den letzten 12 Monaten nicht einmal in einem anderen EU-Land (Seite 14 der Umfrage) - und werden dementsprechend auch keine Roaming Entgelte auf ihren Rechnungen vorgefunden haben; dazu kommen noch jene, die ihr Telefon gar nicht ins Ausland mitnehmen (7%) oder es grundsätzlich ausschalten (8%) . Und was die "letzte Grenze" anbelangt, warte ich erst einmal auf den nächsten Binnenmarktbericht, der für Herbst 2007 angekündigt ist.

Inhaltlich zur Abstimmung: das Modell Rübig (keine "Zwangsverbilligung", sondern "opt in") hat sich nicht durchgesetzt, dafür liegt das Parlament im Wettlauf um die optisch niedrigsten Tarife nun in allen Disziplinen vor Kommission und Rat (23 Cent im Wholesale-Bereich; im Endkundenbereich 40 Cent für abgehende, 15 Cent für eingehende Anrufe). Berichterstatter Rübig zeigt sich in seiner Presseaussendung übrigens "voll zufrieden", aber zugleich auch "weniger glücklich".

Der Berichtsentwurf wurde substantiell abgeändert, die im Ausschuss angenommene Fassung ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich (sie müsste demnächst hier verfügbar sein; zum weiteren Fortgang siehe auch hier); nach der Presseaussendung des Parlaments wurde beschlossen, dass die Regulierung der Wholesale-Tarife sofort mit Veröffentlichung in Kraft treten soll, die Endkundentarife müssten ein Monat später angepasst werden. So gesehen, könnte es sich für den August-Urlaub doch noch ausgehen (die Kommission, der es jetzt gar nicht schnell genug gehen kann, hatte übrigens in ihrem Vorschlag eine Frist von sechs Monaten vorgesehen!).
Wer Freude an Details hat, kann natürlich auch die hunderten Änderungsvorschläge nachlesen, die im Parlament gemacht wurden (Teil 1 und Teil 2); erfrischend finde ich die Begründung zweier Abänderungsanträge des deutschen CDU-Abgeordneten Werner Langen, in denen er vorschlägt, zwei Erwägungsgründe entfallen zu lassen:
"Unspezifische Aussage, daher zu streichen."
Andererseits, was bliebe dann noch für die Erwägungsgründe übrig?

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Wednesday, April 11, 2007

Der Roaming-Schlussverkauf: bis zu minus 70% - auf ausgesuchte Ware

Mit dem Sommerschlussverkauf wird es sich nicht mehr ganz ausgehen: auch wenn morgen - am 12. April 2007 - der Industrieausschuss des Europaparlaments in erster/einziger Lesung über den Bericht von MEP Dr. Rübig über den Vorschlag für eine Roaming-Verordnung abstimmt, muss erst noch die Behandlung im Plenum (erste Lesung voraussichtlich am 9. Mai) abgewartet werden. Ein gemeinsamer Standpunkt des Rates ist für 6. Juni geplant.

Selbst wenn alles reibungslos klappt, wird sich das billige Roaming damit jedenfalls für den Sommerurlaub dieses Jahres nicht mehr ausgehen, denn die Betreiber sollen noch zwei Monate Frist für die Umstellung ihrer Tarife erhalten.

Dass die angekündigte Reduktion um "bis zu 70 %" die Betreiber wohl nicht ganz so hart treffen dürfte wie von diesen ursprünglich befürchtet, könnte mit der klassischen Ausverkaufs-Masche bewerkstelligt werden: bis zu minus 70% werden angekündigt - aber der Nachlass gilt nicht für alle Waren. So setzt sich Berichterstatter Rübig insbesondere gegen einen von ihm sogenannten "Zwangstarif" ein: es soll nicht für alle Kunden zwingend billiger werden, sondern nur für jene, die in einen neuen Tarif optieren (und damit wohl Verteuerungen im Inland in Kauf nehmen).

Interessant auch die ökonomische Logik: in einer aktuellen Presseaussendung betont Rübig die hohe Nachfrageelastizität für Roaming - und sieht darin ein Argument für die Preisregelung, weil die Anbieter vom erhöhten Roaming-Aufkommen im Ergebnis profitieren würden. Für einen Wirtschaftskammer- und Industriellenvereinigungsfunktionär ist das bemerkenswert, bringt er damit doch zum Ausdruck, dass die Mobilfunkunternehmen durch gesetzliche Preisregelung zu einem Verhalten erst gezwungen werden müssten, das in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt!

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Saturday, March 17, 2007

"I've been roaming everywhere / Never been satisfied anywhere"

So ähnlich könnte Erwägungsgrund 1 zur demnächst kommenden Roaming-Verordnung lauten, doch diese Textzeilen sind exakt 50 Jahre alt, geschrieben von Malvina Reynolds für den Song "Sally don't you grieve" (zur Musik von Woody Guthrie), der in der Interpretation von Lonnie Donegan immerhin Platz 7 der britischen Charts erreichte.

Was die Roaming-Verordnung (siehe schon hier und hier) betrifft, so gibt es noch Bewegung in den Charts - und ob letztlich Kommission, Rat oder Parlament ein oder zwei Cent vorne liegen, scheint noch nicht endgültig entschieden. In der Zwischenwertung laut Presseaussendung der Kommission vom 14. März 2007 lag die Kommission in der Disziplin "Endkunden, Anruf ins Heimatland" mit 44 Cent klar in Führung vor dem Parlament mit 48 Cent und dem Rat mit 50 Cent. In der Wertung "Großkunden, Anruf ins Heimatland" (gemeint ist die Vorleistungsebene) lag allerdings das Parlament mit 25 Cent vorne, gefolgt vom Rat mit 30 und der Kommission mit 34 Cent (die detaillierte Tabelle findet sich am Ende der Presseaussendung).
Doch gekämpft wird um jeden Cent: nun hat das Parlament nachgebessert und liegt sowohl auf der Endkundenbene mit 42 Cent als auch bei den Vorleistungen mit 21 Cent vorne. Wenn sich aber ausgerechnet der ehemalige Wirtschaftskammer- und Industriellenvereinigungsfunktionär Dr. Paul Rübig, Mitglied des Europäischen Parlaments und Berichterstatter zur Roamingverordnung, zur Speerspitze des Verbraucherschutzes macht, sollte man schon genauer hinschauen: und tatsächlich hat sein Vorschlag den Charme, es offenbar allen recht zu machen, jedenfalls wenn man sich seine Presseaussendung durchliest - dort ist von drei Wahlmöglichkeiten für die Konsumenten und auch von drei Chancen für die Industrie die Rede.
Der Trick ist simpel: eine Höchstgrenze für die Roaming-Endkundenentgelte soll es nicht in allen Tarifen geben, die Mobilfunker werden bloß verpflichtet, einen derartigen Tarif anzubieten. Und da die Endkundenentgelte im Inland nicht reguliert sind, könnten also im (tatsächlich von Rübig so genannten) "Konsumentenschutztarif" zwar die Roamingentgelte akzeptabel, die Inlandsentgelte aber unattraktiv sein. (Wer sich nicht vorstellen kann, wie so etwas in der Praxis funktionert, möge sich die "Erfolgsstory" der Tarife mit sekundengenauer Abrechnung anschauen: Teil 1, Teil 2, Teil 3 - und Fortsetzung dürfte folgen.)
Jedenfalls dürfte nun nach dem informellen Telekom-Ministerrat vom 15. März 2007 (siehe auch die Presseaussendung von BM Faymann) klar sein, dass eine Einigung in erster Lesung versucht wird, um die Verordnung noch im Juni fertigzustellen. Schließlich war der Kampf um jeden Cent ja auch schon wichtig genug, den Europäischen Rat am 9. März 2007 zu beschäftigen. Kommt die Verordnung Ende Juni (Telekom-Ministerrat ist für 6./7./8. Juni vorgesehen), könnte sich die Verbilligung schon bei einem Urlaub im heurigen Sommer bemerkbar machen, hofft die Kommission. Eine Übergangsfrist ist im Verordnungsvorschlag jedenfalls nicht vorgesehen.
PS: Erwägungsgrund 1 des Vorschlags für die Roaming-Verordnung beginnt übrigens so:
"Das hohe Niveau der Preise, die von den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze für die Verwendung ihres Mobiltelefons auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft verlangt werden, wird von den nationalen Regulierungsbehörden als besorgniserregend eingeschätzt."
Ich finde nach wie vor, man hätte auch die Worte von Malvina Reynolds - "I've been roaming everywhere / Never been satisfied anywhere" - nehmen können.

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Wednesday, November 08, 2006

Roaming: eine andere Art der Marktanalyse

Kaum zu glauben: wären die (Roaming-)Preise attraktiver, so würden immerhin 59% (!) aller EuropäerInnen ihr Mobiltelefon im Ausland häufiger benutzen (Quelle: Special Eurobarometer 269, November 2006) .

Angesichts solcher vollkommen überraschender Ergebnisse seriöser Marktforschung liegt doch eine weitere Frage nahe: sollte nicht die EU sicherstellen, dass die Kosten für Anrufe von und zu Mobiltelefonen im EU-Ausland nicht um vieles höher ("a lot higher") sind als im Inland?

Wie praktisch, dass zufällig auch diese Frage schon in der Eurobarometer-Umfrage enthalten war, die von Kommissionsmitglied Viviane Reding am 7. November 2006 vorgestellt wurde. Und wiederum gänzlich unvorhergesehen stimmte eine Mehrheit der EuropäerInnen (70%) dieser Frage zu.

Nun kann man tatsächlich schwer argumentieren, dass Roaming derzeit deutlich zu billig wäre. Interessant ist aber dennoch, was die Kommission aus dieser Umfrage macht. In einer Presseaussendung vom 7. November 2006 (IP/06/1515) heißt es dazu:
"Eine überwältigende Mehrheit der Befragten (70%) spricht sich für eine
EU-Verordnung zur EU-weiten Senkung der Roaming-Entgelte zum Vorteil der Bürger aus."

Eine Frage "Sollte eine EU-Verordnung zur Senkung der Roaming-Entgelte zum Vorteil der Bürger erlassen werden?" wäre aber wohl sogar für eine Eurobarometer-Umfrage zu suggestiv gewesen, und so lautete die tatsächlich gestellte Frage - laut offizieller Eurobarometer-Publikation - anders:
"Please tell me to what extent you agree with the following statements.
The EU should make sure that prices for making and receiving calls on mobile phones when travelling in other EU countries are not a lot higher than those at home."

Von der geplanten Verordnung oder einem anderen konkreten Mittel, mit dem die Kommission das sicherstellen soll (vielleicht durch mehr Transparenz mit der Information über Roaming-Entgelte auf der Website?), ist hier also keine Rede (aus gutem Grund: denn auch nur eine ungefähre Ahnung möglicher Mittel kann bei der Mehrheit der Befragten wohl nicht vorausgesetzt werden). Gibt es nicht ein sektorspezifisches Wettbewerbsrecht, mit dem einem Marktversagen entgegengewirkt werden könnte - und das nicht nur bei der Definition länderübergreifender Märkte, sondern auch in der Definition und Analyse nationaler Märkte der Kommission - über das "Artikel 7-Verfahren" - beträchtliche Möglichkeiten der Einwirkung eröffnet? Und gibt es nicht auch ein allgemeines Wettbewerbsrecht, das konsequent und nachhaltig angewandt werden könnte? Auch wenn die nun vom Bürgerbeauftragten untersuchten Vorwürfe von O2 über die angeblich fehlerhafte Abwicklung der Untersuchung nicht zutreffen müssen: dass seit 2000 untersucht wurde und keine wirklich greifbaren Ergebnisse erzielt wurden, überzeugt nicht wirklich.

Wenn nun die nationalen Regulierungsbehörden mit den von ihnen durchzuführenden Marktanalysen nach der Rahmenrichtlinie nicht vorankommen sollten - könnten sie dann vielleicht auch eine Umfrage in Auftrag geben? Etwa mit der Frage:
"Stimmen Sie der folgenden Aussage zu? Die Regulierungsbehörde sollte etwas unternehmen, um Telefonate in fremde Netze billiger zu machen."

Würden auf dieser Basis Terminierungsentgelte festgelegt, so wäre der Nulltarif wohl bald erreicht.

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Tuesday, July 18, 2006

Vorschlag für Roaming-Verordnung

Am 12. Juli 2006 hat die Europäische Kommissien den umstrittenen Vorschlag für die "Roaming-Verordnung" (Vorschlag für eine Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft) veröffentlicht (zusammen mit einem Impact Assessment), mit dem gemeinsame gemeinschaftsweit geltende Obergrenzen für Roamingentgelte eingeführt werden sollen. Bemerkenswert ist der Vorschlag schon aus zwei Gründen: einerseits weil die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission offenbar nicht in der Lage ist, ihre seit mehr als sechs Jahren andauernde Roaming-Sektoruntersuchung zu einem Abschluss zu bringen (die Angelegenheit ist offenbar seit 2001 versandet - siehe die Dokumente hier), andererseits weil nach dem Konzept des neuen Rechtsrahmens eigentlich die darin vorgesehenen Regulierungsinstrumente geeignet sein müssten, entsprechendes Marktversagen zu bekämpfen. Aber eine Verordnung zu erlassen, ist eben auch einfacher und populärer, als die sicher mühsamen Wettbewerbsverfahren durchzuführen und die adäquate Anwendung des Rechtsrahmens auch in diesem Bereich sicherzustellen.

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