Tuesday, April 01, 2008

Generalanwalt Colomer: die Deutsche Telekom als eingebildeter Kranker

Die heutigen Schlussanträge von Generalanwalt Colomer in der Rechtssache C-152/07 bis C-154/07 Arcor, Tele2 und 01051 Telekom sind wie immer mit pointierten Literaturzitaten versehen - und die Deutsche Telekom, von Colomer mit einem "eingebildeten Kranken" verglichen, kommt dabei gar nicht gut weg.

In der Sache geht es um Aufschläge zum Zusammenschaltungsentgelt, die zur Finanzierung des Zugangsdefizits der Deutschen Telekom im Jahr 2003 von der deutschen Regulierungsbehörde festgelegt worden waren (wenn auch nur für kurze Zeit). Dass diese Zuschläge nicht mit der (alten) Wettbewerbsrichtlinie 90/388/EWG und der (alten) Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG vereinbar waren, ist für den Generalanwalt evident (zur Entscheidung siehe auch schon den Beitrag auf contentandcarrier). In einigen seiner Ausführungen wird der Generalanwalt nicht nur gegenüber der DeutschenTelekom sehr deutlich:

"Gleichwohl versteht die frühere, von der deutschen Regierung unterstützte
Monopolinhaberin in ihrem Vorbringen den Art. 4c der Richtlinie 90/388 in einer eigenartigen, meines Erachtens nicht zu begründenden Weise." (Rn 41)

"So wird die Deutsche Telekom durch einen Protektionismus begünstigt, der den Art. 82 EG ff. zuwiderläuft und überdies endogam zu sein scheint, da die Bundesrepublik Deutschland, wie die Deutsche Telekom in ihren Erklärungen bestätigt hat, an dieser eine Kapitalbeteiligung von 31,7 % hält" (Rn 55)

"Wie ein eingebildeter Kranker beklagt sich die Deutsche Telekom über das anachronistische Defizit, für das meines Erachtens sie selbst allein verantwortlich ist." (Rn. 65)

Und dem (wieder einmal) vorsichtigen Bundesverwaltungsgericht, das um Vorabentscheidung ersucht hatte, bescheidet der Generalanwalt: "Es bestehen keine Gründe für das Zögern" (Rn 108).

Nächste Woche steht beim Gericht erster Instanz übrigens die Entscheidung im Wettbewerbsverfahren wegen überhöhter Entgelte der Deutschen Telekom für entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen auf dem Programm (T-271/03).

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