Monday, April 28, 2008

Roaming-Verordnung vor dem EuGH

Noch bevor die Ausweitung der Roaming-Verordnung auf Datendienste erfolgt, wie dies Kommissarin Reding in Aussicht stellt, falls die Datenroaming-Tarife nicht von den Betreibern selbst bis zum 1. Juli dieses Jahres radikal abgesenkt werden, liegt nun dem EuGH schon die Frage vor, ob überhaupt die Regulierung der Roaming-Endkundenpreise für Sprachanrufe zulässig ist.

Die Queen's Bench des High Court of Justice (England & Wales) ersucht den EuGH in der Rs C-58/08 Vodafone u.a., um Antwort auf die Frage, ob die Endkundenpreisregulierung durch Art 4 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft gültig ist. Konkret lautet die Frage:
"Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (in Verbindung mit den Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 3, soweit sie sich auf den Eurotarif und den Eurotarif betreffende Verpflichtungen beziehen) ungültig, weil die Festsetzung einer Preisobergrenze für Endkundenroamingentgelte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder den Subsidiaritätsgrundsatz verstößt?"

Meine Übersicht über die anhängigen Fälle habe ich ergänzt. Die Kommission hat letzte Woche auch ein neues "Factsheet" zum Roaming veröffentlicht, außerdem hat sie den Bericht über die Preisentwicklung im Telekommarkt in den Jahren 1998-2007 veröffentlicht, in dem Roaming übrigens gar nicht vorkommt. Nicht einmal im sogenannten "High Usage Basket" - der mit 140 Anrufen, 55 SMS und 1 MMS pro Monat ein bemerkenswert zurückhaltendes Verständnis von "High Usage" zugrundelegt - kommt ein Roaming-Anruf vor, weder aktiv noch passiv, und das obwohl die Kommission die Roamingentgelte doch als zentrales Problem identifiziert hat.

Labels: , ,

1 Comments:

Anonymous manfred schindler said...

hier ein kleines rechenbeispiel, das die wahnwitzigen datenroamingkosten zeigen soll:

http://schindlers.at/2009/03/04/roaming-kosten-daten-iphone/

Wednesday, March 04, 2009 4:29:00 PM  

Post a Comment

Links to this post:

Create a Link

<< Home