Friday, June 29, 2007

Roaming Verordnung

Heute wurde die Roaming Verordnung im Amtsblatt kundgemacht, sie tritt damit morgen, am 30. Juni 2007, in Kraft. Die Regeln zur Umstellung auf Konsumentenebene sind nicht ganz eindeutig - Artikel 4 Abs 3 der Verordnung lautet:

"(3) Sämtlichen Roamingkunden ist ein Tarif im Sinn von Absatz 2 anzubieten.

Alle Roaming-Bestandskunden müssen bis 30. Juli 2007 Gelegenheit erhalten, sich von sich aus für diesen Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu entscheiden, und es muss ihnen ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt werden, innerhalb dessen sie ihrem Heimatanbietern ihre Entscheidung mitteilen müssen. Der gewünschte Tarif muss spätestens einen Monat nach dem Eingang des Auftrags des Kunden beim Heimatanbieter freigeschaltet werden.

Den Roamingkunden, die innerhalb dieser zwei Monate keine Entscheidung mitgeteilt haben, wird automatisch ein Eurotarif gemäß Absatz 2 gewährt.

Diejenigen Roamingkunden, die sich vor 30. Juni 2007 bereits von sich aus für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, der bzw. das sich von dem Roamingtarif, der ihnen bei Ausbleiben einer solchen Entscheidung eingeräumt worden wäre, unterscheidet, und die keine Entscheidung im Sinn dieses Absatzes treffen, bleiben jedoch bei dem zuvor gewählten Tarif oder Paket."

Das heißt:
  • für alle Kunden, die noch keinen spezifischen Roamingtarif hatten, und die nicht explizit sagen, dass es für sie nicht billiger werden soll, muss spätestens Ende September die Preisobergrenze des sogenannten Eurotarifs gelten.
  • Wer den billigeren Tarif schneller will, muss das sofort nach Erhalt der Mitteilung des Providers - die spätestens am 30. Juli beim Kunden eingelangt (?) sein muss - bekanntgeben, spätestens ein Monat später muss das wirksam werden - also im schlechtesten Fall bei sofortiger Reaktion Ende August.
  • Fraglich könnte sein, ob man auf das Angebot des Betreibers warten muss, und nicht bereits ab dem 30.6. von sich aus mitteilen könnte, dass man den billigeren Tarif will, sodass mit Anfang August umgestellt werden müsste. Die Formulierung des Art 4 Abs 3, zweiter Unterabsatz, der Verordnung scheint aber vorauszusetzen, dass man den "Auftrag" an den Betreiber erst nach Erhalt eines Angebots von ihm erteilen kann.
Die RTR-GmbH, die realistischer Weise wohl die Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wahrnehmen wird müssen (formal braucht es dazu noch eine gesetzliche Regelung), hat angekündigt, nähere Informationen am 3. Juli 2007 auf ihrer Website bereitzustellen.
PS: Cross Promotion: siehe zur Roaming Verordnung auch mein Posting auf "content and carrier"

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Thursday, June 28, 2007

EuGH: das Theater geht weiter - Kulissen, Libretti, inszenierte Dialoge

Chefdramaturg Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer lässt hinter die Kulissen blicken. In seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-262/06 Deutsche Telekom AG verweist er nämlich zunächst auf seine Schlussanträge in der Sache C-64/06Telefónica O2 Czech Republic as (siehe zum Urteil hier bzw hier):
"Dort war hinter den Kulissen die Übergangsregelung des sogenannten 'neuen Rechtsrahmens' zu erkennen, der am 7. März 2002 angenommen und am 24. April 2002 veröffentlicht wurde; ich habe davon abgesehen, ihn [richtig: sie] auf die Bühne zu holen, denn seine [richtig: ihre] Untersuchung war für die Lösung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht schlägt nunmehr im Wege des Art. 234 EG ein Libretto vor, in dem die genannte Übergangsregelung eine Hauptrolle einnimmt ..."

Das Theater geht also weiter, und der Generalanwalt findet auch Gelegenheit, auf sein Bild des Vorabentscheidungsverfahrens als eines Dialogs zwischen Richtern einzugehen, das er zuletzt in der Rechtssache C-195/06, KommAustria/ORF, dargelegt hat (siehe dazu hier). Und der literaturkundige Generalanwalt (diesmal zitiert er Cervantes, zuletzt waren es etwa Zola und Proust) meint nicht einfach irgendein Zwiegespäch, sondern einen echten inszenierten Dialog, "auch wenn das letzte Wort aus institutionellen Gründen und wegen der Einheitlichkeit des Systems nur einem zusteht, der seine Auffassung unter Berücksichtigung der Meinung der anderen durchsetzt."
Den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts konzediert der Generalanwalt auch, dass sie eine brauchbare Arbeitsmethode angewandt hätten, die er übernimmt, "um zu einer Lösung zu kommen, die von allen akzeptiert wird, mit Ausnahme der Deutschen Telekom aus Gründen, die keiner Erklärung bedürfen."

Besonders überraschend ist das Ergebnis des Generalanwalts, das bereits das BVerwG in seinem Vorabentscheidungsersuchen skizziert hatte, ja nicht: die Übergangsbestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie
"sind dahin auszulegen, dass sie vorschreiben, eine Rechtsvorschrift des früheren innerstaatlichen Rechts wie auch einen zu ihrer Durchführung ergangenen Verwaltungsakt, wonach die Entgelte, die ein beherrschendes Unternehmen beim Endnutzer für die Erbringung von Telefondiensten erhebt, einer behördlichen Genehmigung bedürfen, bis zur Durchführung der entsprechenden Marktanalyse vorübergehend aufrechtzuerhalten."

Ein interessanter Aspekt der Schlussanträge ist ein - durch Vorbringen der Deutschen Telekom in der mündlichen Verhandlung provozierter - kurzer Exkurs zur Frage, ob die (Vorab-)Genehmigungspflicht von Entgelten an sich mit den Bestimmungen der alten Universaldienstrichtlinie 98/10/EG vereinbar war. Hier verweist der Generalanwalt darauf, dass nach Art 17 der RL 98/10/EG die Regulierungsbehörden sicherzustellen hatten, dass Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ihre Tarife nach dem Grundsatz der Kostenorientierung festlegen. Nach Ansicht des Generalanwalts haben die Mitgliedstaaten dabei Wahlfreiheit, ob sie dazu eine nachträgliche Kontrolle oder eine Vorabkontrolle vorsehen.

Fragen zum Übergangsrecht wurden den EuGH auch in der Sache C-453/06, 01051 Telecom GmbH vom BVwerG vorgelegt, aber mittlerweile wieder zurückgezogen. Jüngst aber sind drei weitere Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts beim EuGH eingelangt, die das Rad der Zeit noch ein Stück weiter zurückdrehen: zur Frage der Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen für das Access Deficit (siehe die Fragen hier: C-152/07 Arcor, die beiden anderen Rechtssachen sind gleichgelagert und wurden bereits "zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden"). Die Frage des Access Deficits war übrigens auch Thema der ersten österreichischen Zusammenschaltungsentscheidung der Telekom-Control-Kommission vom 9.3.1998, Z 1/97 (siehe dort S. 35 bis 40), damit war die Sache für Österreich auch erledigt.

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Wednesday, June 27, 2007

Der Beginn des Endes der Ferien ...

Die deutschen Regulierungsferien sind mittlerweile schon ein paar Monate alt - aber die Europäische Kommission arbeitet daran, die deutschen Mitschüler aus ihren selbst ausgerufenen Ferien wieder in die europäische Telekommunikations-Gesamtschule zurückzuholen. Mit heutigem Tag wurde daher die schon angekündigte Klage beim Europäischen Gerichtshof eingebracht.
Auch die Übersicht über die Vertragsverletzungsverfahren auf der Website der Kommission ist nun wieder aktualisiert und schließt das Verfahren gegen Deutschland schon ein (bemerkenswert ist, dass man in dieser Übersicht auch schon lesen kann, dass die Kommission morgen einige Vertragsverletzungsverfahren abschließen wird, offenbar weil zwischenzeitig entsprechende Umsetzungsmaßnahmen getroffen wurden).

Gegen Österreich ist derzeit übrigens kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig. Aber die Idee der Regulierungsferien ist auch in Österreich nicht ganz unbekannt, wie das Bild oben (ein offenbar von der Telekom Austria vorformulierter Entwurf für einen Abänderungsantrag zum TKG, der dann doch nicht eingebracht wurde) zeigt.

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Tuesday, June 26, 2007

EuGH: ist die Telekom-Control-Kommission eine GmbH?

Die unübersichtliche Landschaft der österreichischen Regulierungsbehörden verwirrt regelmäßig die StudentInnen, denen ich in der Vorlesung die Grundzüge des Telekommunikationsrechts - und dazu gehören eben auch Kenntnisse über die Regulierungsbehörden - zu vermitteln versuche.
Aber wahrscheinlich sollte ich diesbezüglich nicht allzu streng sein: denn nicht einmal der EuGH blickt wirklich durch.

In seinem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-284/04 (T-Mobile Austria GmbH ua gegen Österreich) legt der EuGH nämlich auch kurz die nationale österreichische Rechtslage für das Ausgangsverfahren dar; er schließt diesen Abschnitt (der sich auf die Rechtslage im Jahr 2000 bezieht) mit dem bemerkenswerten Satz:
"Nach den §§ 108 und 109 TKG wird die TCK [Telekom-Control-Kommission] durch eine Gesellschaft gebildet, die Telekom-Control GmbH, deren einziger Gesellschafter der österreichische Staat ist."
Verfahrenssprache war Deutsch, daher sollte es sich eigentlich nicht um einen Übersetzungsfehler handeln. Sicherheitshalber habe ich aber auch die französische und englische Sprachfassung angeschaut, diese lauten wie folgt:
"Conformément aux articles 108 et 109 du TKG, la TCK est constituée sous la forme d’une société, la Telekom-Control GmbH, dont l’État autrichien est l’associé unique."
"In accordance with Paragraphs 108 and 109 of the TKG, the TCK takes the form of a company, Telekom-Control GmbH, the sole shareholder in which is the Austrian State."

Für die Entscheidung in der aktuellen Rechtssache hatte dieses Verständnis der Telekom-Control-Kommission als einer GmbH keine Bedeutung - aber der nationalen Politik, die auf Regierungsebene ohnehin die Schaffung einer einheitlichen Telekommunikations- und Medienbehörde plant (angeblich; es steht zumindest so im Regierungsprogramm) sollte das schon zu denken geben.
Und für mich: Wenn nicht einmal den akribischen Damen und Herren des EuGH zu vermitteln ist, wie die Regulierungsbehörden bei uns organisiert sind, was kann ich dann von meinen armen StudentInnen verlangen?

Nur ein kurzes PS zum Urteil: wenig überraschend hat der EuGH darin ausgesprochen, dass die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten durch die Regulierungsbehörden (auch im Weg der Versteigerung) keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art 4 Abs 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt - für die gezahlten Frequenznutzungsentgelte können die Betreiber daher auch keine Vorsteuer abziehen (ein Parallelfall, Rs-C 369/04, Hutchison 3G UK Ltd, wurde in gleicher Weise entschieden).

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Tuesday, June 19, 2007

Aussicht auf Diskussion

Schöne Aussichten gab es am 18. Juni 2007 beim Symposium "Die Zukunft nach 10 Jahren Telekom Liberalisierung" der RTR - zumindest von der Terrasse des Veranstaltungsortes (Wolke 19 im Ares Tower - im Bild oben: ein Regulierer, ein Konsulent, ein Funknetzplaner).

In der Veranstaltung selbst war die Aussicht jedenfalls einzelner Teilnehmer deutlich düsterer: Glaubt man Thomas Hintze von UPC Telekabel etwa, so wird das Festnetz, "wenn man es umbringen will" (wovon er offenbar ausgeht), in zwei Jahren tot sein; er wünscht sich eine Verzehnfachung der Festnetzterminierungsentgelte. Düster wie immer auch TA-Vorstand Rudolf Fischer, der abnehmende Investitionen im Festnetz beklagt (nach dem Geschäftsbericht der TA im Jahr 2006 im Wireline-Bereich immerhin 283,9 Mio €, ein Rückgang um 9,6% gegenüber dem Vorjahr).

Einigermaßen vorhersehbar war auch die Forderung nach "Regulierung light" im Mobilfunk, erhoben von Prof. Jörn Kruse. Überraschend daran ist nur, dass diese Forderung nun in einer im Auftrag der RTR erstellten Studie vorgebracht wird, von der im Symposium eine Zusammenfassung der Kernaussagen verteilt wurde (die Veröffentlichung soll im August erfolgen, die Zusammenfassung ist - derzeit - noch nicht im Web). Nun: "Regulierung light" klingt auch schon ein wenig anders als die Aussage, dass ein Regulierungsbedarf im Mobilfunk "grundsätzlich nicht vorhanden" sei, wie es Kruse/Haucap/Dewenter in der im Auftrag von Mobilkom austria, T-Mobile Austria und One erstellten Studie "Wettbewerb im Mobilfunk in Österreich" (2004) formuliert hatten. Auf die Details der Studie, in der "10 Jahre Telekommunikations-Liberalisierung in Österreich" (also nicht nur der Mobilfunkbereich) untersucht wurden, kann man also gespannt sein.

Die RTR begeht das - etwas vorgezogene - Jubiläum (die Telekom-Control GmbH als Rechtsvorgängerin der RTR-GmbH nahm am 1.11.1997 ihre Tätigkeit auf, die Liberalisierung der Sprachtetelefonie erfolgte mit 1.1.1998) durchaus vorwärtsgerichtet: mit der Veröffentlichung von Diskussionsdokumenten zu Schwerpunktthemen der kommenden Regulierungstätigkeit (hier). Neben einem Einführungsdokument stehen Papiere zu Separation, zur Regulierung von Next Generation Networks und zu Investitionsanreizen und Kostenrechnung bei Next Generation Networks zur Diskussion.

Und wer für den Sommer noch nicht genug zu lesen hat: auch der Kommunikationsbericht 2006 wurde gestern veröffentlicht.

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Monday, June 18, 2007

Marktanalyse aus Brüssel - die europäische Regulierungsbehörde in Aktion

Im kommenden Rechtsrahmen für elektonische Kommunikationsnetze und -dienste - nach dem derzeit aktuellen Zeitplan gibt es die Legislativvorschläge Ende Oktober 2007 - soll es eine Art europäischer Regulierungsbehörde ("European FCC", "Euro-Regulator" oder Ähnliches) geben. Ein Wirksamwerden des kommenden Rechtsrahmens ist wohl kaum vor 2010 zu erwarten.

Wozu aber so lange warten, scheint sich das zuständige Kommissionsmitglied zu denken. In einer Rede am 12. Juni 2007 bei einer Tagung in Deutschland macht Viviane Reding ihr Verständnis des aktuellen Rechtsrahmens klar: reguliert wird in Brüssel.

"Ich bin deshalb der Meinung, dass wir noch vor Ende des Jahres die Vorabregulierung auf mindestens 6 der bisher 18 der ex ante-Regulierung unterliegenden Märkte beenden können – diese Deregulierung wird vor allem die Endkundenmärkte betreffen. Ich kann mir auβerdem persönlich gut vorstellen, dass wir sogar noch darüber hinausgehen können."

"Ich habe aber vor, trotz mancher Widerstände an meinem Vorhaben festzuhalten, einen groβen Teil der derzeit der Vorabregulierung unterliegenden Märkte in das allgemeine Wettbewerbsrecht zu entlassen."

Reding bezieht sich damit ganz offensichtlich auf die Märkteempfehlung, mit deren lange angekündigter Revision die Kommission weit in Verzug (jedenfalls gegenüber ihrem eigenen Zeitplan) geraten ist. Im Erwägungsgrund 21 zur Märkteempfehlung heißt es: "Die Kommission wird die Notwendigkeit von Änderungen dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2004 aufgrund der Marktentwicklungen überprüfen." [Das Wort "Richtlinie" ist dabei übrigens ein offensichtlicher Fehler; gemeint ist die Empfehlung, wie das auch zB in der englischen Sprachfassung zum Ausdruck kommt]. Zwar war bald klar, dass eine Revision der Märkteempfehlung im Jahr 2004 - noch bevor in den meisten Mitgliedstaaten überhaupt die Marktanalysen durchgeführt worden waren - unrealistisch war, aber jedenfalls für Ende 2006 hatte Reding die überarbeitete Märkteempfehlung in Aussicht gestellt.

Mit der Märkteempfehlung kann Reding aber weder die Vorabregulierung beenden, noch Märkte ins Wettbewerbsrecht (dem sie ohnehin - allenfalls: auch - unterliegen) entlassen. Das zu beurteilen, ist jedenfalls nach dem Grundkonzept des aktuellen Rechtsrahmens ausschließlich Sache der nationalen Regulierungsbehörden. Diese müssen zwar die Märkteempfehlung weitestgehend berücksichtigen und ihre Entscheidungen vorab koordinieren bzw konsultieren - aber die Empfehlung der Kommission entscheidet nicht, welche Märkte in den Mitgliedstaaten der Regulierung unterliegen.

Man könnte einwenden, dass es sich dabei um semantische Feinheiten handelt, die die Adressaten der Rede - Teilnehmer an der Handelsblatttagung "Telekommarkt Europa" - entweder schon kennen, oder sonst ohnehin nicht mitbekommen würden. Aber es zeigt doch, dass die Kommission in ihrem Selbstverständnis davon ausgeht, dass die wesentlichen Regulierungsentscheidungen unmittelbar von ihr getroffen werden - und zwar schon vorweg, noch bevor die Regulierungsbehörden ihre Entscheidungen nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie ohnehin mit der Kommission zu koordinieren haben.

PS: in derselben Rede fordert Reding wieder einmal die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden "auch vom Druck der Regierung". Sollte das in die Richtlinien Eingang finden, müsste die im Regierungsprogramm vorgesehene unabhängige Regulierungsbehörde (siehe auch schon hier, zur Unabhängigkeit siehe auch hier) tatsächlich umgesetzt werden, da die RTR-GmbH - die ja für den Telekombereich die Marktdefinition vornimmt - den Weisungen des Verkehrsministers unterliegt.

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Thursday, June 14, 2007

EuGH: eine einfache Antwort auf komplexe Fragen

Der EuGH hat heute in der Sache C-64/06 Telefónica O2 Czech Republic as tatsächlich die vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag angeregte einfache Antwort auf "die bunte Vielfalt der [vom vorlegenden Prager Bezirksgericht 3] formulierten Fragen" gegeben: die Übergangsbestimmungen des Art 27 der Rahmenrichtlinie kommen auch dann zum Tragen, wenn der Gesetzgeber mit der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens säumig war (und Art 16 der Rahmenrichtlinie hat daher keine direkte Wirkung). Näher zu diesem Urteil siehe mein Post auf content and carrier.

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Mobilterminierung - europaweit umstritten

"Markt 16" - Terminierung in individuellen Mobilnetzen - ist wohl europaweit der am meisten umstrittene Markt in der Telekommunikationsregulierung.
Zuletzt hatte sich das deutsche Bundesverwaltungsgericht damit zu befassen, wenn auch vorerst nur mit Eilanträgen, in denen Mobilnetzbetreiber die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für ihre Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur begehrten. Diesen Eilanträgen hat das BVerwG laut seiner Presseaussendung vom 13. Juni 2007 nicht stattgegeben. In der Hauptsache steht die Entscheidung noch aus, das Verwaltungsgericht Köln hatte den Klagen den Mobilnetzbetreiber teilweise stattgegeben (die Entscheidungen des VG Köln sind hier zu finden, mit Eingabe der Geschäftszahlen 1 K 3918/06 oder 1 K 4314/06 oder 1 K 4148/06 oder 1 K 3928/06). Dabei hat das VG Köln zwar die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bestätigt, die Verpflichtung zur Vorabgenehmigung der Mobilterminierungsentgelte allerdings als zu starken Eingriff beurteilt.

Im UK hat das Competition Appeals Tribunal eine Entscheidung der Ofcom zur Mobilterminierung im Netz der Hutchison 3G (UK) Limited aufgehoben (Text der Entscheidung hier), vor allem weil die nachfrageseitige Gegenmacht (countervailing buyer power) nicht ausreichend beurteilt worden war. Ähnliche Fragen lagen auch der Entscheidung des Electronic Communication Appeal Panel Irlands, eines Urteils des College van Beroep voor het bedrijfsleven der Niederlande und schließlich auch einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde.

Nun gehen die Verfahren teilweise schon in die zweite Runde: so hat Hutchison 3G (UK) hat vor kurzem ein Rechtsmittel gegen die neuerliche Feststellung der beträchtlichen Marktmacht und Auferlegung von Preisregelungsmaßnahmen im Markt für Mobilterminierung durch die Ofcom erhoben (siehe die Zusammenfassung hier) - das Competition Appeals Tribunal wird wieder zu entscheiden haben, wobei dem entscheidenden Senat neben Adam Scott, der schon im ersten Hutchison 3 G-Verfahren dabei war, nun der Wirtschaftsprofessor Andrew Bain sowie Vivien Rose (bekannt als Bearbeiterin von Bellamy & Child European Community Law of Competition) angehören.

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Monday, June 11, 2007

Penetrante Mitspiel-Aufforderungen, unaufmerksame Fernsehzuschauer, geringer Unterhaltungswert

In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien kommt eine (mittlerweile eingestellte) Gewinnspielsendung nicht gut weg (und nein, diesmal handelt es sich nicht um den ORF-"Quiz-Express", der Gegenstand des anhängigen EuGH-Verfahrens ist - siehe dazu hier und hier -, sondern um ein gar nicht so unähnliches "Quiz" eines privaten Rundfunkveranstalters).
Das OLG Wien gab in seinem Urteil in zweiter Instanz (die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen) der auf das UWG - wegen irreführender Werbung - gestützten Unterlassungsklage des Vereins für Konsumenteninformation statt, und fand dabei recht deutliche Worte:

"Schon alleine die vom Erstgericht zutreffend konstatierte 'Penetranz' dieser Aufforderungen zum Wählen der Mehrwertnummer zeigt, dass diese nicht bloß zum Zwekc der Erklärung von Spielregeln, sondern der Bewerbung des von der Beklagten im Rahmen der Ausübung ihres Gewerbes veranstalteten Gewinnspieles dienten, zumal die Beklagte aus jedem Versuch einer Teilnahme [...] direkt Profit zog."

"Beim durchschnittlichen Fernsehzuschauer [kann] schon allgemein kein hoher Konzentrations- und Aufmerksamkeitsgrad vorausgesetze werden. Dies gilt [...] um so mehr für die vorliegende Sendung, welche keinen Informations- und nur einen sehr geringen Unterhaltungswert hat und über den Großteil der Sendedauer von zwei Stunden fast ereignislos verläuft, zumal die Lösung des Rätsels nach spätestens 30 Minuten jedem Zuseher klar ist [...]"

"Nun sind aber das Konzept der vorliegenden Sendung und die Werbeaussagen der Moderatorin gerade dazu angelegt, den Zuseher von solchen vernünftigen Überlegungen abzuhalten, ihn zu unüberlegten, spontanen Anrufen zu animieren und seine Aufmerksamkeit gerade von der Tatsache der Kostenersatzpflicht auch für fehlgeschlagene Anrufe abzulenken."

Währenddessen befassen sich die deutschen Medienwächter weiter mit dem Grundsätzlichen: eine Norm muss her! Die "GSPWM-Pressemitteilung" (das nennen die wirklich so! das "M" steht übrigens für Medienkompetenz!) ist übertitelt:

"Schneider zu Gewinnspielen im Fernsehen: 'Im Interesse der Nutzer ist eine präzise Rechtsgrundlage nötig' "

Natürlich braucht es nicht irgendeine Norm, sondern eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, der damit auch mit so zentralen Fagen des Rundfunkrechts wie dem "Hot Button" angereichert werden könnte. Mein Vorschlag für einen Titel: "X. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, mit der zur Gewährleistung reeller Gewinnchancen Bestimmungen zur Verwendung heißer Knöpfe oder Summer ["Hot Button/Buzzer"] bei Fernseh-Gewinnspielen getroffen werden". Natürlich könnte man dann auch noch vorsehen, dass jede Landesmedienanstalt weitere Richtlinien festlegen sollte, schließlich geht es ja, wie Schneider in der Pressemitteilung betont, "um höchst komplexe Sachverhalte"!

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Material jeder Art ...

... steht auf diversen Servern zum Abruf bereit. Hier ein paar Hinweise auf einschlägig Lesenswertes aus der letzten Zeit:

Zur Vorratsdatenspeicherung haben Justizministerin Berger und Verkehrsminister Faymann auf parlamentarische Anfragen von Abg. Zach geantwortet: Anfragebeantwortung BM Berger (Anfrage), Anfragebeantwortung BM Faymann (Anfrage); auf die Frage, ob er die Richtlinie für sinnvoll halte, geht BM Faymann in der Antwort nicht ausdrücklich ein, bemerkt aber (zutreffend): "Die Umsetzung der EU-Richtlinie ist darüber hinaus unabhängig von meiner persönlichen Meinung vorzubereiten."

Zum Vergleich interssant ist natürlich auch der deutsche Gesetzesentwurf zur Umsetzung Vorratsdaten-Richtlinie.

Fernsehrichtlinie: In der Tagung des Rates Bildung, Jugend und Kultur am 24. Mai 2007 wurde die politische Einigung über den Entwurf der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste erzielt: hier die links zum konsolidierten Text, sowie zu den Presseaussendungen des Rates und der Kommission.

Die European Regulators Group hat wieder einmal getagt und neben einer knappen Presseaussendung auch zwei interessante neue Dokumente veröffentlicht:
Außerdem wurden noch Zusammenfassungen zweier Konsultationen veröffentlicht (wholesale broadband, harmonisation approach). Interessant bei der ERG ist natürlich immer, welche Dokumente nicht publiziert werden, diesmal zB der "Final report on broadband quality, pricing and bundling" (dafür stand "Access to ERG documents" auch wieder einmal auf der Tagesordnung).

Auch die "Berichtssaison" ist in vollem Gang - hier eine Auswahl:
Und da sich die Telekom Austria AG vom US-amerikanischen Kapitalmarkt verabschiedet (siehe Pressaussendung zum Ende der Registrierung bei der SEC), sollte man, solange es noch möglich ist, die Gelegenheit nützen, die nach den US-Kapitalmarktrecht erstellten Berichte und Formulare durchzusehen (Übersicht hier). In Form 20-F, eingereicht am 30. März 2007, findet man nicht nur die Botschaft, dass weiterer Wettbewerb zu weiteren Tarifreduktionen führen könnte, sondern auch eine recht detaillierte Übersicht über das regulatorische Umfeld bis hin zu anhängigen gerichtlichen Verfahren.
Und aus dem Geschäftsbericht nach U.S. GAAP erfährt man unter anderem, wieviel die Telekom Austria AG für die Rechtsberatung durch eine Anwaltskanzlei gezahlt hat, in der ein Aufsichtsratsmitglied der TA Partnerin ist (im Jahr 2006 waren das € 526.000), oder wie hoch das Risiko aus dem Prozess zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (im Geschäftsbericht als "Verein für Konsumentenschutz" bezeichnet) und der Mobilkom austria AG betreffend die Taktung eingeschätzt wird (Antwort: nicht hoch; wörtlich heißt es: "Mobilkom austria AG hat keine Rückstellung erfasst, da es nicht wahrscheinlich ist, dass es aufgrund dieser Klage zu einem Mittelabfluss kommt. Der maximal mögliche Abgang beträgt 5.646.000 EUR.").
Das (nicht rechtskräftige) Urteil erster Instanz in Sachen VKI/Mobilkom findet sich übrigens hier, ein Bericht dazu hier; mehr zur Taktung auch im oben schon erwähnten Streitschlichtungsbericht der RTR-GmbH auf Seiten 41-43).

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Sunday, June 10, 2007

Swissness als Programmauftrag

Wie formuliert man den öffentlich-rechtlichen Auftrag eines Rundfunkveranstalters? Vor dieser Frage steht derzeit das schweizer Bundesamt für Kommunikation. Das BAKOM arbeitet nämlich an der neuen Konzession der SRG, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten soll.
Der Entwurf für die neue Konzession wurde bereits einer Konsultation unterzogen, demnächst sollen die Reaktionen auf der Website des BAKOM bereitgestellt werden. In den Erläuterungen zum Entwurf für die neue Konzession wird unter anderem betont, dass "innovative Eigenproduktionen, die eine identifikationsstiftende Wirkung ('Swissness') entfalten", gefragt seien.
Der Programmauftrag des ORF ist nicht durch Konzession, sondern unmittelbar durch das ORF-Gesetz festgelegt. Vergleicht man den Programmauftrag des ORF mit jenem der SRG, so kommt einem naturgemäß Vieles bekannt vor (siehe hier eine Gegenüberstellung von § 4 ORF-G und Art 2 und 3 des Entwurfs der SRG-Konzession).
Was uns in Österreich aber fehlt, ist eine griffige Bezeichnung für das, was im Gesetz als Auftrag zur "Förderung der österreichischen Identität" umschrieben wird - da klingt "Swissness" doch um einiges moderner!

PS: Die Gegenüberstellung ORF-G und SRG-Konzessionsentwurf umfasst natürlich nicht alle Aspekte des öffentlich-rechtlichen Auftrags; für ein vollständiges Bild ist das gesamte ORF-G bzw der "service public" Auftrag der SRG (aktuelle Informationen; Entwurf der neuen Konzession) zu berücksichtigen.
In Deutschland ist § 11 des Rundfunkstaatsvertrages einschlägig, der allerdings weitere Festlegungen in den Satzungen bzw in Richtlinien der einzelnen öffentlich-rechtlichen Fundfunkveranstalter verlangt (siehe zB die Programmleitlinien des WDR oder die Richtlinien für Sendungen des ZDF).

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Konzession für Handy-TV ausgeschrieben - in der Schweiz!

Die Fußball-Europameisterschaft 2008 beschleunigt die technologische Entwicklung. Die Schweiz will mit der nun ausgeschriebenen Konzession für "Handy-TV" sicherstellen, dass es 2008 "erste Angebote in den Austragungsstädten Basel, Bern, Zürich und Genf" geben kann. Auch Österreich, gemeinsam mit der Schweiz Veranstalterland der EM, will Handy-TV zur EM ermöglichen. Eine Regierungsvorlage für Änderungen des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes, um die Voraussetzungen für eine Ausschreibung zu schaffen, wurde dem Parlament zugeleitet und soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden (zum Begutachtungsentwurf siehe hier).

Die Schweizer schreiben keinen bestimmten Standard vor, empfehlen jedoch DVB-H; die Auswahl erfolgt in einem Kriterienwettbewerb ("Beauty Contest"), wobei laut Aussendung der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) folgende Selektionskriterien angewendet werden:
1) Versorgung und Rollout,
2) Konzept und Umsetzung,
3) Business- und Serviceplan,
4) Beitrag zur Medienvielfalt sowie
5) Kohärenz und Glaubwürdigkeit der Bewerbung

(Das Ausschreibungsdokument selbst habe ich auf der Website des BAKOM nicht gefunden, vorbereitende Dokumente, die bei einer Anhörung im April präsentiert wurden, sind hier abrufbar).

Auch die Vergabe in Österreich soll in einem Kriterienwettbewerb erfolgen, die Zulassung erhält, wer "Folgendes besser gewährleistet:
1. einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;
2. eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
4. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;
5. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (§ 2 Z 26);
6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket."

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Thursday, June 07, 2007

Endlich: grenzenlose Telefonrechnungen

"Europe's internal market will finally become truly borderless, even for mobile phone bills" - so begrüßte Kommissionsmitglied Viviane Reding die Einigung zur Roaming Verordnung (Presseaussendung). Ob die Telefonrechnungen wirklich auf den Wegfall der Grenzen gewartet haben, sei dahingestellt, aber es warteten, so Reding in einer weiteren Presseaussendung, ja auch "millions of citizens" darauf, dass die EU den Job erledige.
Nun, nach der politischen Einigung im Rat am 7. Juni ist das Inkrafttreten der neuen Roaming-Verordnung (hier der Text der politischen Einigung) aber wirklich "nur" mehr Sache der "Sprachjuristen", eines Formalbeschlusses im Rat (voraussichtlich am 25. Juni 2007) und dann der Veröffentlichung um im Amtsblatt (geplant: 29. Juni 2007).
Die Eckdaten sind durch die allgemeine Presseberichterstattung weithin bekannt, im Wesentlichen werden Roamingentgelte für Endkunden mit 0,49 € aktiv und 0,24 € passiv gedeckelt (diese Beträge werden 14 bzw. 26 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung weiter abgesenkt auf 0,46 € bzw. 0,43 € aktiv und 0,22 € bzw 0,19 € passiv). Für Großkunden wird die Preisobergrenze mit 0,30 € (absinkend auf 0,28 € bzw. 0,26 €) festgelegt.

Ziemlich unübersichtlich sind die Inkrafttretensbestimmungen:
  • Für die Großkundenebene wird die Preisgrenze zwei Monate nach Inkrafttreten - also voraussichtlich am 30. August - wirksam.
  • Bei Endkunden ergibt sich die Wirksamkeit aus einem merkwürdigen Zusammenspiel zwischen Betreibern und Kunden: allen Roamingkunden ist der "Eurotarif" (mit den Obergrenzen wie oben angegeben) "anzubieten", alle Altkunden müssen innerhalb eines Monats Gelegenheit erhalten, sich von sich aus für diesen Tarif ("oder jeden anderen Roamingtarif") zu entscheiden; spätestens ein Monat nach der Entscheidung des Kunden ist der Tarif anzuwenden. Bei entsprechender Steuerung durch den Netzbetreiber kann dieser damit verhindern, dass er innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten Altkunden auf den neuen Tarif umstellen muss (noch dazu wo auf Großkundenebene die Umstellung definitiv erst zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen muss). Entscheidet sich der Kunde nicht, wird er erst recht in den neuen Tarif übergeführt, außer er hatte schon einen besonderen Roamingtarif.
Da es sich um eine unmittelbar geltende Verordnung handelt, wäre an sich keine nationale Umsetzung notwendig - allerdings muss der nationale Gesetzgeber binnen neun Monaten Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festlegen, und außerdem muss der Kommission binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung mitgeteilt werden, welche Behörde für die in der Roaming-Verordnung enthaltenen Regulierungsaufgaben zuständig ist.

Das wird allerdings extrem knapp: denn derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, aus der abgeleitet werden könnte, welche Behörde die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Roaming-Verordnung zu übernehmen hat. Im TKG wird zwar der Begriff "Regulierungsbehörde" verwendet (worunter nach den §§ 115, 117 und 120 TKG 2003 je nachdem RTR-GmbH, Telekom-Control-Kommission oder KommAustria zu verstehen ist), aber es geht dabei immer nur um Aufgaben, "die durch dieses Bundesgesetz oder durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind". Auch die Fernmeldebüros sind nach dem TKG 2003 nur für Amtshandlungen zuständig, "die in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind."

Auch für die Klärung der behördlichen Zuständigkeit ist daher eine gesetzliche Regelung notwendig, die allerdings innerhalb von zwei Monaten - in der Sommerpause des Parlaments - wohl kaum geschaffen werden kann. Die ohnehin geplante TKG-Novelle zur Vorratsdatenspeicherung könnte zwar für die notwendigen Anpassungen genutzt werden, aber die ursprünglich vorgesehene Beschlussfassung im Parlament noch vor dem Sommer scheint derzeit eher unrealistisch, zumal noch keine Regierungsvorlage eingebracht wurde.

Zu den Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Roaming-Verordnung gehört übrigens neben der Bereitstellung von Informationen und dem Monitoring der Entgelte auch die Überwachung, "ob die Steuerung des Mobiltelefonverkehrs zum Nachteil von Kunden eingesetzt wird." Damit soll in grenznahen Regionen vermieden werden, dass durch besondere technische Maßnahmen möglichst viel Verkehr zu Roamingverkehr wird, auch wenn eigentlich gar nicht im Ausland telefoniert wird.

PS: das Bild oben stammt aus einer im Auftrag der Kommission erstellten Animation, es zeigt eine Seemöwe, die auf überhöhte Roaminggebühren - im wahrsten Sinn des Wortes - sch...
Schön, dass jene Generaldirektion, die auch für audiovisuelle Medien verantwortlich ist, so wunderschöne geschmackvolle Animationen in Auftrag gibt.

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Monday, June 04, 2007

FCC’s new policy regarding “fleeting expletives": arbitrary and capricious

Frisch vom US Court of Appeals for the Second Circuit: die Entscheidung in Sachen Fox v FCC (siehe zur Vorgeschichte hier und auch hier) betreffend das F- und S-Wort im (US-)Hauptabend-Fernsehen (unter anderem zum legendären Satz von Nicole Richie im Dialog mit Paris Hilton: "Have you ever tried to get cow shit out of a Prada purse? It’s not so fucking simple.")

Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die FCC willkürlich ("arbitrary and capricious") vorgegangen ist, in dem sie jede Verwendung von "F-word" und "S-word" - auch als "fleeting expletives" - als unzulässig angesehen hat. Argumentative Unterstützung bekamen die Partygirls dabei indirekt durch Bush und Cheney - zum Beweis dafür, dass sich nicht jede Verwendung von F- oder S-Word auf “sexual or excretory organs or activities” bezieht, wie das die FCC sieht, wurden nämlich auch Zitate von von Präsident und Vizepräsident aufgeboten:

Similarly, as NBC illustrates in its brief, in recent times even the top leaders of our government have used variants of these expletives in a manner that no reasonable person would believe referenced “sexual or excretory organs or activities.” See Br. of Intervenor NBC at 31-32 & n.3 (citing President Bush’s remark to British Prime Minister Tony Blair that the United Nations needed to “get Syria to get Hezbollah to stop doing this shit” and Vice President Cheney’s widely-reported “Fuck yourself” comment to Senator Patrick Leahy on the floor of the U.S. Senate).

Die Sichtweise der FCC, so das Gericht in diesem Zusammenhang, widerspricht jeglichem gesunden Menschenverstand (defies any commonsense) über die Bedeutung der fraglichen Wörter.

Vielleicht wird es dann doch irgendwann einemal erlaubt sein, auch den FCC-Song, den Monty-Python-Mitglied Eric Idle als Reaktion auf eine von der FCC verhängte Strafe geschrieben hat, im Radio oder Fernsehen zu spielen (als mp3-download ist das Lied hier frei verfügbar [3,1 MB]). Eine "Hymne" von FCC-Kritikern unter der sprechenden Bezeichnung "FCC FU" ist übrigens hier als YouTube-Video zu sehen.

Update 8.6.2007: Die Reaktion von FCC-Chef Martin ist lesenswert (Vorsicht, zahlreiche "expletives" - siehe auch mein posting dazu auf content and carrier), ebenso die von Susan Crawford verfasste Version des Urteils als Brief an die FCC ("Dear FCC, Please don't make things up.")

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