Rundfunkfinanzierung: gebührendes Entgelt?
Rundfunkempfangseinrichtungen sind nach § 1 RGG "technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."
Für die Gebührenpflicht ist es egal, ob der Empfang über Kabel, Satellit oder terrestrische Antenne erfolgt, und genauso unerheblich ist es, welche Programme empfangen werden können.
Aber die eigentlichen Rundfunkgebühren sind nur ein (verhältnismäßig geringer) Teil dessen, was sogar von der die Gebühren einhebenden Stelle in der Regel als "Rundfunkgebühren" bezeichnet wird. Der größere Teil ist nämlich keine Gebühr, sondern Entgelt: das Programmentgelt nach § 31 ORF-Gesetz. Dieses vom ORF selbst festgelegte Entgelt ist zwar "unabhängig von der Häufigkeit und Güte der Sendungen oder ihres Empfanges" zu zahlen, und es wird auch zusammen mit den eigentlichen Rundfunkgebühren eingehoben, aber es setzt nicht nur voraus, dass es ein empfangsbereites Rundfunkgerät gibt, sondern auch, dass damit der Empfang von ORF-Sendungen möglich ist (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2001, G 66/00).
Kein möglicher ORF-Empfang - kein Programmentgelt, so die einfache Formel. Dies muss auch gelten, wenn zwar der ORF-Empfang nicht möglich ist, andere (zB einstrahlende ausländische) Programme aber empfangen werden können - in diesem Fall wären dann zwar die Rundfunkgebühren (und die daran geknüpften Kunstförderungs- und Landesabgaben, siehe Details hier) zu entrichten, nicht aber das Programmentgelt.
Ob die Zahlung des Programmentgelts zu einem quasi-vertraglichen Privatrechtsverhältnis zwischen ORF und Rundfunkteilnehmer führt, aus dem auch "vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten" mit den entsprechenden Haftungsfolgen resultieren, hat der Oberste Gerichtshof noch nicht beantwortet: in der Entscheidung vom 6.10.2005, 6 Ob 69/04x, brauchte er auf diese - vom OLG Wien als Berufungsgericht bejahte - Frage nicht einzugehen. Auf ein privatrechtliches Verständnis der Programmentgelte deutet auch die vom OGH in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffene Entscheidung (8.4.1997, 4 Ob 56/97g), wonach der in "einer Werbeaussage enthaltene Tatsachenkern, daß nämlich der Kläger [ORF] Programmentgelte kassiert, die Beklagte jedoch kein Entgelt von ihren Hörern bezieht," richtig ist.
Zu Fragen der Rundfunkfinanzierung - nicht nur der öffentlich-rechtlichen Veranstalter - findet übrigens, wie schon angekündigt, am 13. und 14. September 2007 das 3. Österreichsiche Rundfunkforum in Wien statt (das endgültige Programm ist nun online). Auch die "Gebührenfinanzierung" ist natürlich Thema dieses Symposions, sowohl aus gemeinschaftsrechtlicher als auch aus österreichischer Sicht.
PS: In Deutschland hat die Gebühreneinzugszentrale (das deutsche Gegenstück zur GIS) zuletzt durch eine eher skurrile Abmahnung für Aufregung gesorgt: ein Online-Dienst sollte damit unter anderem verpflichtet werden, anstelle des Begriffs "Gebührenjäger" folgenden richtigen Ausdruck zu verwenden: "Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten". Ob sich aber Amtsdeutsch wirklich per Abmahnung durchsetzen lässt?
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