Handy-TV / unabhängige Regulierungsbehörden
Heute - am 1. August 2007 - treten die Novellen zum Privatfernsehgesetz und ORF-Gesetz in Kraft, mit denen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für "mobiles terrestrisches Fernsehen" - aka: Handy-TV - geschaffen werden (BGBl I 2007/52, zur Vorgeschichte s auch hier und hier).
Zugleich wurde auch das KommAustria-Gesetz geändert, um dem VfGH-Erkenntnis betreffend die Werbebeobachtung (s dazu hier) Rechnung zu tragen.
Daneben gibt es wieder einmal Missverständliches in der unendlichen Geschichte zur unabhängigen (Rundfunk)Regulierungsbehörde. Ein APA-Interview mit Medienministerin Bures wird in der Wiener Zeitung folgendermaßen paraphrasiert:
Mit "EU-Standards" sollen hier offenbar die Standards nach der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates, REC 2000(23), zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden angesprochen werden. Und dass die EU-Fernseh-Richtlinie (gemeint wohl: ihre vorgesehene Änderung) von den Mitgliedstaaten die Gwährleistung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden fordere, ist nicht mehr aktueller Stand. Zwar hatte der Vorschlag der Kommission eine entsprechende Bestimmung (Art 23b) enthalten, in der politischen Einigung über den gemeinsamen Standpunkt vom 24. Mai 2007 wurde gerade diese Bestimmung aber wieder fallen gelassen. Soweit derzeit absehbar, wird es also auch mit der Neufassung der Fernseh-RL keine verbindliche gemeinschaftsrechtliche Vorgabe für die Unabhängigkeit der Rundfunkregulierungsbehörde (im Sinne von Weisungsfreiheit) geben (s dazu auch die Zusammenstellung über gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Regulierungsbehörden zum Stand von Februar 2007).
Zugleich wurde auch das KommAustria-Gesetz geändert, um dem VfGH-Erkenntnis betreffend die Werbebeobachtung (s dazu hier) Rechnung zu tragen.
Daneben gibt es wieder einmal Missverständliches in der unendlichen Geschichte zur unabhängigen (Rundfunk)Regulierungsbehörde. Ein APA-Interview mit Medienministerin Bures wird in der Wiener Zeitung folgendermaßen paraphrasiert:
"Die Schaffung einer neuen unabhängigen Medienbehörde begründet Bures einzig und allein mit der Einführung von EU-Standards. Damit soll eine EU-Fernseh-Richtlinie umgesetzt werden, nach der die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörden zu gewährleisten haben. Bures bestätigte, dass die jetzige Struktur mit dem Bundeskommunikationssenat für den ORF und der KommAustria nicht EU-konform sei."
Mit "EU-Standards" sollen hier offenbar die Standards nach der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates, REC 2000(23), zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden angesprochen werden. Und dass die EU-Fernseh-Richtlinie (gemeint wohl: ihre vorgesehene Änderung) von den Mitgliedstaaten die Gwährleistung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden fordere, ist nicht mehr aktueller Stand. Zwar hatte der Vorschlag der Kommission eine entsprechende Bestimmung (Art 23b) enthalten, in der politischen Einigung über den gemeinsamen Standpunkt vom 24. Mai 2007 wurde gerade diese Bestimmung aber wieder fallen gelassen. Soweit derzeit absehbar, wird es also auch mit der Neufassung der Fernseh-RL keine verbindliche gemeinschaftsrechtliche Vorgabe für die Unabhängigkeit der Rundfunkregulierungsbehörde (im Sinne von Weisungsfreiheit) geben (s dazu auch die Zusammenstellung über gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Regulierungsbehörden zum Stand von Februar 2007).
Labels: Handy-TV, Mediendiensterichtlinie, ORF-G, PrTV-G, regulator
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