VfGH zur Werbebeobachtung: keine Veröffentlichung des bloßen Verdachts!
Nach § 2 Abs 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG) hat die KommAustria die Einhaltung der gesetzlichen Werberegeln (sowohl für den ORF als auch für private Veranstalter) zu beobachten. Dazu hat sie "in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen". Und bislang hatte die KommAustria auch noch die Verpflichtung, die Ergebnisse dieser Auswertung in geeigneter Weise (in der Praxis auf der Website www.rtr.at) zu veröffentlichen.
Damit ist nun Schluss: der Verfassungsgerichtshof hat mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis vom 15.3.2007, G 138/06, die Veröffentlichungspflicht als mit dem Sachlichkeitgebot nicht vereinbar beurteilt und die entsprechende Wortfolge aufgehoben.
Die gesetzliche Regelung beinhalte nämlich ein zu einer "Vorverurteilung" geeignetes Element der Veröffentlichung von bloßen Verdachtsgründen gegen namentlich genannte (insofern also auch "an den Pranger" gestellte) Rundfunkveranstalter, weil die Veröffentlichung dieser angeblichen Verfehlungen erfolgt, ohne dass der betroffene Veranstalter angehört werden muss oder die Möglichkeit hat, die Veröffentlichung durch einen Rechtsbehelf zu verhindern.
Ein Werbemonitoring, dessen Ergebnisse auch veröffentlicht werden, ist aber auch nach dem Erkenntnis des VfGH nicht ausgeschlossen; ausdrücklich sagt der VfGH:
"Es ist dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, ein Verfahren laufender Überwachung ('Monitoring') der Werbetätigkeit von Rundfunkveranstaltern vorzusehen und die Ergebnisse dieser Überwachung zu veröffentlichen, mit dem Ziel, dadurch die Einhaltung der Werbevorschriften sicherzustellen und zu fördern."
Die KommAustria hat sofort reagiert: Obwohl das Erkenntnis noch nicht einmal im BGBl kundgemacht wurde, veröffentlicht sie auf der Website keine "Verdachtsmomente" mehr, sondern nur mehr die verfahrensabschließenden Bescheide (für die den ORF betreffenden Bescheide ist der Bundeskommunikationssenat zuständig, der ebenfalls zumindest die wichtigsten Bescheide im Web veröffentlicht).
Damit ist nun Schluss: der Verfassungsgerichtshof hat mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis vom 15.3.2007, G 138/06, die Veröffentlichungspflicht als mit dem Sachlichkeitgebot nicht vereinbar beurteilt und die entsprechende Wortfolge aufgehoben.
Die gesetzliche Regelung beinhalte nämlich ein zu einer "Vorverurteilung" geeignetes Element der Veröffentlichung von bloßen Verdachtsgründen gegen namentlich genannte (insofern also auch "an den Pranger" gestellte) Rundfunkveranstalter, weil die Veröffentlichung dieser angeblichen Verfehlungen erfolgt, ohne dass der betroffene Veranstalter angehört werden muss oder die Möglichkeit hat, die Veröffentlichung durch einen Rechtsbehelf zu verhindern.
Ein Werbemonitoring, dessen Ergebnisse auch veröffentlicht werden, ist aber auch nach dem Erkenntnis des VfGH nicht ausgeschlossen; ausdrücklich sagt der VfGH:
"Es ist dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, ein Verfahren laufender Überwachung ('Monitoring') der Werbetätigkeit von Rundfunkveranstaltern vorzusehen und die Ergebnisse dieser Überwachung zu veröffentlichen, mit dem Ziel, dadurch die Einhaltung der Werbevorschriften sicherzustellen und zu fördern."
Die KommAustria hat sofort reagiert: Obwohl das Erkenntnis noch nicht einmal im BGBl kundgemacht wurde, veröffentlicht sie auf der Website keine "Verdachtsmomente" mehr, sondern nur mehr die verfahrensabschließenden Bescheide (für die den ORF betreffenden Bescheide ist der Bundeskommunikationssenat zuständig, der ebenfalls zumindest die wichtigsten Bescheide im Web veröffentlicht).
Labels: KommAustria, Rundfunkrecht, VfGH, Werbung
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