Thursday, December 17, 2009

Qualitätsnormen für Stiftungsratsmitglieder? Vielleicht keine so schlechte Idee

Es ist schon einige Zeit her, da glaubte Klaus Pekarek, Vorsitzender des ORF-Stiftungsrates, noch daran, dass ein Corporate Governance-Kodex des ORF "Qualitätsnormen für Stiftungsratsmitglieder" (sic!) bringen könnte (dazu hier). Aber dieser Kodex, an dem eine Stiftungsrats-Arbeitsgruppe angeblich von 2006 bis 2008 gearbeitet hat, ist heute noch immer nicht beschlossen.

Und so kann es weiter sein, dass es es nach Auffassung (auch) von Stiftungsratsmitgliedern "in den Aufsichtsgremien an fachlicher Kompetenz" fehlt, dass zumindest eines dieser Stiftungsratsmitglieder Maßnahmen zugestimmt hat, die nach eigener Auffassung "dem ORF untragbare finanzielle Lasten gebracht" haben (dazu hier), und dass dasselbe Stiftungsratsmitglied im Hinblick auf die ORF-Tochtergesellschaften eingestehen kann, von nichts zu wissen (dazu hier). Ausgerechnet dieses Stiftungsratsmitglied will sich nach Pressemeldungen jetzt "anschauen, wie er [der heute überraschend bestellte neue Kaufmännische Direktor des ORF, für dessen Bestellung sie selbst gestimmt hat] der Aufgabe gewachsen ist" (hätte sie Zweifel gehabt, ob der neue Kaufmännische Direktor der Aufgabe gewachsen ist, hätte sie seiner Bestellung natürlich nicht zustimmen dürfen).

Und wiederum dasselbe Stiftungsratsmitglied sieht im Begutachtungsentwurf für eine ORF-Gesetznovelle ein "Giftpaket im Sinne eines freien Rundfunks" (sprachlich ist eigentlich nicht ganz klar, ob sie den "freien Rundfunk" als Gift sieht, oder ob sie eher meint, dass der Gesetzesentwurf Gift für den freien Rundfunk sei). Zitat aus Horizont:
"Sie kritisierte vor allem, dass der Stiftungsrat künftig Kompetenzen an die Medienbehörde abtreten müsse, die noch dazu ausschließlich mit Juristen beschickt sein soll. 'Ich glaube, dass der ORF mit so einem Staatsjuristenfunk einen enormen Nachteil hat', so Rabl-Stadler. Die VP-nahe Stiftungsrätin befürchtet, dass der ORF künftig 'noch schwerfälliger' wird, wenn wichtige Beschlüsse künftig die Zustimmung von Juristen brauchen."
Nun könnte man einwenden, dass es viel schwerfälliger als im Stiftungsrat (der es zum Beispiel in über drei Jahren nicht schafft, einen einfachen Corporate Governance-Kodex fertig zu bringen) wohl kaum mehr gehen könnte. Aber im Ernst: so sehr man über die konkrete Ausgestaltung der Behörde und die Anforderungen an ihre MitarbeiterInnen diskutieren kann ("agency design" ist ohnehin eines meiner Lieblingsthemen), so schwer ist es zu verstehen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats, das die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des ORF kennen sollte, offenbar der Auffassung ist, die Stiftungsratskompetenzen könnten ohne Verstärkung der behördlichen Aufsicht so bleiben wie bisher. Diese Lektüre könnte helfen (aber vielleicht verstehen das auch nur Staatsjuristenfunker).

PS: die schöne Wortschöpfung "Staatsjuristenfunk" (jedenfalls bei Google bis zur heutigen Wortmeldung dieses Stiftungsratsmitglieds unbekannt) dürfte eine Zusammenführung der Worte Juristenrundfunk und Staatsrundfunk sein, die beide von Wolfgang Langenbucher in einem vor kurzem flächendeckend (Presse, Falter [nicht online], Standard) verbreiteten Kommentar verwendet wurden. Langenbucher, Sprecher der selbsternannten ORF-Retter, denen auch dieses Stiftungsratsmitglied angehört, sieht im "neuen Bundesgesetz", das bei ihm 150 Seiten hat (er meint den Entwurf und zählt offenbar die Erläuterungen dazu) eine "kommunikationspolitische Katastrophe", die seiner Ansicht nach irgendwie damit zusammenzuhängen scheint, dass sich der Bundeskanzler - den verfassungsmäßigen Vorgaben entsprechend - über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde unterrichten kann (für den Bundeskommunikationssenat wurde dieses Informationsrecht übrigens schon im Nationalrat beschlossen; morgen wird der Bundesrat beschließen, keinen Einspruch zu erheben).

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Wednesday, November 25, 2009

Staatsfreiheit des Rundfunks, österreichische Version

Wesentlicher Bestandteil der deutschen rundfunkrechtlichen Folklore ist der Grundsatz der Staatsfreiheit (oder auch Staatsferne). Das mag für einen Außenstehenden oft schwer nachvollziehbar sein, insbesondere wenn man einen Blick auf die Organisationsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirft, aber das Bundesverfassungsgericht wird nicht müde, diesen Grundsatz zu betonen (fast möchte man anmerken: wider manche Evidenz), zB im Urteil vom 12. März 2008, 2 BvF 4/03, so:

"Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fordert ... die Staatsfreiheit des Rundfunks. Es ist dem Gesetzgeber daher versagt, Regelungen zu treffen, die zulassen, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar ein Unternehmen beherrscht, das Rundfunksendungen veranstaltet.  ... Die Parteien weisen verglichen mit anderen gesellschaftlichen Kräften eine besondere Staatsnähe auf. Sie sind ihrem Wesen nach auf die Erlangung staatlicher Macht ausgerichtet und üben entscheidenden Einfluss auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus. ... Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks ist vom Gesetzgeber daher grundsätzlich auch bei der Beteiligung von politischen Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk zu beachten." [Ein Grundsatz also, der grundsätzlich zu beachten ist!]

Wie schon - etwas versteckt - in diesem Blog vermerkt (hier, zweiter Bulletpoint), spitzt sich in Deutschland derzeit der Streit um die Weiterbestellung von ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender zu. Roland Koch, hessischer Ministerpräsident und zugleich stellvertretender Vorsitzender des ZDF-Verwaltungsrats, will die Vertragsverlängerung verhindern; dagegen gibt es juristisch wohlbegründete offene Briefe (u.a. hier und hier) und viele weitere Stellungnahmen; herauszuheben ist wieder einmal ein Kommentar von Stefan Niggemeier. Ausgehend von einem Satz im offenen Brief der Staatsrechtler ("Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt.") hier eine juristische Anmerkung zur österreichischen Situation:

Das österreichische Rundfunkrecht kennt die besondere Ausprägung des Grundsatzes der Staatsfreiheit, wie er in Deutschland - zumindest auf dem Papier - zelebriert wird, tatsächlich nicht. Zwar ist die österreichische Verfassungsrechtslage vielleicht noch deutlicher ist als jene in Deutschland, denn immerhin haben wir ein Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, nach dem "die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe" zu gewährleisten ist, während sich die deutschen rundfunkrechtlichen Theoriegebilde aus dem einfachen Satz in Art 5 Grundgesetz ableiten, wonach die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden. Dennoch hat die "Staatsfreiheit" in Österreich in der Rechtsprechung nicht einmal annähernd ein vergleichbares Gewicht erhalten wie in Deutschland. Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere auch ausgesprochen, dass Art I Abs 2 BVG-Rundfunk kein spezifisches Grundrecht schafft, sondern nur den Bundesgesetzgeber zur gesetzlichen Sicherstellung der Unabhängigkeit [damals nur:] des ORF verpflichtet (VfSlg 12.344/1990).

Für die Organe des ORF gilt ein "Politikerverbot", das in § 20 Abs 3 ORF-G für den Stiftungsrat, § 28 Abs 2 ORF-G für den Publikumsrat und § 26 Abs 2 ORF-G für den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren näher ausgeführt wird.

Über die Bestellung von Direktoren entscheidet gemäß § 21 Abs 1 Z 5 ORF-G - auf Vorschlag des Generaldirektors - der Stiftungsrat, dessen Mitglieder dabei (wie bei ihrer gesamten Tätigkeit) "dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft" haben (§ 20 Abs 2 ORF-G; siehe zur dabei geforderten "intelligenzmäßigen Kapazität" schon hier). Die Mitglieder des Stiftungsrates sind dabei an keine Weisungen und Aufträge gebunden (§ 19 Abs 2 ORF-G).

Wie sieht die Unabhängigkeit und Politikferne nun an einem konkreten Beispiel aus?
Nehmen wir an, dass sich - vollkommen überraschend - eine Direktorin des ORF beruflich verändern will und daher ihren Direktoren-Job aufgibt. In diesem Fall muss der Generaldirektor die Funktion mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen ausschreiben (§ 27 Abs 1 ORF-G) und dann dem Stiftungsrat einen Vorschlag für die Besetzung dieser Funktion vorlegen (§ 24 Abs 1 ORF-G). Grundvoraussetzung für die Bestellung zum Direktor ist nach § 26 Abs 1 ORF-G die volle Geschäftsfähigkeit (dh ein Mindestalter von 18 Jahren und kein Sachwalter) und "eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung". Zu beachten ist dabei freilich, dass nach § 27 Abs 2 ORF-G bei der Auswahl von Bewerbern "in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen" ist (dabei hat der Stiftungsrat nach der Rechtsprechung - VwGH 14.1.2009, 2006/04/0201 -  einen "personal- und unternehmenspolitischen Spielraum"). Eine staatliche Einflussnahme bzw. Einflussnahme von Parteien wäre demnach rechtlich nicht möglich.

Glaubt man nun den Zeitungsberichten, hat der ORF-Generaldirektor offenbar am Abend des 16. November 2009, ohne jeglichen Bezug zu der kurz zuvor erzielten politischen Einigung über die sogenannte "Refundierung der Gebührenbefreiung", vom überraschenden beruflichen Veränderungswunsch seiner kaufmännischen Direktorin erfahren. Obwohl es schon spät war, schaffte er es großartiger Weise, schon am nächsten Morgen die Ausschreibung dieser so kurzfristig freigewordenen Funktion in der Wiener Zeitung veröffentlichen zu lassen und setzte eine Frist bis 15. Dezember 2009 für die Bewerbung. Nur wenig später wusste ein ORF-Journalist vom Wunsch des Generaldirektors, ihn für diese Funktion vorzuschlagen und kündigte seine Bewerbung an.

Nach der Ausschreibung müssen Bewerber nun ein Exposé der vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufgabenbereich der zu besetzenden Funktion erstellen, was - angesichts der Zurückhaltung des ORF, unternehmensrelevante Daten öffentlich zugänglich zu machen - wohl umso leichter möglich sein wird, je mehr man sich schon vor Ende der Bewerbungsfrist mit konkreten Projekten im ausgeschriebenen Aufgabenbereich beschäftigen kann (wie machen das bloß die externen InteressentInnen, die sich bei einer derart offenen Ausschreibung mit vollkommen ungewissem Ausgang sicher zahlreich bewerben werden?).

Der Generaldirektor hat dann am 16. Dezember 2009 Zeit, die eingelangten Bewerbungen und Exposés zu studieren, gründlich zu überlegen und dem am 17. Dezember 2009 tagenden Stiftungsrat einen Vorschlag zu machen. Mit der Sorgfalt ordentlicher Aufsichtsräte werden die unabhängigen Stiftungsräte den Vorschlag prüfen und gegebenenfalls die vorgeschlagene Person bestellen. Angesichts der bekannten Unabhängigkeit und Politikferne aller Beteiligten kann daher derzeit niemand vorhersagen, wer kaufmännische(r) Direktor(in) des ORF werden wird.

So staats- und politikfern wie in Deutschland ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Österreich also allemal.

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Friday, November 20, 2009

"thy just and lawful aid"*: Volltext der Beihilfenentscheidung zur ORF-Finanzierung

Die Ende Oktober ergangene Entscheidung der Kommission, das Verfahren betreffend die "Staatliche Beihilfe E 2/2008 (ex CP 163/2004 und CP 227/2005) – Finanzierung des ORF" nach Zusicherungen durch Österreich einzustellen, ist nun auch im Volltext veröffentlicht; als Geschäftsgeheimnisse wurden, soweit ich das gesehen habe, nur die (Schätz-)Werte für das Jahr 2009 unkenntlich gemacht.

Die beabsichtigte sogenannte "Refundierung der Gebührenbefreiung" (siehe § 31 Abs 10a bis 10g ORF-G in der Fassung des Begutachtungsentwurfs) wurde von der Kommission in der Entscheidung schon berücksichtigt und - wenn sie nicht mehr als 10% der Einnahmen des ORF aus den Programmentgelten beträgt - als "nicht wesentliche Änderung" der bestehenden Beihilfe beurteilt (Randnummer 242 der Entscheidung).

Bemerkenswert ist aber, dass die Kommission nicht nur für die Zukunft von einem in der Regel fünf Jahre betragenden "Finanzierungszeitraum" (siehe § 31 Abs 2 ORF-G idF des Begutachtungsentwurfs) ausgeht, sondern offenbar auch die bestehende Rechtslage dahin verstanden hat, dass der ORF nach der Programmentgelterhöhung 2008 nun bis 2012 keine Erhöhung mehr vornehmen könnte. In RNr. 255 der Entscheidung heißt es:
"Im vorliegenden Fall wurde der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu zahlende Ausgleich kurz vor Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 festgesetzt, so dass dem allgemeinen Rückgang der Werbeeinnahmen auf dem Rundfunkmarkt nicht Rechnung getragen wurde. Ferner hat sich die Finanz- und Wirtschaftskrise durch die Abwertung der Vermögenswerte des ORF nachteilig auf dessen Bilanz ausgewirkt. Da der ORF trotz des gesunkenen Eigenkapitals bis 2012 das Programmentgelt nicht erhöhen kann, stimmt die Kommission mit Österreich darin überein, dass der ORF die Möglichkeit haben muss, sein Eigenkapital selbst zu erhöhen, wenn er im nächsten Finanzierungszeitraum schwarze Zahlen schreiben sollte." [Hervorhebung hinzugefügt]
Nach der geltenden Rechtslage ist das unrichtig, denn § 31 ORF-G sieht keine Bechränkungen vor, wann oder wie oft der ORF eine Erhöhung Anpassung des Programmentgelts beschließen kann. Rechtlich wäre der ORF daher keineswegs gehindert gewesen, das Programmentgelt nach Eintritt der Krise zu erhöhen (politisch ist die Sache natürlich anders, da ist eine Subvention aus dem Bundesbudget leichter durchsetzbar als eine direkte Erhöhung des Programmentgelts).

*) Shakespeare, King Henry VI, Part iii, Act III, Scene 3

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Thursday, November 19, 2009

ORF-G-Novelle: Qualitätssicherung im ORF (und: wo ist Struve?)

Der Entwurf für ein "Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden" (im Folgenden, der Einfachkeit halber: Entwurf für eine Novelle zum ORF-G) enthält auch detailliertere Regelungen zur Qualitätssicherung. Schon bisher gab es ja - eher indirekt formuliert über die Aufgaben des Stiftungsrates in § 21 ORF-G und des Publikumsrates in § 30 ORF-G - den Auftrag zur Einführung von Qualitätsssicherungssystemen.

Wie der ORF damit umgegangen ist, kann man teilweise dem letzten Rechnungshofbericht entnehmen: demnach war die Erarbeitung eines Qualitätssicherungssystems im Jahr 2002 eine von vier Voraussetzungen für die Auszahlung von Bonifikationen an die Generaldirektorin und die Direktoren. Die Generaldirektorin legte auch tatsächlich "einen drei Seiten umfassenden Vorschlag zur Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Programme vor. Dieser Vorschlag basierte auf einem seit mehreren Jahren im ORF bestehenden Qualitätsmonitoring, das nunmehr auf das gesamte Programmangebot ausgeweitet und um Maßnahmen zum Jugendschutz erweitert wurde. Für diesen Vorschlag wurden der Generaldirektorin und den sechs Direktoren Bonifikationen von insgesamt rd. 63.600 EUR ausgezahlt." (Zitat aus dem Rechnungshofbericht, Hervorhebung hinzugefügt; mehr dazu schon hier).

Diese drei teuren Seiten (auf ein Honorar von € 21.200 pro Seite kommen wohl nicht viele Autoren) werden vom ORF als Geheimnis gehütet, ebenso wie die in der Folge (weiterhin) erstellten Bretschneider-Gutachten, "ob im jeweiligen Geschäftsjahr den Qualitätskriterien im Wesentlichen entsprochen wurde" (Antwort laut Rechnungshof war: ja, "insgesamt in den wesentlichen Belangen"; Preis dafür "jährlich zwischen 225.000 EUR und 279.000 EUR").

Seit Juni 2008 wacht angeblich ex-ARD Programmdirektor Günter Struve, bekannter Mitten im Achten-Fan und Verteidiger des Marienhofs, über das Qualitätssicherungssystem für Programme 2008 und 2009 (ORF-Aussendung); siehe dazu auch schon hier und hier. Was dabei genau herausgekommen ist, kann ich nicht beurteilen, veröffentlicht hat der ORF dazu bislang nichts.

Offenbar waren aber manche nicht so recht zufrieden mit der bisherigen Qualitätssicherung im ORF, denn der  Entwurf für eine Novelle zum ORF-G widment dem Qualitätssicherungssystem nun einen eigenen, ziemlich langen Paragraphen (nachzulesen hier im Entwurf, § 4a ORF-G, ab Seite 17, Erläuterungen dazu ab Seite 102; wenn die Erläuterungen von externen Gutachten schreiben, setzen sie den Begriff "Gutachten" übrigens unter Anführungszeichen). Neu ist insbesondere auch eine Transparenzverpflichtung (§ 4a Abs 7 des Entwurfs):
"Das nach den Grundsätzen dieser Bestimmung eingeführte Qualitätssicherungssystem sowie die dazu erstellten Studien und Teilnehmerbefragungen und die diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrates und des Publikumsrates sind auf der Website des ORF leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen, soweit dies rechtlich möglich ist und damit nicht berechtigte Unternehmensinteressen des ORF beeinträchtigt werden." 
Bemerkenswert ist ja, dass dem ORF offenbar alle Schritte zu mehr Transparenz gesetzlich abgerungen werden müssen (ich bin auch schon gespannt auf die Stellungnahme des ORF zu den ohnehin nicht radikalen Transparenzverpflichtungen im Gesetzesentwurf). Ich hätte vorerst nur die Anmerkung, dass anstelle der Worte "berechtigte Unternehemnsinteressen des ORF" schlicht die Worte "öffentliche Interessen" gesetzt werden: für den Träger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sollte wohl das öffentliche Interesse der Maßstab sein.

Und dann hätte ich noch drei Fragen: Was hat Günter Struve bis jetzt konkret für den ORF gemacht? Was hat das gekostet? Wo kann man das Ergebnis nachlesen?

Bonusfrage: wann werden die drei Seiten veröffentlicht, auf denen die früherer Generaldirektorin das (offenbar derzeit noch aktuelle) Qualitätssicherungssystem des ORF skizziert hat?

PS: DIe SRG hat vor kurzem ihr "Qualitätssymposium 2009" abgehalten, Details (mit Videos udn  weiteren Dokumenten) dazu hier.

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Monday, November 16, 2009

"Mach dir ein eigenes Gesetz": neues "Fernsehgesetz" auf Parlamentswebsite

In den Verhandlungen zur geplanten Änderung des ORF-Gesetzes ist nun offenbar zwischen SPÖ und ÖVP Einigung erzielt worden (Standard, Presse, Kurier, Kleine Zeitung, OÖ Nachrichten). Dass auch zumindest eine der drei Oppositionsparteien schon Teil dieser Einigung wäre, habe ich allerdings nirgends gelesen - insoweit wird man auch den kommenden Begutachtungsentwurf noch nicht als abgeschlossenes Werk ansehen können. Zumindest hinsichtlich der Medienbehörde, für die es wohl eine Verfassungsmehrheit braucht, kann man also noch auf interessante Auseinandersetzungen gespannt sein. [update 17.11.2009: heute ist schon der/die neue kaufmännische Direktor(in) ausgeschrieben, gefordert sind wie üblich entweder "Vorbildung" oder einschlägige / verwandte Berufserfahrung; mit der Einigung über das Gesetz hat das sicher keinen Zusammenhang]

Viel einfacher ginge es, würde man vom "Gesetzesgenerator" (hier im Bild) Gebrauch machen, den eine Website der Parlamentsdirektion großzügigerweise bereit stellt."Entwirf [...] dein eigenes Gesetz. Das macht Spaß", heißt es dort (fairerweise muss man anmerken, dass es sich um eine an Kinder gerichtete Website handelt, mit dem Ziel der "spielerischen Vermittlung von Demokratie und Parlamentarismus"). Ganz trivial ist die Sache aber doch wieder nicht:
"Ein Gesetz entsteht nicht einfach so. Da müssen jede Menge Überlegungen und Entscheidungen getroffen werden: Zuerst braucht dein Gesetz einen Namen."
Das wäre das geringste Problem, "Fernsehgesetz" könnte man es zum Beispiel nennen - aber dummerweise gibt es das schon: hier. Das Gesetzblatt enthält allerdings noch folgenden kleingedruckten Hinweis: "Dieses mit dem Gesetzesgenerator erstelle Dokument dient ausschließlich pädagogischen Zwecken." (als ich studierte, hieß es übrigens noch "lex imperat, non docet", und auch die legistischen Richtlinien des BKA sagen: "Gesetze und Verordnungen sind grundsätzlich zur Erzeugung von Rechtsnormen bestimmt. Daher sind ... belehrende Ausführungen ... zu vermeiden.").

PS, ganz im Ernst: Ein wirkliches Ärgernis auf dieser Kinder-Website des Parlaments sind die Nutzungsbedingungen. Nett finde ich, dass sich die Parlamentsdirektion offenbar nicht ganz sicher ist, ob man diese Seite überhaupt anschauen darf, denn zunächst heißt es zwar: "Jeder Benutzer / Jede Benutzerin ist berechtigt, die auf der Webseite www.demokratiewebstatt.at angebotenen Informationen abzurufen und die angebotenen Leistungen zu nutzen." Doch gleich im nächsten Punkt steht dann: "Jede auch nur auszugsweise, gewerbliche oder private Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung." Aber vielleicht wurden die Nutzungsbedingungen auch in einem AGB-Generator erstellt ("Entwirf deine eigenen Nutzungsbedingungen - das macht Spaß!"). Den Hinweis, dass die Nutzungsbedingungen nur pädagogischen Zwecken dienen, habe ich allerdings bis jetzt nicht entdeckt. Ein lehrreiches Beispiel dafür, wie man AGB für Online-Angebote nicht gestalten sollte, sind diese Nutzungsbedingungen aber jedenfalls.

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Sunday, November 15, 2009

Repräsentative Räte (Teil 1): der Publikumsrat (oder: was der Kameradschaftsbund mit Bildung zu tun hat)

"Das Rätewesen als Zusammenarbeit von Ratgebern und Ratholern auf Gegenseitigkeit ist über die Bestimmung der Interessenvertretung in sich verbundener Menschengruppen hinaus die natürliche Organisationsform jeder Gesellschaft überhaupt", heißt es in Erich Mühsams anarchistischer Streitschrift "Alle Macht den Räten". Nun soll der Publikumsrat des ORF zwar in einer gewissen Weise Abbild der Gesellschaft sein, die Gefahr (oder neutral: Perspektive), dass ihm allzu viel Macht zukommt, besteht freilich nicht, denn de facto besteht die einzig wirksame Macht des Publikumsrats in der Entscheidung darüber, welche sechs seiner Mitglieder er in den Stiftungsrat entsendet (§ 30 Abs 1 Z 2 ORF-G).

Von diesen sechs Mitgliedern, die der Publikumsrat in den Stiftungsrat entsendet, müssen wiederum drei aus jenen Publikumsratsmitgliedern stammen, die "mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer" (§ 28 Abs 4 bis 11 ORF-G) bestellt werden. Aus aktuellem Anlass (Ausschreibung vom 6.11.2009) ein paar Worte zum Wahlmodus:

Vorschläge: Der Bundeskanzler hat gemäß § 28 Abs 4 ORF-G Vorschläge einzuholen, und zwar (für die Direktwahl) von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für folgende "Bereiche bzw. Gruppen" repräsentativ sind: die Bildung, der Sport, die Jugend, die älteren Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Konsumenten. Wer als repräsentativ anzusehen ist, dafür gibt es im Gesetz keinen Hinweis (zum alten Rundfunkgesetz gab es - nur vorübergehend 1974/75 -  eine einschlägige Verordnung). Kogler/Traimer/Truppe schreiben, dass "aufgrund des statutengemäßen Zwecks in Zusammenahlt mit dem tatsächlichen Wirkungsbereich und der Mitgliederzahl" zu beurteilen sein werde, ob eine Organisation oder einrichtung repräsentativ ist. Daher hier ein kleiner "reality check", welche Einrichtungen sich bei der letzten Publikumsratswahl als repräsentativ angesehen haben (und vom BKA auch als repräsentativ genug beurteilt wurden, dass sich die von ihnen genannten Kandidaten der Direktwahl stellen konnten; Details auch hier):
  • Für den Bereich Bildung: Umweltdachverband, Verband Wiener Volksbildung, Wirtschaftsförderungsinstitut, Österreichischer Kameradschaftsbund
  • für den Bereich Jugend: Österreichische HochschülerInnenschaft, Umweltdachverband,  Kinderwelt Österreichs
  • für den Bereich ältere Menschen: Österreichischer Seniorenbund, Steirischer Seniorenbund, Pensionistenverband Österreichs
  • für den Bereich Eltern bzw. Familie: Österreichischer Familienbund, Katholischer Familienverband Österreichs, Die Kinderfreunde, Österreichischer Verband der Elternvereine an den öffentl. Pflichtschulen
  • für den Bereich Sport: Österreichische Bundes-Sportorganisation
  • für den Bereich Konsumenten: Bundesarbeitskammer, Umweltdachverband, Österreichisches Rotes Kreuz
Die Wahl. Der ORF hat nach § 28 Abs 6 ORF-G "im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen."

Wahlberechtigt sind nach dem Gesetz die "Rundfunkteilnehmer", wobei dieser Begriff durch einen Verweis auf § 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) definiert wird (allerdings mit der Abweichung, dass nur natürliche Personen wahlberechtigt sind). Nach dieser Bestimmung ist Rundfunkteilnehmer, "wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt". De facto konnten bei der letzten Publikumsratswahl nur "die bei der GIS erfassten" Rundfunkteilnehmer wählen (also jene, die entweder Gebühren zahlten oder von der Entrichtung der Gebühren befreit waren; nicht "erfasst" waren jene Rundfunkteilnehmer, die nach § 2 Abs 2 Z 2 RGG nicht der Gebührenpflicht unterlagen, weil für den jeweiligen Standort bereits jemand anderer die Gebühren entrichtete).

Wer bei der Publikumswahl durchfällt, kann noch immer darauf hoffen, dass er als eines der 17 vom Bundeskanzler zu bestellenden Mitglieder doch noch in den Publikumsrat einzieht. Auch dabei muss der Bundeskanzler aber aus den Vorschlägen auswählen, die ihm von "repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen" gemacht werden (neben den schon genannten Bereichen auch für die Bereiche Hochschulen, Kunst, Schüler, behinderte Menschen, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrer und Umweltschutz).

So wurde etwa auch Helmut Pechlaner, der in der Publikumswahl unterlag, vom Bundeskanzler für den Bereich Bildung zum Mitglied des Publikumsrates bestellt. Pechlaner selbst war der Auffassung, er habe einen "ÖVP-Sitz im Publikumsrat", von dem er im Dezember 2008 aus Protest wegen einer - in keinem Zusammenhang mit dem ORF stehenden - politischen Auseinandersetzung mit dem damaligen (ÖVP-)Finanzminister Pröll zurücktrat.

Persönliche Anforderungen an Publikumsratsmitglieder bestehen - abgesehen von Unvereinbarkeitsregeln nach § 28 Abs 2 ORF-G - nur indirekt: da sechs Publikumsratsmitglieder (darunter drei der direkt gewählten) in den Stiftungsrat zu entsenden sind, hat schon der Bundeskanzler in der Ausschreibung angemerkt, dass bei den Wahlvorschlägen darauf zu achten ist, "dass die vorgeschlagenen Personen die gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ORF-G für den Stiftungsrat erforderlichen Qualifikationen aufweisen." Allzu hart sind diese Kriterien allerdings auch nicht: erstens müssen die "Mitglieder die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen" und zweitens "über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben." Zusammengefasst also: Vorbildung oder Berufserfahrung und (einfache) Kenntnisse oder hohes Ansehen.

PS: Details zu den Mitgliedern des Publikumsrates bei der letzten konstituierenden Sitzung am am 3.2.2006 hier und bei der ersten konstituierenden Sitzung am 16.10.2001 hier.

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Tuesday, October 27, 2009

ORF-Werbebeschränkungen 2001: wieviel Geld entging dem ORF?

"Im Publikumsrat rechnete Wrabetz vor, wie viel die letzten TV-Gesetze den ORF 2001 bis 2009 gekostet hätten: 416 Millionen mangels Gebührenabgeltung, 193 aus Werbebeschränkungen, 59 ob 'Preisdrucks der Werbefenster'", heißt es auf derStandard.at in einem Bericht über die Sitzung des Publikumsrates vom 27.10.2009; diepresse.com schreibt, Wrabetz habe vorgerechnet, "dass dem ORF seit der letzten Änderung des ORF-Gesetzes im Jahr 2001 und den darin enthaltenen Einschnitten kumuliert rund 700 Millionen Euro entgangen seien. Allein die nicht erfolgte Refundierung der Gebührenbefreiungen habe den Sender knapp 420 Millionen Euro gekostet, durch Werbebeschränkungen kamen weitere 250 Millionen Euro dazu." Dazu drei schnelle Anmerkungen:
  1. Die "Gebührenabgeltung" (oder "Refundierung der Gebührenbefreiung") war in BGBl I 1999/159 erstmals für 2001 (in der Höhe von 25% der durch Befreiungen entgangenen Programmentgelte) angekündigt und wurde mit BGBl I 2000/142 (also mit dem Budgetbegleitgesetz, nicht erst mit der Novelle zum Rundfunkgesetz 2001) noch vor ihrem Wirksamwerden wieder abgeschafft. De facto hat es eine "Refundierung" daher noch nie gegeben (siehe zB auch schon hier).
  2. Der "Preisdruck der Werbefenster" hat nichts mit dem ORF-Gesetz zu tun; wie gesetzliche Maßnahmen aussehen könnten, die den oft lamentierten "Abfluss" von Werbegeldern in deutsche Privatsender bzw deren österreichische Werbefenster auf gemeinschaftsrechtlich zulässige Weise verhindern würden, habe ich noch nirgends gelesen oder gehört (siehe zur "Werbefenster"-Diskussion hier).
  3. Damit bleiben 193 Mio Euro entgangene Einnahmen des ORF aus Werbebeschränkungen. An dieser Zahl - Berechnungsgrundlagen sind nicht veröffentlicht - ist vor allem bemerkenswert, wie niedrig sie angesetzt ist.
    Vor dem Inkrafttreten der Rundfunkgesetz-Novelle 2001 (mit der das Rundfunkgesetz zum ORF-Gesetz wurde) hatte der ORF nämlich allein schon aus dem Entfall der Regionalradio-Ringwerbung jährliche Einbußen von rund 9,45 Mio Euro erwartet, in den neun Jahren 2002 bis 2009 also kumuliert ca. 85 Mio Euro. Dazu wurden Einbußen aus Beschränkungen im "Merchandising" und bei "Kooperationen mit der Musikindustrie" erwartet (kumuliert zwischen 11 und 18 Mio Euro), bei der Werbemittlung im Bereich von 18 bis 73 Mio Euro, ebenso bei der Unterbrecherwerbung; dann bei der Werbung für periodische Druckwerke zwischen 40 und 55 Mio Euro, bei Sonderwerbeformen zwischen 58 und 82 Mio Euro, bei "Remindern" 7 Mio Euro und für die Einrechung von Patronanzhinweisen in die Werbezeit zwischen 36 und 55 Mio Euro.*)
    Summiert man nur die niedrigeren Beträge, so erwartete der ORF durch die Novelle 2001 Einbußen in der Höhe von (über neun Jahre kumuliert) mindestens 273 Mio Euro (das ist alles noch nominell gerechnet, ohne Berücksichtigung der Geldwertentwicklung).
    Zwei mögliche Schlussfolgerungen: entweder die Kostenaufstellung im Juni 2001 war sogar bei der "Kalkulation" der Untergrenze der "sicher eintretenden Belastungen" (das wording damals war "best worst case") um einiges zu pessimistisch, oder die Geschäftsführung in den Jahren 2002 bis 2009 war einfach so fantastisch erfolgreich, wie man sich dies 2001 gar nicht vorstellen konnte.
*) Die Zahlen stammen aus der Stellungnahme des ORF zum Entwurf der Rundfunkgesetz-Novelle 2001. Nach Presseberichten von Anfang Juni 2001 (online nicht mehr verfügbar) wurde die "detailierte Rechnung" zu diesen Belastungen von Alexander Wrabetz, damals kaufmännischer Direktor des ORF, vorgelegt.
(Meine Lieblingszahl aus dieser Stellungnahme ist übrigens der befürchtete Einnahmenentfall wegen der Verpflichtung, dass zur Prime Time in der Regel anspruchsvolle Programme zur Wahl stehen müssen: allein aus diesem Grund befürchtete der ORF einen Einnahmenentfall von 55 bis 109 Mio Euro pro Jahr - offenbar ging er davon aus, dass er bis dahin keine anspruchsvollen Programme zur Wahl stellte.)

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Wednesday, September 23, 2009

Braucht es ein ORF-Gesetz?

Die seit langem diskutierte Novelle zum ORF-Gesetz, so liest man, soll nun doch nicht mehr in diesem Jahr, sondern erst 2010 kommen. Das wäre doch eine großartige Chance, sich von diesem Gesetz gleich ganz zu verabschieden und die Zeit zu nutzen, um ein einheitliches und modernes Rundfunkgesetz zu schaffen.

Derzeit ist Rundfunk in Österreich im ORF-Gesetz (ORF-G), im Privatfernsehgesetz (PrTV-G), im Privatradiogesetz (PrR-G), im Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) und zumindest indirekt auch im Rundfunkgebührengesetz (RGG) geregelt. Dazu kommen die Bestimmungen über die Regulierungsbehörde im KommAustria-Gesetz (KOG) und die Regeln betreffend Rundfunkübertragungsnetze sowie zur Frequenzverwaltung im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003). Schließlich schwebt über allem noch das nur mehr historisch erklärbare BVG-Rundfunk.

Wofür diese (scheinbare) Trennung zwischen ORF, Privatradio und Privatfernsehen gesetzestechnisch gut sein soll, habe ich noch nie ganz verstanden: erstens ist die Trennung ohnehin nicht sauber (zB finden sich die Bestimmungen zur Frequenzzuordnung für den ORF im PrTV-G und PrR-G, das PrTV-G regelt auch Satellitenhörfunk, etc.), und zweitens werden gleiche oder ähnliche Regeln teilweise doppelt oder dreifach getroffen. Dass etwa Werbung für Tabakwaren und Spirituosen unzulässig ist, steht im ORF-G genauso wie im PrTV-G und PrR-G; auch dass Werbung die Menschenwürde nicht verletzen darf gilt für den ORF (in Hörfunk und Fernsehen) genauso wie für Fernsehwerbung nach dem PrTV-G (im PrR-G steht dazu nichts, freilich würde ich daraus keinen Umkehrschluss ziehen und die Menschenwürde verletzende Hörfunkspots schalten), usw. ...

Mein einfacher Vorschlag wäre daher: ein neues Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste, in dem die generellen Regeln für alle Rundfunkveranstalter und - soweit auf Grund der Mediendienste-RL erforderlich - sonstige Anbieter audiovisueller Mediendienste getroffen werden. Dieses Gesetz müsste private (kommerzielle) Veranstalter ebenso erfassen wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die nicht-kommerziellen (freien) Veranstalter. Für Einrichtung/Organisation/Finanzierung des ORF - samt den erforderlichen Besonderheiten in der Aufsicht - könnte ein eigener Abschnitt in diesem Gesetz geschaffen werden, ebenso für die nicht-kommerziellen Veranstalter. Diese Kodifikation in einem Gesetz würde einer Differenzierung natürlich nicht entgegenstehen: im Gegenteil würde ich mir davon sogar eine verbesserte Übersicht erwarten, welche Regeln unterschiedslos für alle gelten, bei welchen zwischen nicht-kommerziellen, kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Angeboten unterschieden wird, und welche schließlich nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Anwendung kommen. Neben ORF-G, PrTV-G und PrR-G könnte man auch das FERG und das RGG problemlos integrieren und wohl auch die Bestimmungen über die Regulierungsbehörden (zumal die in jedem Regierungsprogramm der letzten Jahre angekündigte Zusammenführung von Rundfunk- und Telekomregulierung ja offenbar weiterhin nicht ernsthaft angegangen werden soll).

Und weil schließlich für die Umsetzung der Einigung im Beihilfeverfahren aller Voraussicht nach ohnehin eine Verfassungsmehrheit erforderlich sein wird, könnte man diese auch nützen, um das BVG-Rundfunk sanft zu entsorgen bzw auf den heute noch relevanten Kern (den Grundsatz der Unabhängigkeit des Rundfunks) zurückführen.

Realistisch hat dieser Vorschlag natürlich keine aktuelle Verwirklichungschance, aber vielleicht wird der Gesetzgeber nach drei bis vier weiteren ORF-G-Novellen - die jeweils von Novellen des PrTV-G und manchmal auch des PrR-G begleitet werden müssen und gelegentlich auch von Änderungen im KOG, FERG oder RGG - doch erkennen, dass ein einheitliches Rundfunkgesetz (bzw ein Bundesgesetz über audiovisuelle Medien) auch einen gewissen Reiz hätte.

PS: Aktuell drängendes Problem der Medienpolitik ist auch die unmittelbar anstehende Faxwahl von 6 Mitgliedern des ORF-Publikumsrats. Das könnte man, politischen Willen vorausgesetzt, gesetzestechnisch natürlich ganz einfach lösen, indem zB die aktuelle Funktionsperiode einfach von vier auf sechs Jahre verlängert, zB so:
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
2. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufende Funktionsperiode des Publikumsrates.“

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Sunday, July 26, 2009

Wir Besserwisser: ORF-Stiftungsrätin moderiert selbst

Im heutigen Kurier, auf den ORF angesprochen, meint Helga Rabl-Stadler: "Die Weltgeschichte sollte von 30-jährigen kommentiert werden, nicht immer von uns Besserwissern."

Da trifft es sich gut, dass die Salzburger Festspiele nichts mit der Weltgeschichte zu tun haben, denn die Moderation von Gesprächsrunden zu den Festspielen, deren Präsidentin sie ist, übernimmt Rabl-Stadler doch gerne selbst. Und so kann man also demnächst im ORF-Programm TW1 sehen, wie die Festspielpräsidentin, die zugleich ORF-Stiftungsrätin ist, Gespräche zu den Festspielen moderiert (was kommt als Nächstes? Könnte man vielleicht ORF-Stiftungsrat Domany, Ex-Vorstand des Flughafens Wien, als Moderator einer Diskussionssendung zum Skylink am Flughafen Wien gewinnen?) .

Da Rabl-Stadler für die Moderation wohl kein Arbeitsverhältnis mit dem ORF oder seiner Tochtergesellschaft TW1 eingehen wird, liegt eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 20 Abs 3 Z 1 oder 3 ORF-G nicht vor. Und was potentielle Interessenkonflikte betrifft, so bastelt der Stiftungsrat seit zumindest 2006 an einem Corporate Governance-Kodex, der "weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, Rahmenbedingungen und Qualitätsnormen für Stiftungsratsmitglieder schaffen" soll (so Stiftungsratsvorsitzender Pekarek laut einer APA-Meldung vom 9.7.2007; siehe in diesem Blog auch hier). Und auch wenn zuletzt sogar das Regierungsprogramm einen Corporate Governance-Kodex für den ORF, "differenziert nach Organmitgliedern und MitarbeiterInnen", gefordert hat: geben tut es ihn bis heute nicht.

Ob diese Verzögerung beim Corporate Governance-Kodex auch damit zu tun hat, dass es "in den Aufsichtsgremien an fachlicher Kompetenz" fehlt, wie Rabl-Stadler, selbst Mitglied des wesentlichsten Aufsichtsgremiums, als Unterzeichnerin der "Rettet den ORF"-Erklärung meint? Oder bezog sich die Kritik an der Fachkompetenz vielleicht nur darauf, dass Mitglieder des Stiftungsrates (wie zB Rabl-Stadler) Maßnahmen zugestimmt haben, die nach Auffassung von Rabl-Stadler "dem ORF untragbare finanzielle Lasten gebracht" haben (siehe dazu schon hier)?

PS: Auch ohne Moderatorinnen-Tätigkeit kann sich Stiftungsrätin Rabl-Stadler über mangelnde Präsenz im ORF nicht beklagen: zB Frühstück bei mir, Morgenjournal - und vor wenigen Wochen auch Club 2, in dem sie bedauerte, dass es ihr (als Festspielpräsidentin) auf Grund der Antikorruptionsbestimmungen nicht einmal möglich sei, den ORF-Generaldirektor zu den Salzburger Festspielen einzuladen.

PPS (update 26.7.2009, 16 Uhr): Praktischerweise sorgt der ORF per Presseaussendung auch gleich für die Weiterverbreitung der Aussagen der Festspielpräsidentin, die - ausgerechnet bei Claudia Stöckl, die doch "Botschafterin des guten Gesprächs" im Dienste von ORF und Kraft Foods ist - "erbost" auf Kritik von Martin Kusej, Gerard Mortier und Ioan Holender reagierte.

Noch ein update (01.08.2009): Der Standard vom 29.97.2009 berichtete über diese Sache. Ich lerne daraus a) TW1 sieht keinen Interessenkonflikt und b) es handelt sich um "die Fernsehfassung einer Radiosendung aus dem Studio Salzburg"; dass es sich um abgefilmten Hörfunk handelt, wurde in der TW1-Aussendung leider nicht erwähnt. Zum Interessenkonflikt: wenn ich richtig unterrichtet bin, sieht der Entwurf für den Verhaltenskodex eine Unvereinbarkeit bei der "Mitwirkung an der Gestaltung einer Sendung/eines Beitrags, die/der sich auf die eigene Person oder auf Personen bezieht, zu denen eine enge Beziehung besteht".

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Thursday, July 16, 2009

"Sport Plus": ein kurzes follow up

Mein letzter Beitrag hier befasste sich mit der vom ORF - durch seinen Informationsdirektor - angekündigten Einstellung von Sport Plus (siehe links einen Screenshot vom Bericht auf der ORF-Website; Stand 16.7.2009, 23:45 Uhr; obwohl der Generaldirektor mittlerweile "klargestellt" hat, dass die Einstellung doch noch nicht beschlossen ist, gibt es dazu bislang keine Korrektur, nur eine Folgemeldung).

Ich habe in meinem Post im Wesentlichen nur angemerkt, was ohnehin für jeden, der einen Blick ins ORF-Gesetz wirft, offensichtlich ist: dass nämlich der ORF den Sport-Spartenkanal ohne Gesetzesänderung nicht einfach einstellen kann (besser: nicht einstellen darf). Das ist eine einfache Rechtsfrage, keine Frage nach der medienpolitischen und/oder ökonomischen Sinnhaftigkeit eines Sport-Spartenprogramms im Allgemeinen oder von Sport Plus im Besonderen, und es ist auch keine Frage der aktuellen Sparkonzepte.

Aber auch das Evidente auszusprechen (bzw hier in diesem Blog kurz zu notieren), ist offenbar so ungewöhnlich, dass mein Post von der APA aufgegriffen und zitiert wurde (leider wurde dabei auch auf meinen Beruf Bezug genommen, der aber mit dem Blog nichts zu tun hat). Manche haben meinen schlichten Hinweis auf derzeit geltendes Recht außerdem als medienpolitisches Statement missverstanden. Das war jedenfalls nicht beabsichtigt: dieses Blog befasst sich mit Rechtsfragen und will nicht in eine medienpolitische Diskussion eingreifen.

Für medienpolitische Diskussionen ist der beste Ort ohnehin der Nationalrat: der Nationalratsabgeordnete Mag. Hans Langreiter sagte dazu anlässlich der parlamentarischen Diskussion über die Novelle des ORF-Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zum Betreiben des Sport-Spartenprogrammes geschaffen wurde, folgendes (S 273 des Protokolls der 129. Sitzung):
"ich meine, medienpolitische Diskussionen kann man immer ein bisschen indifferent oder differenziell, wie auch immer, führen, eigentlich beides, ist ja Wurscht."

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"Der öffentlich-rechtliche Auftrag hat mit der Programmverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Senders nichts zu tun"

Natürlich muss man davon ausgehen, dass ORF-Informationsdirektor Oberhauser das ORF-Gesetz zumindest so weit kennt, dass er über die Grundzüge des öffentlich-rechtlichen Auftrags informiert ist. Zu diesen "basics" zählen zB die Bestimmungen über die vom ORF zwingend im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Auftrags zu veranstaltenden Fernsehprogramme, darunter auch gemäß § 3 Abs 8 iVm § 9a ORF-G ein Sport-Spartenprogramm. Das Sport-Spartenprogramm (derzeit als "ORF Sport Plus" bezeichnet) ist also gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Pflichtbestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags und unterliegt als solcher nicht der Disposition des ORF.

Nun berichtet aber (auch) der ORF auf seiner Website, dass ORF Sport Plus "aus Budgetgründen eingestellt" werde. Informationsdirektor Oberhauser habe den Spartenkanal "bereits aus der Budgetplanung für nächstes Jahr gestrichen und die Politik sowie die Bundessportorganisation (BSO) und einzelne Sportverbände darüber informiert, dass der Randsportsender aus dem Programm fallen wird."

Zuständig für die Entscheidung, ob das Sport-Spartenprogramm aus dem Programm fallen wird, ist freilich "die Politik", die Oberhauser nun großzügig informiert hat. Denn ohne Gesetzesänderung geht die Einstellung jedenfalls nicht. Entweder Oberhauser weiß also schon, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms streichen wird, oder seine Budgetplanung ist, mit Verlaub, doch etwas originell.

Besonders bemerkenswert sind auch die weiteren Aussagen des ORF-Informationsdirektors, wie sie der ORF online wiedergibt:
"Sport Plus habe mit der Programmverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Senders 'nichts zu tun'. ... Das ist reines Mäzenatentum.'"
Natürlich kann man der Meinung sein, es wäre besser und/oder billiger, würde der öffentlich-rechtliche Auftrag den ORF nicht auch zur Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms verpflichten. Und man könnte dem Gesetzgeber gegenüber den Wunsch äußern, er möge das ORF-Gesetz entsprechend abändern (zumal im laufenden Beihilfeverfahren die eine oder andere Änderung ohnehin erfolgen wird müssen, gerade auch im Hinblick auf das Sport-Spartenprogramm). Aber das hat Oberhauser nach der ORF-Meldung jedenfalls nicht getan, sondern er hat schlicht die mutige Behauptung aufgestellt, ein gesetzlich festgelegter Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags habe "mit der Programmverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Senders nichts zu tun".

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Tuesday, April 14, 2009

ORF: unternehmensinterne PolitikerInnen?

Es könnte eine Serie werden: wie Österreichs größtes Kommunikationsunternehmen kommuniziert (siehe bisher etwa hier und hier). Aktuelles Beispiel: wie reagiert der ORF auf die Bitte nach Übermittlung des Jahresberichts gemäß § 8 ORF-Gesetz und des "Strategie- und Strukturkonzepts"?

Sozusagen im Selbstversuch habe ich vor gut einer Woche folgende E-Mail an den ORF-Kundendienst geschrieben:
"Leider kann ich auf Ihrer Website weder den aktuellen Jahresbericht nach § 8 Abs 1 ORF-Gesetz noch das in letzter Zeit diskutierte 'Strategie- und Strukturkonzept' des ORF finden. Da beide Dokumente wohl öffentlich zugänglich sein sollten, ersuche ich Sie, mir diese (am einfachsten per e-mail: [...]) zu übersenden."*
Heute bekam ich darauf folgende Antwort:
"Ich bedanke mich für Ihre E-Mail und Ihr Interesse an unserem Programm. Gerne übermittle ich Ihnen den Link, dem folgend Sie unseren aktuellen Geschäftsbericht finden:
http://kundendienst.orf.at/service/publikationen/gb_2007.html
Zum Jahr 2008 gibt es bis jetzt lediglich diese Zusammenfassung:
http://kundendienst.orf.at/unternehmen/menschen/gremien/jahresergebnis.html
Das angesprochene Strategie-Papier ist leider nicht öffentlich zugänglich, da es sich hier um ein unternehmensinternes Konzept handelt. Diesbezüglich bitte ich um Ihr Verständnis!"*
Was den Jahresbericht anlangt, ist es ein Déjà-vu: auch 2005 und 2007 habe ich angefragt und auch damals bekam ich praktisch gleichlautende Antworten, in denen der Jahresbericht nach § 8 ORF-Gesetz mit dem ORF-Geschäftsbericht verwechselt wurde. Der Jahresbericht - immerhin das zentrale Instrument, mit dem der ORF nach dem Konzept des ORF-Gesetzes die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufträge dokumentiert (Harald Fidler im Standard ist diesbezüglich skeptisch) - ist im ORF-Kundendienst schlicht unbekannt.
Natürlich kann man den Bericht bekommen, wenn man hartnäckig ist und bei den richtigen Leuten (manchmal mehrfach) nachfragt, und so habe ich mittlerweile alle bisherigen Jahresberichte (bis auf den jüngsten) auch offiziell vom ORF bekommen können - auf Papier, denn elektronisch wollte die Berichte noch nie jemand weitergeben. Offen bleibt für mich die Frage, was der ORF mit dem Verstecken seines (nach dem ORF-Gesetz) zentralen Leistungsnachweises bezweckt.

Dass ich das Strategie- und Strukturkonzept nicht bekommen würde (jedenfalls nicht auf diesem Weg), war fast zu erwarten - interessant finde ich allerdings, dass es sich nach der Auskunft des Kundendienstes um ein unternehmensinternes Konzept handeln soll, das nicht öffentlcih zugänglich sei. Abgesehen davon, dass es (laut Standard-Bericht) im ORF-Intranet zugänglich ist (was de facto einer Veröffentlichung gleichkommt), hat es jedenfalls auch Staatssekretär Ostermayer bekommen (siehe wiederum im Standard), und auf einem in der (Online-)Presse veröffentlichten Foto von der Nationalrats-Sondersitzung am 31. März 2009 sieht man das Strategie- und Strukturkonzept zB zwischen dan Abgeordneten Glawischnig und Bucher liegen. Wenn es sich aber um ein unternehmensinternes Konzept handelt, dann stellt sich doch die Frage, welche PolitikerInnen nach Ansicht des ORF so unternehmensintern sind, dass ihnen das Dokument übermittelt wurde. Und wenn das Konzept "der Politik" übermittelt wurde (immerhin meint ja sogar der ORF-Informationsdirektor, dass "die Politik" Eigentümerfunktion habe, und auch der Stiftungsratsvorsitzende scheint dies ähnlich zu sehen), dann ist schwer verständlich, dass die Allgemeinheit - immerhin Begünstigte der Stiftung ORF - nicht wissen dürfte, wohin die Reise gehen soll. Auch hier gilt natürlich: wer wirklich will, kann sich das Konzept schon organisieren - was spräche dann aber dagegen, es gleich öffentlich zu machen?

Wie man liest, soll noch diese Woche ein Entwurf für eine Novelle zum ORF-Gesetz in Begutachtung gehen. Und obwohl ich mich sonst mit Anmerkungen dazu zurückhalte, möchte ich doch eine kleine Anregung einbringen - die Einfügung einer Bestimmung zur Transparenz, zB so

"§ ## Transparenzverpflichtung
Der ORF hat zumindest folgende Informationen auf seiner Website ### [zB. kundendienst.orf.at] zu veröffentlichen:
1. den Jahresbericht gemäß § 8 Abs 1,
2. Beschlüsse des Stifungsrates gemäß § 18,
3. Beschlüsse des Stiftungsrates gemäß § 21 Abs 1 Z 6 bis 13,
4. Maßnahmen, die nach § 21 Abs 2 Z 1, 2 und 17 der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen,
5. Stellenausschreibungen gemäß § 27,
6. Empfehlungen des Publikumsrates gemäß § 30,
7. das Tarifwerk des Werbefunks und die Programmentgelte gemäß § 31,
8. das Redakteursstatut gemäß § 33,
9. den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht nach § 39 Abs 1 bis 3,
10. eine Dokumentation über die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 39 Abs 4 einschließlich der genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden und der Darlegung der Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen,
11. Prüfberichte gemäß §§ 40 und 41."

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*) Jeweils vollständiger Wortlaut mit Ausnahme der Gruß- und Höflichkeitsformeln bzw der Absenderangaben

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Sunday, April 12, 2009

"Kurz kommt auch wieder der eingangs gezeigte Hase ins Bild": Oster-Nachlese

Ostern ist rundfunkrechtlich ein heikler Termin: "Toni, der Lehrbua vom Osterhasen" schaffte es mit seiner im ORF-Fernsehen ausgestrahlten Werbung für Ö3 zu allen drei österreichischen Höchstgerichten (VfGH, VwGH, OGH; siehe dazu mehr hier in diesem Blog).

In Deutschland stellte zuletzt das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17. Dezember 2008 fest, dass die Sendung "Jetzt geht's um die Eier! Die große Promi-Oster-Show" von Sat1 unzulässige Schleichwerbung enthielt (Pressemitteilung des OVG, Bericht auf DWDL, Berichte zur unterinstanzlichen Entscheidung und zur Entscheidung der Medienbehörde auf Telemedicus).

Und sogar im Vereinigten Königreich ist der Easter Bunny letztes Jahr schon einmal ins Visier der Ofcom geraten; er sollte eben nicht in einer Radio-Morgensendung "Happy f(*)cking Easter" sagen (siehe Broadcast Bulletin vom 23.6.2008, Seite 8).

Und auch betulich-harmlose Werbespots für die ORF-Nachlese können rundfunkrechtlich kritisch sein, wie das Beispiel der Werbung für die "Oster-Nachlese" zeigt, die vom Bundeskommunikationssenat als Verstoß gegen § 13 Abs 8 ORF-Gesetz beurteilt hat; der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde des ORF als unbegrüdnet abgewiesen (VwGH 1.10.2008, 2005/04/0161). In der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates wurde der gegenständliche Spot im Wesentlichen so beschrieben:
"Im Bildfenster ist vorerst ein Hase zu sehen, der über eine Wiese hoppelt, auf der sich gefärbte Ostereier befinden. Sodann sieht man Barbara van Melle, die mit der Dekoration von Zweigen mit bemalten Eiern beschäftigt ist. Danach wird die Dekoration von augenscheinlich zum Verzehr bestimmten Backwaren mit gefärbten Ostereiern gezeigt. Kurz kommt auch wieder der eingangs gezeigte Hase ins Bild. Während dieser Szenen ist ein Insert mit dem Text 'Oster Extra' und zuvor auch 'Schöner Leben' am unteren Bildrand zu sehen. Im Anschluss wird die betreffende Printausgabe der ORF-Nachlese auf einem bunten Hintergrund in das Bild eingespielt, wobei das Titelblatt groß und deutlich sichtbar ist. Man kann hierbei einige bemalte Eier und eine auf einem Teller in einer Art Nest angerichtete Speise sowie im oberen Titelblattdrittel die Überschrift 'Das große Oster-Extra' und die Aufschrift 'ORF nachlese' erkennen."
Nach § 13 Abs 8 ORF-Gesetz darf aber ORF-Fernsehwerbung für periodische Druckwerke nur auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Der ORF war der Ansicht, dass der Werbespot als Hinweis "auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind" zu beurteilen wäre und daher nach § 13 Abs 5 ORF-Gesetz nicht als Werbung gelte. Während der BKS in seiner Entscheidung ausführlich darlegte, weshalb es sich bei der Nachlese nicht bloß um solche Begleitmaterialien handelte, teilte der VwGH schon die Prämisse nicht, dass § 13 Abs. 8 erster Satz ORF-G auf ein periodisches Druckwerk keine Anwendung finde, wenn dieses Druckwerk gleichzeitig auch "Begleitmaterial" sei: Nur "für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeiten" gelten Hinweise auf Begleitmaterialien nicht als Werbung, abgesehen davon sind solche "Hinweise" als "Werbung" anzusehen und daher nach den diesbezüglichen Vorschriften, hier insbesondere § 13 Abs 8 erster Satz ORF-G, zu beurteilen. Dass aber im Fall des Oster-Nachlese-Spots mehr als bloß der Titel des Druckwerks und dessen Blattlinie genannt wurde, war evident.

PS - sozusagen als Nachlese zum Osterhasen-Lehrbub: der Oberste Gerichtshof ist in der "Toni, der Lehrbub"-Entscheidung noch zum Ergebnis gekommen, dass dem ORF die objektive Gesetzesverletzung im Sinne des Lauterkeitsrechts nicht subjektiv vorwerfbar war, da es damals noch keine Rechtsprechung - auch des Bundeskommunikationssenates - dazu gab. Das hat sich mittlerweile geändert, wie der OGH in einem Beschluss vom 26.08.2008, 4 Ob 105/08g zum Ausdruck brachte: "Der OGH hat sich bereits mit Inhalt und offenkundigem Zweck des § 13 Abs 9 ORF-G auseinandergesetzt, - vor dem Hintergrund einer nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung vertretbaren Auslegung - (4 Ob 8/03k = MR 2003, 261 [Swoboda, 264) = ÖBl 2004, 68 - cross promotion; RIS-Justiz RS0077771 [T55]). Seither sind mehrere Entscheidungen des VwGH und des VfGH zu dieser Norm ergangen, und es besteht auch eine reichhaltige - im Rechtsmittel als 'verfeinert' bezeichnete - Entscheidungspraxis des für den Vollzug der genannten Norm zuständigen BKS." Der außerordentliche Revisionsrekurs des ORF gegen die vom OLG Wien verhängte einstweilige Verfügung blieb damit erfolglos; in dieser Entscheidung des OLG Wien hieß es wörtlich: "Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte den Zulässigkeitsrahmen § 13 Abs 9 ORF-G gezielt auszuloten versucht und dabei Grenzüberschreitungen in Kauf nimmt."

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Saturday, April 04, 2009

Das Publikum als Kapital

"Darauf kann man sehr stolz sein", sagte Klaus Pekarekt, Vorsitzender des ORF-Stiftungsrates, zur Beschlussfassung über das acht Sätze umfassende "Positionspapier" mit dem Titel "Für die Zukunft des ORF" in der Sitzung des Stiftungsrates am 2. April. In der Öffentlichkeit und sogar in der ORF-eigenen Pressemitteilung wurde auch Wert darauf gelegt, dass dieses Dokument von den "Kapitalvertretern" einstimmig beschlossen wurde (gemeint war, dass nur die nach § 20 Abs 1 Z 5 ORF-G vom Zentralbetriebsrat bestellten Stiftungsratsmitglieder dagegen waren). Aber: im Stiftungsrat gibt es keine Kapitalvertreter. Denn der ORF ist keine Aktiengesellschaft (auch wenn Haftung und teilweise Aufgaben des Stiftungsrats an die Regeln des Aktiengesetzes anknüpfen). Die Stiftungsratsmitglieder sind nicht zur Vertretung von Kapitalinteressen bestellt, sondern zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit, der die öffentlich-rechtliche Stiftung ORF zu dienen hat. Aber vielleicht sollte das auch nur zum Ausdruck bringen, dass diese Allgemeinheit - das Publikum - das eigentliche Kapital des ORF ist.

Der "sehr wichtige und wesentliche" (Stiftungsratsvorsitzender Pekarek) bzw. "historische" (Generaldirektor Wrabetz) Beschluss ist hier nachzulesen. Mich beeindruckt vor allem ein Satz:
"Vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Situation des ORF spricht sich der ORF-Stiftungsrat für wirksame Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmens aus."
Wirklich historisch wäre es gewesen, hätte sich der Stiftungsrat ausdrücklich für unwirksame Maßnahmen ausgesprochen (oder gleich dafür, das Ziel der Sicherung des Unternehmens aufzugeben); jedenfalls aber wäre es auch interessant gewesen, hätte der Stiftungsrat ein wenig konkreter gesagt, was er sich unter diesen wirksamen Maßnahmen vorstellt.

Aber wesentlich war wohl vor allem die Symbolik des Handelns. Stiftungsratschef Pekarek: "Der Stiftungsrat möchte damit ein Signal setzen, die Geschäftsführung unterstützen und ein Bekenntnis zum ORF ablegen." Das zentrale Aufsichtsgremium des ORF muss sich in einem wichtigen, wesentlichen, historischen Beschluss erst ausdrücklich zum ORF bekennen? Hätte man also an diesem Bekenntnis Zweifel haben sollen? Ebenfalls großartig: Der Publikumsrats-Vorsitzende ruft dazu auf, die Publikumsinteressen zu wahren.

PS: was der ORF in Erfüllung seines Auftrags leistet, hat er Jahr für Jahr jeweils bis zum 31. März in seinem Bericht nach § 8 ORF-Gesetz zu dokumentieren. Dieser Bericht geht zwar an National- und Bundesrat (wird dort allerdings nicht behandelt), dem ORF selbst war das aber auch heuer weder eine Presseaussendung noch einen Bericht in den eigenen Medien wert (zumindest habe ich nichts dazu gehört, gesehen oder online gefunden). Und schon gar nicht wird der Bericht auf der ORF-Website zur Verfügung gestellt. Auch das - offenbar breit gestreute - Strategiekonzept des Generaldirektors, das schon vor der Sitzung des Stiftungsrats nicht nur dessen Mitgliedern, sondern auch Politikern oder Ex-Generalintendanten zur Verfügung gestellt wurde, also nicht geheim sein kann, sucht man auf der ORF-Website vergeblich. Die ORF-Website dürfte generell kein vorrangiges Instrument der Unternehmenskommunikation sein: so wirkt es eher eigenartig, wenn die dort auch unter der Subdomain "derneue.orf.at" angebotene Unternehmenschronik am 28. August 2003 plötzlich endet. Dass seither nichts passiert wäre, kann man ja wohl eher nicht behaupten.

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Monday, March 30, 2009

Alles alte Alphatiere?

Bei der Club 2-Diskussion im ORF über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Fernsehens letzte Woche (siehe dazu im Standard hier) konnte sich NDR-Direktorin Maria von Welser einen kleinen Seitenhieb auf Gerd Bacher, der wieder einmal alles besser wusste, nicht verkneifen: "natürlich, wenn so alte Alphatiere bei uns noch auftreten würden, weiß ich nicht ..." (der Rest ging irgendwie unter). Was von Welser wohl zum heute publik gewordenen "Proponentenkomitee" der Initiative "Rettet den ORF!" gesagt hätte? Einige Alphatiere sind da schon dabei, aber alt? Mit im Schnitt jugendlichen 67 Jahren sind die Proponenten (wiederum im Schnitt) immerhin jünger als der vom ORF bestellte Sachverständige für das Qualitätssicherungssystem.

Und was wollen die "Proponenten"? Da es sich vielleicht nicht gerade um digital natives handelt, habe ich noch keine Website gefunden, aber im Online-Standard gibt es immerhin das "Manifest". Dabei handelt es sich um ganz großes Drama: frei nach Gustav ("Ich habe eine Sehnsucht nach der nächsten Katastrophe") wird gleich zu Beginn eine drohende gesellschaftspolitische Katastrophe beschworen - und ebenfalls frei nach Gustav ("Rettet die Wale - und stürzt das System") muss man nach den Proponenten offenbar das System stürzen, um die Wale den ORF zu retten.

Ich will die medienpolitischen Positionen dieser Gruppe nicht näher kommentieren. Was mich allerdings beeindruckt, ist die Sicherheit, mit der hier Außenstehende (mit einer Ausnahme, einer Stiftungsrätin* zwei Ausnahmen, nämlich zwei Mitgliedern des Stiftungsrates, aber dazu komme ich gleich) einen "ruinösen Zustand" und einen "Sanierungsfall" konstatieren, der nur mehr mit massiven gesetzlichen Eingriffen bzw einer "Neugründung" zu retten wäre. Und interessant ist auch, dass den "Aufsichtsgremien" nicht nur vorgeworfen wird, es mangle ihnen an fachlicher Kompetenz, sondern auch, dass sie in einem ganz konkreten Fall, nämlich bei der kollektiven Anstellung freier Mitarbeiter, ihren gesetzlichen Aufgaben nicht entsprochen hätten.

Das ist nicht nur deshalb mutig, weil man darin vielleicht eine Tatsachenbehauptung sehen könnte, deren Richtigkeit wohl von den betroffenen Personen bestritten wird, sondern auch weil unter den Proponenten ein Mitglied* zwei Mitglieder des ORF-Stiftungsrates sind, neben Peter Radel auch Helga Rabl-Stadler. Sie hat eben dieser Anstellung zugestimmt, auch wenn sie es - laut Format - mittlerweile bereut, weil dies "dem ORF untragbare finanzielle Lasten gebracht" habe.

Kann man damit das "Rettet den ORF"-Manifest auch als eine Art Selbstbezichtigung von Helga Rabl-Stadler sehen? Meint sie auch sich selbst, wenn sie von der fehlenden fachlichen Kompetenz der Aufsichtsgremien spricht? Und war sie demnach nicht beteiligt, als der Stiftungsrat angeblich seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nachgekommen ist?

Heute wird Rabl-Stadler in der Presse - bezogen auf die Tochterunternehmen des ORF (GIS, ORS, Enterprise, Online und Teletext) - mit den Worten zitiert: "Ich hafte zwar als Stiftungsrat, aber ich weiß nichts." Das ist auch nicht wirklich überzeugend: denn die Haftung kann sich natürlich nur soweit erstrecken, als der Aufgabenbereich des Stiftungsrates geht. Da aber nach § 21 Abs 3 ORF-G de facto das Zustimmungsrecht des Stiftungsrates bei Tochtergesellschaften ebenso weitgehend ist wie beim ORF selbst, sollte es jedenfalls nach dem Gesetz nicht so sein, dass die Stiftungsratsmitglieder über die Vorgänge in diesen Gesellschaften nichts wissen. Würden dem Stiftungsrat tatsächlich Informationen vorenthalten, die für die Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten erforderlich sind, wäre dies ein Verstoß gegen die Berichtspflicht des Generaldirektors nach § 21 Abs 4 ORF-G - einen solchen Fall kann ich mir kaum vorstellen, denn ein Stiftungsrat, der sich selbst ernst nimmt, könnte sich das allein schon wegen der Haftung nicht gefallen lassen.

Die Mitglieder des Stiftungsrates haben gemäß § 20 Abs 2 ORF-Gesetz dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss jedes Mitglied des Aufsichtsrats "über das Wissen und die Erfahrung verfügen, die zur kompetenten Bewältigung der dem Aufssichtsrat übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählt jedenfalls auch die Fähigkeit, die von den Geschäftsführern an den Aufsichtsrat herangetragenen Berichte mit entsprechender Sachkenntnis aufzunehmen, um daraus die richtigen Schlüsse für die zu treffenden Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen ziehen zu können. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat insgesamt jenes Wissen, das zur kompetenten Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich ist, aufbringt. Jedes einzelne Mitglied muss daher in der Lage sein, die ihm von anderen - allenfalls auch zugezogenen Sachverständigen - gelieferten Informationen zu verstehen und sachgerecht zu würdigen." Jedenfalls muss bei jedem Aufsichtsratsmitglied "eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere 'intelligenzmäßige Kapazität' vorausgesetzt werden".

Wer die Mitgliedschaft zum Stiftungsrat annimmt, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich - in der Sprache des § 1299 ABGB - "den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue". Wer erst als Stiftungsratsmitglied bemerkt, dass ihm diese Kenntnisse fehlen, wäre gut beraten, rasch die Funktion niederzulegen.

PS: Rabl-Stadler spricht sich mit dem "Rettet den ORF"-Manifest für eine Entparteipolitisierung des Stiftungsrates aus; im Format-Interview wird sie als "ORF-Stiftungsrätin, ÖVP" vorgestellt, obwohl sie von der Bundesregierung bestellt wurde und nicht auf einem der sechs Parteimandate sitzt.

PPS: Alexander Wrabetz, der jedenfalls entscheidend näher an der Sache dran war als Gerd Bacher und andere "ORF-Retter", sagte zur Anstellung der freien Mitarbeiter, die in der "Rettet den ORF"-Ferndiagnose als betriebswirtschaftlicher Unsinn bezeichnet wird, in einem Presse-Interview schon im Jahr 2007 Folgendes: "Der große Vorteil dieser Anstellung war, dass der ORF jetzt nicht bankrott ist." Andererseits: wäre der ORF durch die erwarteten Massenklagen auf Anstellung bankrott gegangen, hätte Bacher schon vor ein paar Jahren zur Rettung aufrufen können.

Und zum Abschluss: "ich gehöre nicht zu den Scheißern, die unentwegt sagen: Ja, zu meiner Zeit!", sagte Gerd Bacher vor wenigen Jahren (zitiert nach der ORF Wien Website).

*) update 31.3.2009: von einem Leser wurde ich dankenswerter Weise darauf aufmerksam gemacht, dass nicht nur, wie ursprünglich in diesem Beitrag stand, eine Proponentin der "ORF-Retter" auch dem Stiftungsrat des ORF angehört, sondern dass ja auch Dr. Peter Radel, früherer kaufmännischer Direktor des ORF und derzeit von der Bundesregierung bestellter Stiftungsrat, unter den Proponenten zu finden ist. Ich habe das im obigen Text daher korrigiert.

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Sunday, March 15, 2009

Österreichischer Musikanteil im ORF: (k)ein Auftrag

Rechtlich ist die Sache nach einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenates (BKS) aus dem vergangenen Oktober klar: Die gegenwärtige Rechtslage schreibt dem ORF "keinerlei spezifische Quote österreichischer Musik in seinen Programmen" vor ("aus der Verpflichtung des ORF, in der Gesamtheit seiner Programme neben vielen anderen Zielen für die Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion zu sorgen, [lässt sich] auch kein Mindestausmaß der vom ORF in seinen Hörfunkprogrammen zu spielenden neu erschienen österreichischen Musik ableiten").

Der in § 4 ORF-G festgelegte Programmauftrag enthält schon in seinem ersten Absatz gleich 18 verschiedene Ziele, und lediglich aus Ziffer 6, wonach der ORF auch für "die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion" zu sorgen hat, kann nach Ansicht des BKS "überhaupt abgeleitet werden, dass dem ORF ... gewisse Verpflichtungen in Bezug auf die Förderung der Produktion österreichischer Kunst und Kultur zukommen könnten." Aber auch diese Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf die Einhaltung einer gewissen Quote.

Der BKS stellte fest, dass im Jahr 2007 knapp 15% der in den ORF-Hörfunkprogrammen gesendeten Unterhaltungsmusikproduktionen von der AKM verwaltet wurden, was - auch von den Beschwerdeführern - als Näherungswert für den "Österreich-Anteil" genommen wurde; in den einzelnen Programmen reichten die Anteile von 5,49% bei Ö3 bis zu 20,15% bei Radio Burgenland. Insgesamt bestand für den BKS damit "überhaupt kein Zweifel", dass sich der ORF bei seiner Programmgestaltung von den in § 4 Abs 1 ORF-G genannten Kriterien hat leiten lassen.

Zwischen rechtlicher und moralischer Verpflichtung kann freilich ein Unterschied sein, und die österreichische Musikbranche tritt weiter hartnäckig für einen höheren Anteil österreichischer Musik ein. Am Freitag, 13. März 2009, hat nun der ORF eine "Initiative zur Unterstützung der österreichischen Musikschaffenden" angekündigt und mitgeteilt, dass er "noch in diesem Jahr den Anteil österreichischer Musik in den ORF-Radioprogrammen um 5 Prozent zu steigern" gedenkt. Bei einem Ausgangswert von etwa 15% ergibt eine Steigerung um 5% allerdings nicht einmal 16% - damit wird SOS-Musikland wohl kaum zufrieden sein.

Interessant ist, dass der ORF laut Presseaussendung offenbar neben dem gesetzlichen Programmauftrag (§ 4 ORF-Gesetz) noch einen eigenen, selbst definierten Programmauftrag kennt:
"Der ORF bekennt sich in seinem Programmauftrag nicht nur zur besonderen Förderung österreichischer Musik, Musiker und Musikschaffender, sondern verfolgt darüber hinaus das Ziel, die Bedeutung österreichischer Musik in der Wahrnehmung durch seine Hörerschaft substanziell zu steigern."
Im BekennerbriefIn der Presseaussendung wird auch definiert, wer als österreichisch gilt:
"Als österreichisch gelten Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen/besaßen, die längere Zeit hindurch ihren Lebensmittelpunkt oder ihren Produktionsstandort in Österreich haben/hatten oder die aufgrund der bisherigen Karriere oder ihres Images als Österreicher betrachtet werden/wurden - all dies unabhängig von Stil und Sprache."
Überhaupt liest sich die ORF-Presseaussendung teilweise wie ein Gesetzbuch, teilweise wie ein Kommuniqué zu einem angebotenen Waffenstillstand, komplett mit einem Vorschlag für die Überwachung seiner Einhaltung:
"Der ORF schlägt die Einrichtung eines paritätisch besetzten Dialoggremiums (runder Tisch) in Zusammenarbeit mit den österreichischen Musikschaffenden vor, das in regelmäßigen Zeitabständen die Entwicklung des heimischen Musikmarktes monitort, Ideen entwickelt und Vorschläge diskutiert. Während des laufenden Prozesses ist eine gemeinsame professionelle Kommunikationsbasis anzustreben, die gewisse Mindestqualitätsstandards nicht unterschreitet."
Schön formuliert; schließlich hätte man statt dem letzten Satz ja auch schreiben können: "und überhaupt wollen wir uns nicht dauernd blöd anreden lassen". So aber könnte man das vielleicht auch dahin verstehen, dass in Zukunft spannendere Presseaussendungen gemacht werden sollen.

Ein letzter Hinweis zur Quote: dass eine gesetzliche "Österreich-Quote", die schematisch einfach an der Nationalität der Beteiligten ansetzt, mit Gemeinschaftsrecht kaum vereinbar wäre, weiß der ORF natürlich; denkbar wäre, wie der ORF mit der Bezugnahme auf die von ihm ausdrücklich nicht angestrebte "deutsche Sprachraumquote" auch einräumt, eine auf die Sprache abstellende Quote (Sprachenschutz rechtfertigt vieles, wie der EuGH zuletzt in der Rechtssache UTECA - siehe dazu hier - entschieden hat). Ob dabei wirklich gleich auf den gesamten deutschen Sprachraum abgestellt werden müsste, halte ich nicht für ausgemacht, zumal auch die kulturelle Besonderheit "österreichisches Deutsch" schutzwürdig ist (hier noch ein Link zu ein Audiobeitrag "Österreichsiches Deutsch und Musik", gesendet auf dem freien Grazer "Radio Helsinki").

PS (update 28.3.2009): Zur Schweizer Situation siehe eine aktuelle Medienmitteilung der SRG

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