Sunday, June 10, 2007

Konzession für Handy-TV ausgeschrieben - in der Schweiz!

Die Fußball-Europameisterschaft 2008 beschleunigt die technologische Entwicklung. Die Schweiz will mit der nun ausgeschriebenen Konzession für "Handy-TV" sicherstellen, dass es 2008 "erste Angebote in den Austragungsstädten Basel, Bern, Zürich und Genf" geben kann. Auch Österreich, gemeinsam mit der Schweiz Veranstalterland der EM, will Handy-TV zur EM ermöglichen. Eine Regierungsvorlage für Änderungen des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes, um die Voraussetzungen für eine Ausschreibung zu schaffen, wurde dem Parlament zugeleitet und soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden (zum Begutachtungsentwurf siehe hier).

Die Schweizer schreiben keinen bestimmten Standard vor, empfehlen jedoch DVB-H; die Auswahl erfolgt in einem Kriterienwettbewerb ("Beauty Contest"), wobei laut Aussendung der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) folgende Selektionskriterien angewendet werden:
1) Versorgung und Rollout,
2) Konzept und Umsetzung,
3) Business- und Serviceplan,
4) Beitrag zur Medienvielfalt sowie
5) Kohärenz und Glaubwürdigkeit der Bewerbung

(Das Ausschreibungsdokument selbst habe ich auf der Website des BAKOM nicht gefunden, vorbereitende Dokumente, die bei einer Anhörung im April präsentiert wurden, sind hier abrufbar).

Auch die Vergabe in Österreich soll in einem Kriterienwettbewerb erfolgen, die Zulassung erhält, wer "Folgendes besser gewährleistet:
1. einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;
2. eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
4. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;
5. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (§ 2 Z 26);
6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket."

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