Monday, February 01, 2010

Vermischte Lesehinweise (4)

  • "Net neutrality, towards a co-regulatory solution", das neue Buch von "Net Neutrailty in Europe"-Blogger Chris Marsden ist erschienen. Das ganze Buch kann in einem Creative Commons-Download gelesen werden. Lesenswert ist das nicht nur für Spezialisten in Sachen Netzneutralität, sondern auch für alle, die die an grundsätzlichen Fragen von Selbst- und Ko-Regulierung interessiert sind. An den guten Absichten der Politik hat Chris Marsden seine Zweifel:
    "The regulation of the Internet that is rapidly taking place is being driven – unquestionably – in Europe by politicians for public safety reasons. They are erecting entry barriers with the connivance of the incumbent players, with potentially enormous consequences for free speech, free competition and individual expression. ...  Claims by the European Commissioner that regulating the Internet is not the intention do not flatter the intelligence of the audience."
  • US-Präsident Obama hat übrigens in einem aktuellen Interview seine Position zur Netzneutralität bekräftigt, zu sehen hier auf YouTube, transkribiert im Blog von Susan Crawford.  
  • Die deutsche Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat ihren 17. Bericht veröffentlicht (Übersichtsseite, Bericht als pdf). Deutsche Gründlichkeit, an der sich wohl - falls die Novelle zum ORF-Gesetz in nächster Zeit den Weg ins Parlament finden und dort beschlossen werden sollte - auch die österreichische Praxis orientieren dürfte (auch wenn keine KEF, sondern die in Hinkunft von der Regulierungsbehörde zu bestellende Prüfungskommission den Finanzbedarf ermitteln soll). 
  • Die Kommission hat übrigens auch das Beihilfenverfahren zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Niederlanden abgeschlossen; die Presseaussendung dazu hier, die Entscheidung selbst ist noch nicht veröffentlicht, sie wird in einiger Zeit hier zu finden sein.
  • Die parlamentarische Versammlung des Europarates hat in ihrer Sitzung am 27.1.2010 die Empfehlung 1897/2010 "Respect for media freedom" angenommen; im Bericht von Andrew McIntosh (nicht aber in der Empfehlung selbst) kommt auch Österreich vor:
    "In Germany and Austria, the established system whereby the senior management and editorial appointments in public broadcasting reflect the strength of rival political parties can be criticised for undermining journalistic independence by taking account openly of political affiliations. In Austria some broadcasting journalists have questioned the guidelines on news coverage which take account of political factors in deciding on coverage and running orders on news bulletins."
  • Und noch ein offline-Lesehinweis in eigener Sache: im aktuellen Heft von Medien und Recht repliziere ich auf einen Beitrag von Michael Potacs, der im vorangegangenen Heft im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, das Kartellgesetz sei auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des TKG 2003 nicht anwendbar (mein Fazit: "Insgesamt ist der Beitrag von Potacs ein durchaus origineller, aber meines Erachtens untauglicher Fluchtversuch aus dem Kartellrecht.").

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Thursday, January 28, 2010

TW1 weiter orientierungslos? Die "grundlegende Richtung" des ORF 2010

Wahrscheinlich kann man es dem ORF nicht verdenken, dass er offenbar nicht recht weiß, welche "grundlegende Richtung" im Sinne des Mediengesetzes er eigentlich mit dem von ihm (gemäß § 9 ORF-G) veranstalteten Fernsehprogramm TW1 verfolgt oder verfolgen soll. Immerhin steht im Raum, dass dieses in letzter Zeit mit "bestem Finanzergebnis" (so die eigene Presseaussendung zum letztvorliegenden Jahresabschluss), das heißt also mit einem "Minigewinn" (so Generaldirektor Wrabetz laut Presse im vergangenen September), veranstaltete Programm in ein öffentlich-rechtliches, gebührenfinanziertes Informations- und Kultur-Spartenprogramm überführt werden soll (§ 4c ORF-G in der Fassung des Begutachtungsentwurfs), vielleicht auch um weitere "Minigewinne" und sonstige "Rekordwerte" (dazu hier) zu vermeiden.

Jedenfalls fehlt in der heute in der Wiener Zeitung veröffentlichten Offenlegung des ORF gemäß § 25 Mediengesetz überraschenderweise jeder Hinweis auf das von ihm veranstaltete Programm TW1. Im Vorjahr (dazu hier) hatte der ORF TW1 noch erwähnt, allerdings vergessen, die grundlegende Richtung anzugeben. Dieses Jahr bleibt das Programm TW1 gleich unerwähnt. Aber vielleicht kommt das auch noch: bis 31. Jänner 2010 bleibt noch Zeit für eine Veröffentlichung, und manchmal funktionieren Einschaltungen in der Wiener Zeitung ja besonders rasch, etwa bei der Ausschreibung einer Direktorenfunktion (die in § 25 MedienG eröffnete Alternative, die grundlegende Richtung nicht in der Wiener Zeitung, sondern "ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite" zur Verfügung zu stellen, nützt der ORF derzeit nicht, auch nicht im TW1-Teletext).
Offengelegt wird die indirekte Beteiligung des ORF an der "Tourismusfernsehen GmbH", deren Unternehmensgegenstand demnach die "Produktion von Fernsehprgrammen, insbesondere für Touristen" ist (laut Impressum auf der Website von TW1 ist Unternehmensgegenstand der "TW1 Tourismus Fernsehen Gesellschaft mbH" der Betrieb eines Spartenprogramms gem. § 9 ORF-G; das Impressum im Teletext von TW1 nennt übrigens auch heute morgen noch einen gewissen Prof. Werner Mück als Geschäftsführer - aber wer erwartet schon vom TW1-Teletext Aktualität? Update 1.2.2010: Prof. Mück wurde nun auch im Teletext-Impressum ersetzt.).

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Thursday, December 17, 2009

EGMR zum Schutz journalistischer Quellen

Kann einem Medienunternehmen aufgetragen werden, ihm zugespielte vertrauliche Informationen herauszugeben, damit das vom Vertrauensbruch betroffene Unternehmen den Verräter ausforschen kann? Mit dieser Frage hatte sich der EGMR in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Financial Times and others v. United Kingdom (Application no. 821/03) zu befassen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass im Jahr 2001 in England der Financial Times und anderen Zeitungen ein vertrauliches (und teilweise unrichtiges) Dokument über ein geplantes Übernahmeangebot von Interbrew (nunmehr Anheuser-Busch InBev) gegenüber South African Breweries zugespielt wurde. Interbrew klagte - nach einem vergeblichen Versuch, mit Unterstützung durch ein Sicherheitsunternehmen die Quelle des Leaks zu finden - die Zeitungen auf Herausgabe der zugespielten Unterlagen und gewann vor den britischen Gerichten. Der EGMR sah darin eine Verletzung des Art 10 EMRK. Dass der Informant allenfalls schlechtgläubig war oder in Schädigungsabsicht handelte, wäre nach Ansicht des EGMR allein nicht ausreichend, um ihm den Schutz der Anonymität zu versagen:
"While it may be true that the public perception of the principle of non-disclosure of sources would suffer no real damage where it was overridden in circumstances where a source was clearly acting in bad faith with a harmful purpose and disclosed intentionally falsified information, courts should be slow to assume, in the absence of compelling evidence, that these factors are present in any particular case. In any event, given the multiple interests in play, the Court emphasises that the conduct of the source can never be decisive in determining whether a disclosure order ought to be made but will merely operate as one, albeit important, factor to be taken into consideration in carrying out the balancing exercise required under Article 10 § 2."
Und der chilling effect darf natürlich auch nicht vergessen werden: "the Court emphasises that a chilling effect will arise wherever journalists are seen to assist in the identification of anonymous sources."
(Vgl zum Quellenschutz auch die Fälle udn Siehe zum Schutz der journalistischen Quellen auch das Urteil vom 27. November 2007, Tillack gegen Belgien, Appl. No. 20477/05, und das Urteil vom 22. November 2007, Voskuil gegen Niederlande Appl. No. 64752/01; dazu im Blog hier).

In Österreich sieht das Mediengesetz in § 31 ("Schutz des Redaktionsgeheimnisses") vor, dass Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht haben, "in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen." Ausdrücklich geregelt ist auch, dass dieses Recht nicht umgangen werden darf, "insbesondere dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden."

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Friday, December 04, 2009

Habemus Charta? Wenn Journalisten die Kommission "einschalten"

Es ist faszinierend: 48 Journalisten schreiben zehn "Grundsätze für die Freiheit der Medien gegenüber staatlichen Eingriffen" zusammen, nennen das Ergebnis "Europäische Charta für Pressefreiheit", teilen es der Europäischen Kommission (und dem Europarat) mit, machen einen Fototermin mit der Ex-Journalistin und Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, Viviane Reding, diese veröffentlicht eine ihrer üblichen Pressemitteilungen ("Diese Charta ist also ein wichtiger Schritt ...") - und schon nehmen die Unterzeichner der "Charta" an, "dass die EU-Kommission diese Charta selbst respektieren und aktiv dazu beitragen wird, ihr in ganz Europa Geltung zu verschaffen."

Das war im Mai bzw. Juni dieses Jahres und war aus meiner Sicht nicht weiter bemerkenswert - bis ich nach der Nichtverlängerung des Vertrags von ZDF-Chefredakteur Brender (mehr dazu bei Telemedicus) nun die Schlagzeile las: "Journalisten schalten EU-Kommission ein" (Pressemitteilung bei Gruner+Jahr). Tatsächlich: "17 deutsche Erstunterzeichner" der Charta sind offenbar ernsthaft der Ansicht, sie könnten wegen eines behaupteten "flagranten Verstoßes" gegen die selbstgestrickte Charta nun die Kommission "einschalten", weil sie ihr die Charta "offiziell notifiziert" (!) haben.

Die Vorgangsweise bei der Nichtweiterbestellung des ZDF-Chefredakteurs kann man wahrscheinlich - ich will mir diesbezüglich keine Beurteilung anmaßen - politisch und auch rechtlich mit guten Gründen kritisieren. Aber ist die "Einschaltung" der EU-Kommission - die evident keinerlei Zuständigkeit im Zusammenhang mit Personalbesetzungen bei einer deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt hat - unter Berufung auf ein vages selbstverfasstes Dokument nicht geradezu ein dramatisches Signal der Hilf- und Ahnungslosigkeit dieser Chefredakteure und "leitenden Journalisten"? Oder geht es bloß darum, den Anschein großer Dramatik ("Brüssel! Kommission!") zu erwecken, anstelle der Angelegenheit ernsthaft und nachhaltig mit den den Unterzeichnern offen stehenden publizistischen Mitteln auf den Grund zu gehen oder gegebenfalls auch rechtlich zielführendere Aktionen zu überlegen?

Die "Europäische Charta für Pressefreiheit" kann man als journalistische Deklaration ansehen, in der in freier Assoziation verschiedene dem Grunde nach wünschenswerte Ansätze zum Ausdruck gebracht werden. Als rechtsförmiger Text, aus dem sinnvoll Ansprüche abgeleitet werden könnten, eignet sie sich aber nicht (selbst wenn man annehmen wollte, dass ihr grundsätzlich Rechtswirkung zukommen könnte):
Wer zB - mit Artikel 3 der "Charta" - meint, das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen dürfe nicht eingeschränkt werden, dürfte verdrängt haben, dass es auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der vom "Sammeln und Verbreiten" von Informationen Betroffenen gibt (zB das Privatleben, die Ehre, der gute Ruf; vgl. etwa hier zum EGMR-Urteil im Fall Pfeifer). Dass die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Schutz der Ehre bzw. des Privatlebens nicht immer leicht fällt und die Urteile des EGMR nicht immer ganz konsistent erscheinen mögen, heißt noch lange nicht, dass man auf jede Abwägung verzichten könnte, wie dies aber die absolute Formulierung der "Charta" vorsieht.

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Monday, October 19, 2009

Medienrecht: wenn auch "Fettdruck und Großbuchstaben im Rechtsmittel" nicht mehr helfen

"Dürfen Medien alles - wo sind die Grenzen des Journalismus?" war Thema des Club 2 vom 14.10.2009. Die Sendung bot Gelegenheit, nach langer Zeit wieder einmal ein News-Cover ausführlich im ORF zu zeigen und den Inhalt dieses "periodischen Druckwerks" zu bewerben darzulegen (warum das in der Werbung im ORF nicht geht, steht in § 13 Abs 8 ORF-G, s dazu auch das VfGH-Erkenntnis VfSlg 16.911). Der größte Teil der Diskussion kreiste denn auch um die Cover-Geschichte des am nächsten Morgen erschienenen News-Hefts.

Respekt habe ich vor Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt (unter anderem für den ORF) und Honorarprofessor an der Uni Wien, der tapfer auf die tatsächlichen rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich der relevanten Rechtsprechung hinwies, während sonst weniger die rechtliche als die (jeweilige) moralische Dimension des "Dürfens" verhandelt wurde. News-Chefredakteur Atha Athanasiadis betonte, News mache "keinen Schlüssellochjournalismus", räumte aber immerhin ein, dass im Kriminalfall Josef F./Amstetten (in der Diskussion wurde der Name "F." übrigens immer ausgesprochen) ein News-"Cover" - ich denke, er meinte damit auch die Covergeschichte, nicht nur das Titelblatt selbst - erschien, das auch die News-eigenen Grenzen überschritten habe. Wörtlich sagte er:
"Das war ein Cover, von dem ich der Meinung bin, es hätte nicht erscheinen dürfen ... es war vor meiner Zeit, egal, aber es war ein Fehler, und dazu steht der gesamte Verlag."
Diese Erkenntnis dürfte eher neueren Datums sein, denn noch im Frühjahr 2009 hatte "die Medieninhaberin des periodischen Druckwerks N." außerordentlichen Revisionsrekurs gegen eine einstweilige Verfügung des OLG Wien vom 19.3.2009 im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu diesem Kriminalfall erhoben (die wesentlichen Ausführungen des OLG Wien sind abgedruckt in Medien und Recht 2009, 239). Das OLG Wien hatte in der Berichterstattung einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich bzw eine Bloßstellung des Opfers konstatiert, durch "Veröffentlichungen, in denen das mutmaßlich Geschehene nicht neutral und sachlich, sondern in detailliertester, offenkundig auf die bloße Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leserschaft ausgerichteter Weise dargestellt wird". Auch das Recht des Opfers auf Namensanonymität wurde vom OLG Wien anerkannt.

Der OGH hat mit Beschluss vom 12. Mai 2005, 4 Ob 82/09a, den ao Revisionsrekurs zurückgewiesen, da keine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden war. Es lohnt sich, die - hier vollständig wiedergegebene - knappe Begründung zu lesen (Hervorhebung hinzugefügt):
"Es mag zwar zutreffen, dass das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit einem in den Medien so bezeichneten 'Kriminalfall des Jahrhunderts' steht. Allein dieser Umstand führt aber - trotz seiner mehrfachen Hervorhebung durch Fettdruck und Großbuchstaben auch im Rechtsmittel - noch nicht zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Auf die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage hat schon das Rekursgericht eine ausführliche und zutreffende Antwort gegeben. Der Name der Klägerin mag zwar bereits bekannt gewesen sein. Das rechtfertigte es aber bei einer umfassenden, auch die Wertungen des Medienrechts berücksichtigenden Interessenabwägung (dazu 6 Ob 266/06w = MR 2007, 73 - Mordzeuge) noch nicht, ihren Namen immer wieder im Zusammenhang mit drastischen Schilderungen intimer Details ihres Schicksals zu nennen und sie so stets neu der Sensationsgier des Publikums auszusetzen."
Leider lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, ob der ao Revisionsrekurs vielleicht nicht nur Fettdruck und Großbuchstaben verwendete, sondern womöglich auch noch "exklusiv" war.

Weitere Lesetipps im Nachhang zum Club 2: das Caroline-Urteil des EGMR, § 7 Mediengesetz, (beide von Dr. Korn erwähnt) und das Urteil des OGH vom 19.8.2009, 15 Os 81/09i, betreffend ein anderes Medium und ein anderes Verbrechensopfer (Schlagzeile "Natascha: Sooo süß ist ihre erste Liebe!"). Auch dieses Urteil trägt vielleicht ein wenig zur Antwort auf die Frage bei, ob Medien alles dürfen (die einfache Antwort: nein).

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Tuesday, September 29, 2009

Der Medienrat: "ein zeitgemäßes, effizientes Selbstkontrollorgan" (?!)

Mit dem Ministerialentwurf zur Mediengesetz-Novelle kann man glücklich sein oder auch nicht - das Begutachtungsverfahren gibt jedenfalls Gelegenheit, die eigene Position vorzubringen. Auch der Österreichische Journalisten Club, der nach seinen Statuten ja nicht nur den Handel mit Waren aller Art betreibt, sondern auch "standespolitische Aufgaben" wahrnimmt, hat sich im Begutachtungsverfahren zu Wort gemeldet. Neben der offiziellen Stellungnahme (pdf) gegenüber dem Justizministerium wurde begleitend auch per Presseaussendung vor den Bestrebungen gewarnt, die Grundrechte auszuhöhlen.

Besonders bemerkenswert an der Stellungnahme des ÖJC ist der folgende zweite Absatz:
"Ebenso sollte ein Ministerialentwurf von der aktuellen Faktenlage ausgehen und nicht alten, nicht mehr funktionstüchtigen Strukturen 'hinter her laufen'. Wenn auf Seite 4 des Vorblattes und der Erläuterungen dem nicht mehr vorhanden Presserat 'nachgeweint' wird, so stellen wir fest, dass sich in den vergangenen Jahren eine neue, zeitgemäße Form der Selbstkontrolle der österreichischen Medien durch den Österreichischen Medienrat, den Österreichischen Ethik-Rat [gemeint wahrscheinlich: der PR-Ethik-Rat] und den Österreichischen Werberat entwickelt hat. Diese neuen, effizienten Selbstkontrollorgane decken bereits jetzt die gesamte Medienlandschaft in Österreich ab und arbeiten sehr kostengünstig und ohne Staatszuschüsse." (Links hinzugefügt)
Könnte man die mutige Behauptung, der sogenannte Medienrat sei ein "effizientes Selbstkontrollorgan", nicht vielleicht als "Missstand in der Öffentlichkeitsarbeit" ansehen und sich beim PR-Ethik-Rat darüber beschweren? Immerhin hat der ÖJC diese Behauptung ja auch in seiner Presseaussendung wiederholt.

Aber was würde bei einer solchen Beschwerde bei diesem anderen "effizienten Selbstkontrollorgan" wohl herauskommen? Vielleicht wäre es ein "dringender Anlass, die weitere Entwicklung aktiv zu beobachten"? Wer glaubt, dass diese Wortfolge frei erfunden ist, den muss ich leider enttäuschen: denn gerade gestern, 28.9.2009, hat sich der PR-Ethik-Rat neu, effizient und zeitgemäß mit dem "Fall BUWOG/Hochegger" befasst und dabei tatsächlich Folgendes mitgeteilt:
"Die bisher bekannt gewordenen Fakten und die Reaktionen der Beteiligten sind für den Rat dringender Anlass, die weitere Entwicklung aktiv zu beobachten und Hintergründe sowie Zusammenhänge zu recherchieren."
Zurück zum sogenannten Medienrat (dazu in diesem Blog bereits hier und hier):
seit Mitte Juli - genau genommen seit dieser Presseaussendung des ÖJC - warte ich gespannt auf die erste Entscheidung dieses Rats. Ganz habe ich allerdings nicht verstanden, weshalb in diesem Fall eine polizeiliche Strafverfügung (Höchststrafe € 365), gegen die man Einspruch erheben kann (dessen Abweisung 10% des Strafbetrags kosten würde), mit einer 700 Euro teuren Beschwerde beim Medienrat "bekämpft" wird; aber vielleicht ist gerade das die neue, zeitgemäße Form der Selbstkontrolle - ein Rätsel bleibt allerdings, weshalb die Polizei nun auch schon zu den Medien gerechnet wird, oder wie der Medienrat sonst das Wort "Selbstkontrolle" bei einer Beschwerde gegen polizeiliches Vorgehen rechtfertigen will.
[Update 7.10.2009: Gerald Bäck, Mitglied des Medienrats, verdanke ich die Information in den Kommentaren, dass die Eingabe des ÖJC vom Medienrat nicht behandelt wurde, weil sie nicht dessen Aufgabenbereich entsprach]

Immerhin wurde ja angekündigt, die Entscheidungen auf der Website zu veröffentlichen, und viel mehr als zwei Monate sollte das effiziente Verfahren ja nicht dauern; also sollten wir bald etwas zu lesen bekommen auf der Website, auf der bislang leider nur das Bild der Mitglieder und das Video der Pressekonferenz vom 27. Mai 2009 zu sehen sind.

PS: in der Pressaussendung vom 15. Juli 2009 teilt der ÖJC auch mit, er habe seine Anwälte (in der Sache mit der Strafverfügung) beauftragt, "eine Klage gegen die Republik Österreich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen des Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Medien- und Pressefreiheit in Österreich, zu prüfen." Die Anwälte werden sich wohl die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Herzen nehmen, die da sagt: "Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten" (zB 27.5.1999, 2 Ob 224/97y).

PPS: der dritte in der Stellungnahme des ÖJC genannte Rat, der Werberat, verdient sich - auch wenn ihm derzeit der Melissa-Mann angehört - eine eingehendere und ernsthaftere Behandlung, zu der ich allerdings in absehbarer Zeit kaum kommen werde.

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Tuesday, August 25, 2009

"Tatsachen, nach denen im Sozialleben in der Regel nicht gefragt zu werden pflegt ...

... und die gewöhnlich nicht spontan mitgeteilt werden", sollen in Hinkunft auch nicht mehr straffrei durch Paparazzi-Fotos oder Videos an die Öffentlichkeit gebracht werden, um die Abgebildeten bloßzustellen. Das will der vor kurzem in Begutachtung geschickte Ministerialentwurf zur Änderung des Medienrechts (Gesetzestext, Erläuterungen, Textgegenüberstellung) durch die Einführung eines neuen gerichtlichen strafbaren Tatbestandes erreichen: nach § 120a StGB soll die "Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch Bildaufnahmen" mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sein. Strafbar soll sein, wer "von einem anderen in der Absicht, diesen bloßzustellen, eine Bildaufnahme herstellt, einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, die Umstände des persönlichen Lebens oder Geheimnisbereichs betrifft, an denen der Abgebildete ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) hat".

Der Entwurf sieht im Übrigen vor,
  • dass der Identitätsschutz (Schutz vor der Veröffentlichungen, die zum Bekanntwerden der Identität führen) auf Angehörige von Opfern sowie von Verdächtigen und Verurteilten und weiters auch auf Zeugen von Straftaten ausgedehnt wird,
  • dass für Entschädigungsansprüche wegen Identitätsbekanntgabe von Opfern von Straftaten keine gesonderte Prüfung schutzwürdiger Interessen vorzunehmen ist,
  • dass eine Entschädigungsuntergrenze von 100 Euro eingezogen wird und eine einheitliche Obergrenze von 100.000 Euro (statt derzeit je nach Verletzung 20.000, 50.000 oder 100.000 Euro); eine Überschreiten der Höchstgrenze "auf Grund besonders schwerwiegender Auswirkungen der Veröffentlichung und eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen die gebotene journalistische Sorgfalt" ist möglich;
  • dass die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von bisher sechs Monaten auf neun Monate "nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden
    Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit" verlängert wird;
  • und dass schließlich die Befugnisse von Dienststellenleitern und Verhandlungsleitern bei den Gerichten und den unabhängigen Verwaltungssenaten, die Berichterstattung durch Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen in Amtsgebäuden zu beschränken oder auszuschließen, konkretisiert werden.
Damit sollen die entsprechenden Ankündigungen des Regierungsprogramms (siehe dazu hier) umgesetzt werden; für die im Regierungsprogramm ebenfalls noch vorgesehene "Erstreckung der Prozessbegleitung nach der StPO auf medienrechtliche Verfahren" fehlt derzeit das Geld. Die - wie meist bei Entwürfen des Justizministeriums - ausführlichen und instruktiven Erläuterungen nehmen ausdrücklich Bezug auf die im vergangenen Jahr durchgeführte Medienrechts-Enquete im Parlament (siehe dazu hier und hier) und die insbesondere im Zusammenhang mit zwei spektakulären Kriminalfällen geführte breite Debatte. Wörtlich heißt es in den Erläuterungen:
"Im Rahmen dieser intensiven medienethischen wie medienrechtlichen Debatte wurde insbesondere einerseits eine Stärkung des medienrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, andererseits auch eine wirksame Selbstregulierung der Medien (Stichwort Presserat) gefordert. ... Trotz dieser breiten Debatte kann jedoch auch in jüngster Zeit nicht beobachtet werden, dass die persönlichkeitsverletzende Berichterstattung abgenommen hätte."
Trotz der mittlerweile auch gesetzlich vorgesehenen staatlichen Förderung der Selbstkontrolle der Presse (§ 12a Presseförderungsgesetz) fehlt ein Presserat allerdings nach wie vor in unserer Räte-Republik (bei Gelegenheit werde ich, wie schon angekündigt, auch noch auf diesen Rat zurückkommen).

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Wednesday, July 22, 2009

EGMR: Journalistin des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darf Programmpolitik kritisieren

So etwas soll ja auch in Österreich schon vorgekommen sein: ein Journalist des öffentlich-rechtlichen Fernsehens kritisiert seinen Arbeitgeber - und erntet daraufhin "einen heftigen Rüffel" seiner Chefin. Mehr als bloß eine öffentliche Rüge gab es allerdings im Fall einer Journalistin der öffentlich-rechtlichen polnischen TVP: Helena Wojtas-Kaleta hatte in einem Interview und in einem offenen Brief Kritik an der Einstellung zweier Klassiksendungen geäußert und erhielt deshalb eine förmliche Verwarnung ihres Arbeitgebers nach dem polnischen Arbeitsgesetzbuch. Sie zog dagegen vor die nationalen Gerichte und verlor, denn nach Auffassung auch des letztinstanzlichen Gerichtes habe sie ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt und zu dessen Nachteil gehandelt. Dass die Journalistin zugleich auch Gewerkschaftsvorsitzende war, nutzte ihr vor dem nationalen Gericht nichts, da die Kritik an der Programmgestaltung (zB am gesendeten "pseudo-musikalischen Kitsch") nicht auf den Schutz der Arbeitnehmerrechte abgezielt habe.

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte Helena Wojtas-Kaleta nun mehr Erfolg: der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 16. Juli 2009, Wojtas-Kaleta v. Poland (Application no. 20436/02), einstimmig eine Verletzung des Artikel 10 EMRK fest. Der EGMR sah es nicht als notwendig an, in der Analyse zwischen den Rollen der Klägerin als Angestellte, als Gewerkschafterin und als Journalistin zu unterscheiden, zumal die Freiheit der Meinungsäußerung auch im Arbeitsleben gilt; er bemerkt aber, die Funktion als Journalistin und Gewerkschafterin müsse bei der Abwägung, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit im Sinne des Art 10 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die Rolle der Journalisten in der Gesellschaft und ihre Verantwortung, zur öffentlichen Diskussion beizutragen und sie zu fördern, hält der Gerichtshof fest (Abs. 46), dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Zurückhaltung ("discretion and constraint") nicht in gleicher Weise auf Journalisten angewendet werden kann, da es in der Natur ihrer Aufgaben liegt, Informationen und Meinungen mitzuteilen.

Die Programmpolitik öffentlicher Medien ("public media"; in diesem Zusammenhang dürften damit eher öffentlich-rechtliche Medien bzw. Medien im öffentlichen Eigentum gemeint sein) ist, so der EGMR, eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses; Artikel 10 Abs 2 EMRK lässt daher wenig Raum für eine Einschränkung der Debatte.

Eher beiläufig und ohne direkte Herleitung aus der Rechtsprechung oder auch der EMRK trifft der EGMR dann eine durchaus grundsätzliche Aussage (Abs. 47): "Where a State decides to create a public broadcasting system, the domestic law and practice must guarantee that the system provides a pluralistic audiovisual service."

Und die Diskussion über die Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seine Rolle in der Gesellschaft ist jedenfalls eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses; die Verpflichtungen der Journalistin zur Loyalität und Zurückhaltung mussten daher gegen den öffentlichen Charakter des Unternehmens abgewogen werden, für das sie tätig war. Die bloße Teilnahme an einer öffentlichen Diskussion über die Programmpolitik und die Kritik an dieser Programmpolitik darf nicht zum Anlass arbeitsrechtlicher Maßnahmen genommen werden; die nationalen Gerichte hätten eine entsprechende Abwägung vornehmen müssen. Verleumderische Anschuldigungen ohne Grundlage oder in schlechtem Glauben sind durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt; im konkreten Fall habe aber der Arbeitgeber gar nicht behauptet, dass die Kritik ohne Tatsachengrundlage sei. Außerdem habe es sich teilweise um Werturteile gehandelt, die einem Beweis nicht zugänglich sind. Und schließlich sei auch nie behauptet worden, dass die Kritik der Journalistin als grundloser persönlicher Angriff auf jemanden hätte gesehen werden können, oder dass sie in verletzender Absicht geäußert worden wäre. Der EGMR hielt auch fest, dass der Tonfall der Kritik maßvoll ("measured") war und keine persönlichen Beschuldigungen gegen namentlich genannte Mitglieder des Managements vorgebracht wurden.

Der EGMR kommt daher zum Schluss, dass Art 10 EMRK verletzt wurde (Abs. 52 und 53):
"Being mindful of the importance of the right to freedom of expression
on matters of general interest, of the applicant's professional obligations and
responsibilities as a journalist and of the duties and responsibilities of
employees towards their employers, and having weighed up the other different
interests involved in the present case, the Court comes to the conclusion that
the interference with the applicant's right to freedom of expression was not
'necessary in a democratic society'. Accordingly, there has been a violation of
Article 10 of the Convention."

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Thursday, July 02, 2009

EGMR: VgT gegen Schweiz (Nr 2)

Hartnäckigkeit kann man dem Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) wirklich nicht absprechen - der vor zwanzig Jahren gegründete Verein verfolgt seine Ziele mit äußerster Konsequenz, nicht zuletzt auch in seinen Medienkampagnen. Nun hat der VgT ein zweites Mal vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Recht bekommen und eine weitreichende Grundsatzentscheidung herbeigeführt.

Die Vorgeschichte geht in das Jahr 1994 zurück. Damals lehnte das Schweizer Fernsehen die Ausstrahlung eines VgT-Werbespots ab, in dem unter anderem die Massenhaltung von Schweinen mit Zuständen in Konzentrationslagern verglichen wurde. Der VgT schöpfte alle innerstaatlichen Rechtsmittel bis hin zum Bundesgericht aus, blieb aber - wegen des in der Schweiz geltenden Verbots politischer Werbung im Fernsehen - erfolglos.

Der EGMR stellte allerdings in seinem Urteil vom 28. Juni 2001, VgT gegen Schweiz, eine Verletzung des Art 10 EMRK fest. Wörtlich heißt es in diesem Urteil unter anderem:
"In the Court’s opinion ... the domestic authorities have not demonstrated in a 'relevant and sufficient' manner why the grounds generally advanced in support of the prohibition of political advertising also served to justify the interference in the particular circumstances of the applicant association’s case.
... It therefore mattered little that the pictures and words employed in the commercial at issue may have appeared provocative or even disagreeable."
Im Lichte des nun vorliegenden zweiten Urteils des EGMR vom 30. Juni 2009 in Sachen VgT gegen Schweiz (Nr. 2) sind aus dem ersten Urteil vom 28. Juni 2001 noch folgende Passagen hervorzuheben:
"The Government have also submitted that admitting the applicant association’s claim would be to accept a 'right to broadcast' which in turn would substantially interfere with the rights of the Commercial Television Company to communicate information. ... The Court recalls that its judgment is essentially declaratory. Its task is to determine whether the Contracting States have achieved the result called for by the Convention. ... It is not the Court’s task to indicate which means a State should utilise in order to perform its obligations under the Convention". (Betonung hinzugefügt)
Der VgT ließ es nicht mit dem feststellenden Urteil des EGMR bewenden, sondern versuchte beim Schweizer Bundesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen und die Ausstrahlung des Werbespots aus dem Jahr 1994 durchzusetzen. Das Bundesgericht gab diesem Begehren keine Folge, gestützt vor allem auf eine im Einzelnen dargelegte verfahrensrechtliche Argumentation, aber auch unter Hinweis darauf, dass es dem VgT wohl weniger um die Ausstrahlung des alten Werbespots gehe als um die Öffentlichmachung des EGMR-Urteils, in dem eine Verletzung des Rechts des VgT auf freie Meinungsäußerung festgestellt wurde.

Gegen die negative Entscheidung des Bundesgerichts über die Wiederaufnahme des Verfahrens wandte sich der VgT neuerlich an den EGMR. Mit Urteil der 5. Kammer des EGMR vom 4. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass die Weigerung, das Verfahren wieder zu eröffnen, eine neuerliche Verletzung des Art 10 EMRK darstellte. Die Schweizer Regierung beantragte daraufhin eine Entscheidung durch die Große Kammer des EGMR, die nun im Urteil vom 30. Juni 2009, VgT gegen Schweiz (Nr. 2), jedoch - mit 11 zu 6 Stimmen - zum selben Ergebnis kam (siehe dazu auch die Presseaussendung des EGMR).

Hätte sich das Bundesgericht auf eine rein prozedurale Argumentation zurückgezogen, wäre es vielleicht nicht zur neuerlichen Verurteilung der Schweiz durch den EGMR gekommen - der Hinweis auf das (angeblich) weggefallene Interesse des VgT an der Ausstrahlung des alten Werbespots eröffnete dem EGMR allerdings einen Ansatzpunkt:
"The Court observes in particular that in dismissing the application to reopen the proceedings, the Federal Court mainly relied on new grounds, namely that because of the time that had elapsed, the applicant association had lost all interest in having the commercial broadcast. By comparison, one of the main arguments put forward by the domestic authorities in refusing permission to broadcast the commercial in the first set of proceedings brought by the applicant association related to the prohibition of political advertising. Accordingly, in the opinion of the Federal Court itself, the general context had evolved to such an extent that it was legitimate to wonder whether the applicant association still had an interest in broadcasting the commercial. That is sufficient to warrant the conclusion that the refusals received after the Court's judgment of 28 June 2001 constitute relevant new information capable of giving rise to a fresh violation of Article 10."
Und auch inhaltlich gab es für die Schweiz in der Sache nichts zu gewinnen - hier die wesentlichen Passagen aus der Begründung des EGMR:

"92. The Court reiterates that there is little scope under Article 10 § 2 of the Convention for restrictions on political speech or, as in this case, on debate of questions of public interest ... This applies all the more in the instant case, having regard to the Court's judgment of 28 June 2001. Moreover, the television commercial concerned battery pig-farming. Accordingly, as it related to consumer health and to animal and environmental protection, it was undeniably in the public interest.
93. The Court further notes that the television commercial was never broadcast, even after the Court's judgment had found that the refusal to broadcast it infringed freedom of expression. However, prior restraints on publication entail such dangers that they call for the most careful scrutiny ...
94. Furthermore, the Court has already found, in its judgment of 28 June 2001, that the interference in issue was not necessary in a democratic society, among other reasons because the authorities had not demonstrated in a relevant and sufficient manner why the grounds generally advanced in support of the prohibition of “political” advertising could serve to justify the interference in the particular circumstances of the case (see Verein gegen Tierfabriken (VgT), cited above, § 75). The Federal Court subsequently dismissed the applicant association's application to reopen the proceedings on the ground that the association had not provided a sufficient indication of its position as to the nature of “the amendment of the judgment and the redress being sought”, as it was formally required to do by section 140 of the former Federal Judicature Act (see paragraph 29 above). On this point, the Grand Chamber shares the view expressed in paragraph 62 of the Chamber judgment that this approach is overly formalistic in a context in which it is clear from the circumstances as a whole that the association's application necessarily concerned the broadcasting of the commercial in question, which had been prohibited by the Federal Court itself on 20 August 1997.
95. The Federal Court further held that the applicant association had not sufficiently shown that it still had an interest in broadcasting the commercial. As the Chamber observed in paragraph 62 of its judgment, the Federal Court thereby took the place of the applicant association, which alone was competent at that stage to judge whether there was still any purpose in broadcasting the commercial. The Grand Chamber shares that view. It further observes that the public interest in dissemination of a publication does not necessarily decrease with the passing of time (see, to similar effect, Editions Plon v. France, no. 58148/00, § 53, ECHR 2004-IV). Moreover, the Federal Court did not offer its own explanation of how the public debate on battery farming had changed or become less topical since 1994, when the commercial was initially meant to have been broadcast. Nor did it show that after the Court's judgment of 28 June 2001 the circumstances had changed to such an extent as to cast doubt on the validity of the grounds on which the Court had found a violation of Article 10. ...
96. Furthermore, the argument that the broadcasting of the commercial might be seen as unpleasant, in particular by consumers or meat traders and producers, cannot justify its continued prohibition. The Court reiterates in this connection that freedom of expression is applicable not only to “information” or “ideas” that are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also to those that offend, shock or disturb. Such are the demands of pluralism, tolerance and broadmindedness without which there is no “democratic society” ...
97. The Court notes, lastly, that the Contracting States are under a duty to organise their judicial systems in such a way that their courts can meet the requirements of the Convention (see mutatis mutandis, Bottazzi v. Italy [GC], no. 34884/97, § 22, ECHR 1999-V, and the case-law cited therein). This principle also applies to the execution of the Court's judgments. Accordingly, it is equally immaterial in this context to argue, as the Government did, that the Federal Court could not in any event have ordered that the commercial be broadcast following the Court's judgment. The same is true of the argument that the applicant association should have instituted civil proceedings."

Zum materiellen Gehalt des Art 10 EMRK bringt das neue EGMR-Urteil nicht viel Neues, sondern im Kern bloß die Bestätigung des ersten VgT-Urteils aus dem Jahr 2001 (zu dem nach Art 10 EMRK unzulässigen gänzlichen Verbot politischer Werbung im Fernsehen siehe inzwischen auch den Fall TV Vest, siehe dazu hier). Von weit reichender Bedeutung aber sind die Aussagen zu den Verpflichtungen der Konventionsstaaten im Hinblick auf die Umsetzung von Entscheidungen des EGMR, die weit in die Organisation des Gerichtswesens hineinreichen.

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Wednesday, June 17, 2009

"Alles kein fake": Kleine Rundreise durch eine zumindest teilweise virtuelle Räte-Republik (Teil 1)

Vor drei Wochen wurde in Wien der sogenannte "Österreichische Medienrat" vorgestellt (dazu schon hier) - und noch heute findet man auf der Website nicht mehr als die Kontaktadresse, ein Bild der Mitglieder und deren Namen (kein Text, alles in einem jpg), sowie das Video der Pressekonferenz vom 27. Mai 2009.

Der Initiator des Medienrats, Fred Turnheim, sagte bei dieser Pressekonferenz: "Der Medienrat hat ab heute eine Adresse [...], er hat eine Telefonnummer und ist ab sofort auch erreichbar, diese Telefonnummer funktioniert auch schon, also es ist alles kein fake, sondern es ist einfach so wie es ist" (im Video bei ca. 4:50).

Gut, dass er das erwähnt hat. Vielleicht sollte man alle Selbstregulierungseinrichtungen um eine ausdrückliche Erklärung ersuchen, dass es sich dabei (jedenfalls nach Auffassung der Initiatoren) nicht um ein fake handelt. Mit der Frage nach der "Legitimation" kann man eine Unterscheidung nämlich nur schwer treffen. Der auch gerade neu gegründete, wunderbar schräge Österreichische Internetrat (ÖIR) etwa schreibt zu seiner Legitimation (ausdrücklich als Selbstlegitimation bezeichnet): "Der ÖIR hat sich selbst gegründet und verfügt über die Legitimation, sich als erste Institution als Österreichischer Internetrat bezeichnet zu haben ..."

Beim Österreichischen Medienrat sieht das - allerdings ironiefrei - nicht viel anders aus. Medienratsmitglied Silvia Ettl-Huber sagt in der Pressekonferenz (ca. bei 13:00 im Video): "Wir sitzen als Privatpersonen in diesem Medienrat drinnen, wir sind zwar vorgestellt worden mit unseren Funktionen, um zu zeigen, aus welchem beruflichen Kontext wir kommen, aber wir sitzen als Privatpersonen in diesem Medienrat, wir gehören diesem Medienrat privat an und wir haben sozusagen auch keine Legitimationen, die wir gegenüber Arbeitgebern etc. haben."

Macht alles nichts, denn wo die Not groß ist, kann es auch darauf nicht ankommen (und ganz im Ernst: die "Legitimation" ist dann kein Problem, wenn die Akzeptanz gesichert ist - aber gerade die Akzeptanz ist oft, wenn auch keineswegs zwingend, eine Folge entsprechender Legitimation). Gegen Schluss der Pressekonferenz (ca. bei 38:30 im Video) wird der Fred Turnheim deutlich:

"Wir sind einfach notwendig, der Österreichische Medienrat ist notwendig geworden, weil es sonst abgedriftet wäre in diesem Land. Hier geht es um demokratiepolitische Erwägungen, hier geht's um medienpolitische Erwägungen, hier geht's natürlich um den Schutz des Journalismus, hier geht's um die Pressefreiheit, und das sind die Fragen, um die es geht."

Damit wäre ja alles klar (vielleicht bis auf die angewendeten Standards, aber auch dazu sagt Fred Turnheim etwas: "Wir erkennen alle Codices an, alle, inländische, ausländische, die sind alle ehrenwert, gar keine Frage." Hoffentlich meint er damit nicht auch den Codex Hammurabi, dessen Bedeutung für Medienrechtler Simon Möller jüngst beschrieben hat?).

Lose vorgesehene weitere Räte für diese kleine Serie:

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Wednesday, May 27, 2009

Mayer statt Metternich: Selbstkontrolle, Schiedsstelle, sonstwas?

Der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) ist, laut Selbstdarstellung, ein "gemeinnütziger, parteiunabhängiger und bundesweiter Kommunikations- und Serviceclub für in- und ausländische Journalisten und andere Medienmitarbeiter", zu dessen satzungsgemäßen Tätigkeiten unter anderem der Handel mit Waren aller Art, der Betrieb von Radio- und Fernsehsendern und die Vermittlung von Geschäften aller Art zählen.

Seit heute betreibt der ÖJC auch einen "Medienrat" - eine Einrichtung, die in der ersten Presseaussendung als "unabhängiges Organ der nichtstaatlichen, freiwilligen Selbstkontrolle des österreichischen Journalismus" bezeichnet wurde, in der zweiten Presseaussendung als "zeitgemäße, moderne Schiedsstelle", und von der es in der heutigen Presseaussendung heißt, sie werde die Kontrahenten im jeweiligen Streitfall zu einer Verhandlung laden und im Anschluss daran werde "eine Meinung zum jeweiligen Fall publiziert, die Gesichtspunkte des Rechts, der Ethik und der praktischen Sachzwänge des jeweiligen Mediums berücksichtigt."

Viel mehr ist den bislang veröffentlichten Informationen nicht wirklich zu entnehmen. Von einer Schiedsstelle (also auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung) ist wohl keine Rede mehr, zumal darauf hingewiesen wird, dass die publizierte "Rechtsmeinung" auch "als Anhaltspunkt in eventuellen Gerichtsverfahren dienen" könne. Ganz klar ist mir allerdings noch nicht, wie das Konzept einer "Rechtsmeinung" mit dem Anspruch zusammenpasst, auch "Ethik" und "praktische Sachzwänge" zu berücksichtigen, vor allem da der Vorsitzende des Medienrats laut Presseaussendung auch betonte, dass nicht alles, was Recht ist, ethisch in Ordnung ist.

Eine Website ist in Vorbereitung (derzeit kann man sich dort nur ein Bild der Mitglieder ansehen und deren Namen nachlesen), Verfahrensordnungen oder Entscheidungskriterien sind jedenfalls derzeit nicht zugänglich. Laut Presseberichten will sich der Medienrat "an den vorhandenen internationalen Pressekodizes sowie dem Ehrenkodex der österreichischen Presse" orientieren. Laut pressetext.austria muss, wer Beschwerde beim Medienrat einbringt, "eine Gebühr von 700 Euro bezahlen". Eine Garantie, dass sich die betroffenen Verleger und/oder Journalisten dann auch am Verfahren beteiligen oder sich irgendwie an den veröffentlichten Rechtsmeinungen orientieren, bekommt man dafür aber offenbar nicht.

Mitglieder des Medienrats sind DI Gerald Bäck, Geschäftsführer von public.webwatch [und Web 2.0 Evangelist - hoffentlich lässt man ihn an die Website des Medienrats!]; Mag. Dr. Silvia Ettl-Huber, Leiterin des Internationales Journalismus Zentrums an der Donau-Uni Krems; Rüdiger Landgraf, Chefredakteur KRONEHIT [und Privatradio-Pionier]; Albert Malli, stellvertretender Senderchef Ö 3; Marius Perger, Chefredakteur und Herausgeber Börsen-Kurier, sowie - als Vorsitzender - o.Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Ob der Medienrat (anders als zB die Leseranwaltschaft, siehe dazu zB auch hier) funktionieren wird? Dazu ein Zitat aus der Presseaussendung des ÖJC:
ÖJC-Präsident Fred Turnheim: "Wenn es die Journalisten wollen, wird es funktionieren. Alternative wären 'metternichsche Artikel'." Das waren jene Bestimmungen zur Pressezensur, die letztlich zur Revolution von 1848 geführt haben.
Wenn ich das richtig verstanden habe, soll das heißen: wenn der "Medienrat" nicht funktioniert, kommt die Pressezensur (und ein paar Jahre später die Revolution?). Und so sehr ich die Mitglieder des Medienrats (soweit sie mir persönlich bekannt sind) auch schätze, so meine ich doch, dass zwischen der gegenwärtigen Situation in Österreich und der Pressezensur des Vormärz noch ein wenig mehr steht als der "Medienrat".

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Wednesday, April 29, 2009

"Richter wie Schakale": Scalias starke Worte zu "fleeting expletives"

Antonin Scalia, Richter am US Supreme Court, ist nicht nur für seine konservativen Ansichten bekannt, sondern auch für seine starken Worte und oft untergriffigen Bemerkungen über Richterkollegen. Der "Kuhmist in der Prada-Tasche"-Fall FCC v. Fox (siehe dazu schon hier, hier und hier), in dem gestern die Entscheidung verkündet wurde, bot ihm dazu wieder Gelegenheit.

Der Fall selbst ist weniger wegen der Frage interessant, ob man amerikanische Kinder wirklich vor exakt sieben Worten schützen muss, auch wenn sie bloß flüchtig geäußert werden, sondern wegen der Auseinandersetzung über die gerichtliche Kontrolle von (unabhängigen) Regulierungsbehörden, über die es zwischen den Richtern Scalia und Breyer unterschiedliche Auffassungen gibt. Knapp zusammengefasst: Breyer - seine Auffassung blieb in der Minderheit - meint, dass die FCC als unabhängige Regulierungsbehörde sich nicht einfach nach dem politischen Wind richten darf und es daher eine strenge gerichtliche Kontrolle geben muss; im Falle von Policy-Änderungen auch über die ausreichende Begründung der vorgenommenenn Änderungen. Scalia, der die Mehrheitsmeinung verfasste, meint dagagen, dass die FCC nur von der Einflussnahme des Präsidenten geschützt sein soll, nicht aber von politischem Druck aus dem Kongress. Es gäbe keinen Grund, schreibt Scalia, dass sich Bundesrichter - wie Schakale, die dem Löwen die Beute stehlen - etwas von jener Macht aneignen, die der Kongress dem Präsidenten entrissen hat. (Im Original: "There is no reason to magnify the separation-of-powers dilemma posed by the Headless Fourth Branch, […] by letting Article III judges—like jackals stealing the lion’s kill—expropriate some of the power that Congress has wrested from the unitary Executive.")

Scalia hat damit immerhin vier seiner Kollegen am Supreme Court, die gegen die Mehrheitsentscheidung stimmten, mit Schakalen verglichen - und anders als bei den "fleeting expletives", um die es in diesem Fall auch ging, kann man wohl kaum sagen, dass es sich dabei um flüchtige Bemerkungen handelt, die ihm bloß "herausgerutscht" sind.

Hier noch die Auseinandersetzung Breyer / Scalia im Wortlaut; zunächst aus Breyers dissenting opinion:

“I begin with applicable law. That law grants those in charge of independent administrative agencies broad authority to determine relevant policy. But it does not permit them to make policy choices for purely political reasons nor to rest them primarily upon unexplained policy preferences. Federal Communications Commissioners have fixed terms of office; they are not directly responsible to the voters; and they enjoy an independence expressly designed to insulate them, to a degree, from “‘the exercise of political oversight.’” […] That insulation helps to secure important governmental objectives, such as the constitutionally related objective of maintaining broadcast regulation that does not bend too readily before the political winds. But that agency’s comparative freedom from ballot-box control makes it all the more important that courts review its decision making to assure compliance with applicable provisions of the law—including law requiring that major policy decisions be based upon articulable reasons. …
[T]he FCC’s answer to the question, “Why change?” is, “We like the new policy better.” This kind of answer, might be perfectly satisfactory were it given by an elected official. But when given by an agency, in respect to a major change of an important policy where much more might be said, it is not sufficient.” [Betonung hinzugefügt]
Die Antwort Scalias, in der Mehrheitsmeinung:

"JUSTICE BREYER purports to “begin with applicable law,” [...] but in fact begins by stacking the deck. He claims that the FCC’s status as an “independent” agency sheltered from political oversight requires courts to be “all the more” vigilant in ensuring “that major policy decisions be based upon articulable reasons.” Not so. The independent agencies are sheltered not from politics but from the President, and it has often been observed that their freedom from presidential oversight (and protection) has simply been replaced by increased subservience to congressional direction. […] Indeed, the precise policy change at issue here was spurred by significant political pressure from Congress. Regardless, it is assuredly not “applicable law” that rulemaking by independent regulatory agencies is subject to heightened scrutiny. […] There is no reason to magnify the separation-of-powers dilemma posed by the Headless Fourth Branch, […] by letting Article III judges—like jackals stealing the lion’s kill—expropriate some of the power that Congress has wrested from the unitary Executive.” [Betonung hinzugefügt]

Ob die Beschränkung auch der fleeting expletives verfassungsrechtlich zulässig ist, hat der Supreme Court übrigens nicht entschieden, da diese Frage in der Unterinstanz nicht Gegenstand war.

Update15. Jänner 2010: Zum neuerlichen Hearing vor dem Second Circuit Court of Appeals siehe den Bericht bei informationoverlord und die Aufzeichnung der Verhandlung auf C-Span.

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Sunday, April 05, 2009

Medienvielfalt - keine Eile für die Kommission

Im Jänner 2007 hat die Kommission ein Arbeitsdokument zur Medienvielfalt herausgegeben (siehe dazu hier) und ein paar ganz vorsichtige Schritte angekündigt: zunächst einmal, im Jahr 2007, eine Studie über Indikatoren, dann im Jahr 2008 eine Mitteilung über das Ergebnis dieser Studie und allenfalls dann später einmal eine Evaluierung und vielleicht sogar eine Untersuchung, in der anhand der gefundenen Indikatoren die Situation in den Mitgliedstaaten überprüft werden könnte. Schwer vorstellbar, dass man einen so wenig ambitionierten Plan noch untererfüllen kann: aber bis heute gibt es kein Ergebnis der Studie (kein Wunder: sie wurde erst Ende 2007 vergeben, mit einem Leistungszeitraum von 17 Monaten), und natürlich auch keine Mitteilung der Kommission.

Inzwischen beschäftigt sich die Media Task Force in der Kommission unter anderem mit einer Zusammenstellung ("inventory") von Maßnahmen, die die Medien betreffen. 40 Seiten hat die letzt verfügbare Fassung dieser Zusammenstellung. Das Dokument enthält links zu all den vorgestellten Maßnahmen und ist insofern recht nützlich, auch wenn man nicht allzu viel Neues daraus erfährt. Zur Medienvielfalt liest man etwa, dass in der High Level Group "Fundamental Rights, Anti-discrimination and Equal Opportunities" die Möglichkeit besteht, dass das Thema Medienvielfalt besprochen werden könnte, was allenfalls zu einem "Review" der Position der Kommission zur Medienvielfalt führen könnte. Sehr enthusiastisch klingt auch das nicht - aber es deutet zumindest an, dass es so etwas wie eine Position der Kommission zur Medienvielfalt geben könnte.

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Tuesday, March 03, 2009

Medienrecht für Anfänger und Verweigerer: Tatsachen, die auf Werturteilen beruhen

Die Republik Österreich hält sich eine - überwiegend aus den Erlösen von Pflichtveröffentlichungen finanzierte - Tageszeitung, deren aktueller Chefredakteur das bestehende Medienrecht unter anderem als degeneriert, verkommen, schikanös, formalistisch, hilflos, kleinlich oder schlicht als übel bezeichnet (siehe dazu schon hier).

In der Wiener Zeitung vom 3. März 2009 hat Chefredakteur Unterberger wieder einmal seiner Meinung über Richter Ausdruck gegeben: ein bestimmter Vorfall zeige, so meint Unterberger, "wie sehr sich die krampfhafte Political Correctness mancher Richter von Bürgern und wirtschaftlichen Realitäten entfernt hat." Außerdem werde das Leben von Arbeitgebern "durch kündigungsgeschützte Richter im gutmenschlichen Elfenbeinturm erschwert". Das Problem dabei: der Vorfall, der nach Ansicht Unterbergers dies alles zeigt, wurde von ihm selbst erfunden. Unterberger behauptet nämlich, ein Gericht habe "eine Wellness-Therme verurteilt", weil sie eine Ärztin, die auf dem Tragen eines Kopftuchs beharrt, nicht angestellt habe. Tatsächlich - wie aus den sonstigen Medienberichten und insbesondere der Aussendung des in dieser Sache aktiv gewordenen Klagsverbands hervorgeht - gab es zwar ein Klage, aber gerade kein Urteil, da das beklagte Unternehmen die begehrte Entschädigung gezahlt hat.

Angesichts dieses Beitrags ist es schon leichter zu verstehen, wenn der Chefredakteur der Wiener Zeitung das Medienrecht übel findet, denn die Differenzierung zwischen Werturteil und Tatsachen muss sich aus seiner Sicht als etwas kleinlich oder formalistisch darstellen. Dennoch ein kleiner Belehrungsversuch, gewissermaßen eine erste Lektion im Medienrecht für Anfänger und Verweigerer:
Werturteile können auf Tatsachen beruhen.
Umgekehrt funktioniert das eher nicht.


Laut Ehrenkodex der österreichischen Presse, dem sich die Wiener Zeitung (nach eigenen Angaben) verpflichtet fühlt, würde es dem "journalistischen Selbstverständnis und Anstand" entsprechen, eine Richtigstellung vorzunehmen. Zumindest auf die Anständigkeit des Herrn Chefredakteurs wird man doch hoffen können, wenn es schon mit der (wieder laut "Ehrenkodex") obersten Verpflichtung von Journalisten ("Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren") nicht so ganz geklappt hat.

Update 04.03.2009: "Penible Juristen erregen sich über einen Fehler im Tagebuch", schreibt Andreas Unterberger in der morgigen Printausgabe der Wiener Zeitung. "Die Entschädigungszahlung für eine ob ihres Kopftuchs nicht angestellte Thermenärztin beruht formal nämlich nicht auf einem Urteil, sondern auf einem Vergleich. Aber selbstverständlich ist der Vergleich die direkte Folge der progressiv-blauäugigen Judikatur der Arbeitsgerichte."
So kann man also auch richtigstellen, nach dem Motto: "na gut, die Fakten waren halt falsch, aber von den daraus gezogenen Schlüssen bin ich so überzeugt, dass ich mir eben andere 'Fakten' dazu suche" - auch wenn diese wiederum nicht stimmen: zum "Kopftuchverbot" gibt es noch keine einschlägige Rechtsprechung (siehe auch hier), weder progressiv-blauäugige noch konservativ-grünäugige oder wie auch immer der offenbar weniger kleinliche penible Dr. iur. Andreas Unterberger die nicht existierende Rechtsprechung sonst einteilt.

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Monday, February 23, 2009

PrTV-G, PrR-G und MedienG-Novellen

Der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist nun getan: die Novelle zum Privatfernsehgesetz, die in Anpassung an die RL kleinere Erleichterungen für Unterbrecherwerbung, Patronanzsendungen und Teleshoppingangebote von privaten Fernsehveranstaltern bringt, ist - gemeinsam mit einer geringfügigen Anpassung des Privatradiogesetzes - am 23. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2009/7) veröffentlicht worden und tritt mit 1. März 2009 in Kraft (siehe dazu die RV, die Erläuterungen und den Ausschussbericht mit dem - nur hinsichtlich des Inkrafttretenstermins - geänderten Gesetzesvorschlag). Anlässlich der Debatte im Nationalrat hat dieser auch einstimmig folgende Entschließung gefasst, die ich lieber unkommentiert lasse:
"Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, mit den Betreibern von Privatfernseh- und Privatradioanstalten in Gespräche einzutreten, um einen freiwilligen Verzicht auf Unterbrecherwerbung bei Kindersendungen und Kinderfilmen unabhängig von der Dauer zu erreichen."
Die Umsetzung der weiteren Neuerungen der AVMD-RL wird, wie die Erläuterungen zur PrTV-G-Novelle betonen, "einen intensiven Diskussionsprozess mit allen Beteiligten erfordern" (der vom Bundeskanzleramt längst begonnen wurde); das Regierungsprogramm (siehe dazu hier bzw hier) sieht die Umsetzung der RL im Jahr 2009 vor (bis 19. Dezember 2009 lässt die RL Zeit), enthält sich aber inhaltlicher Vorgaben.

Ebenfalls am 23. Februar 2009 wurde die Novelle zum Mediengesetz, mit der die Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien geregelt wird, im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I 2009/8; dazu schon hier; siehe weiters die RV, die Erläuterungen und den Ausschussbericht). Auch diese Novelle tritt am 1. März 2009 in Kraft.

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Tuesday, February 10, 2009

Versagt die Presse-Selbstregulierung? Ein Bericht aus dem UK

Nach dem Veranstaltungshinweis nun ein Literaturhinweis (und ich muss mich ein wenig korrigieren: natürlich funktioniert nicht nur die Diskussion über die Selbstregulierung recht gut: man kann auch prima über sie schreiben). Der Media Standards Trust fragt sich in einem umfassenden Bericht "Is self-regulation failing the press and the public?" Die Anwort kann man ganz kurz zusammenfassen: ja. Oder, nur wenig ausführlicher, in den Worten der Herausgeber:
"The current system, the report finds, is insufficiently effective, largely unaccountable, opaque, and failing to reflect the radically changed media environment."
Die Press Complaints Commission, so der Bericht, erfüllt nur drei von 15 Kriterien, die vom britischen Verbraucherrat für glaubwürdige Selbstregulierungssysteme aufgestellt wurden (eine übersichtliche Auseinandersetzung mit diesen Kriterien findet sich auf den Seiten 23 bis 32 des Berichts; empfehlenswerte Lektüre für alle, die zB in Österreich über neue Selbstregulierungseinrichtungen verhandeln). Bezeichnend ist auch der einleitende Satz zu dieser Übersicht: "The assessment of the PCC in this report is based on information that is publicly available. It is difficult because, as will be illustrated below, there is limited publicly available information on the PCC, and much of what is available is provided by the PCC itself in Annual Reports." (Die sogenannte "Leseranwaltschaft" in Österreich veröffentlicht gleich gar keine Informationen und gibt auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht einmal bekannt, wieviele Fälle an sie herangetragen wurden).

Der derzeitige Vorsitzende der Press Complaints Commission hat sich, vorsichtig ausgedrückt, kritisch über den Bericht geäußert; seine Vorwürfe werden von den Berichtverfassern zurückgewiesen (siehe auch die Berichte im Guardian und bei der BBC; update 10.2.2008: auch auf OfcomWatch und LexFerenda mit weiteren Hinweisen). Ein interessanter Zugang findet sich bei Peter Wilby, der nichts davon hält, sich über sinkendes Vertrauen in die Presse zu beklagen: die Leute vertrauen den Zeitungen - sie vertrauen zB darauf, dass Sun oder Mail "good entertainment, scurrilous gossip and consistent articulation of popular prejudices" bieten:
"The Mail could be trusted to support claims that the MMR vaccine causes autism because it never misses a medical scare story. It would have lost trust, exposing itself (to many readers) as a lackey of the medical and political establishments, if it had taken a different line. ... In a democratic and open society, most people are likely to distrust most newspapers most of the time. Most Guardian readers wouldn't trust the Mail, nor most Mail readers the Guardian."

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Tuesday, February 03, 2009

Grundlegende Richtung von TW1: "keine"

§ 25 Mediengesetz verlangt von Rundfunkveranstaltern, dass sie "entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur 'Wiener Zeitung' binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres" eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums verlautbaren. Der ORF ist dieser Verpflichtung durch eine Bekanntmachung am 31. Jänner 2009 mit folgender Erklärung nachgekommen:
"Grundlegende Richtung der ORF-Hörfunkprogramme Ö1, der Regionalradios, Ö3, FM4, Radio Österreich 1 International, der ORF-Fernsehprogramme ORF 1 ORF 2, ORF Sport Plus, TW1 bzw. des ORF-Online-Dienstes und ORF-Teletext bzw. des ORF OK Multitext: Erfüllung des Programmauftrages gemäß §§ 4 ff ORF-Gesetz und des Auftrags gemäß § 3 Abs. 5 iVm § 18 ORF-Gesetz, jeweils idF BGBl. I Nr. 102/2007."
Das ist für TW1 insofern interessant, als es für dieses Programm in den "§§ 4 ff ORF-Gesetz" gerade keinen Programmauftrag gibt. Der Programmauftrag bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf die gemäß § 3 ORF-G verbreiteten Programme, und zu denen gehört das "Spartenprogramm" TW1 nach § 9 ORF-Gesetz nicht (siehe dazu schon hier).

Will man nun nicht unterstellen, dass der ORF seiner Verpflichtung nach dem Mediengesetz nur unvollständig nachgekommen wäre, dann kann man wohl nur einen Schluss aus dieser Offenlegung ziehen: dass es für TW1 gar keine grundlegende Richtung gibt. Das würde immerhin mit dem Eindruck übereinstimmen, den man bei gelegentlicher Betrachtung dieses Programms gewinnt.

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Friday, December 19, 2008

Mediendienste-RL: Nur Rumänien hat bisher umgesetzt

Ein Jahr ist vergangen seit dem Inkrafttreten der Änderung zur Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen, die seither "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" heißt (hier die konsolidierte Fassung). Und in genau einem Jahr, am 19. Dezember 2009, müssen alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Zur Halbzeit des Umsetzunsgzeitraums hat die Europäische Kommission nun in einer Aussendung mitgeteilt, wie es bisher um die Umsetzung steht: nur Rumänien hat die Richtlinie bereits umgesetzt. Sonst gibt es fertige Entwürfe nur in Frankreich und im flämischen Teil Belgiens, sowie Entwürfe für einen ersten Teil der Umsetzung auch in Irland und Österreich. Der parlamentarische Prozess (für die gesamte Umsetzung) wurde noch nirgends gestartet, für besonders "schleppendes Tempo" ausdrücklich gerügt werden von der Kommission Dänemark, Deutschland, Italien, Slowakei, Slowenien und Spanien, weil in diesen Mitgliedstaaten noch keine öffentlichen Anhörungen stattgefunden haben.

In Österreich, wie von der Kommission erwähnt, gibt es eine erste Regierungsvorlage für eine Novelle zum PrTV-G- und zum PrR-G (Gesetzestext, Erläuterungen) mit der die bestehenden Beschränkungen für Fernsehwerbung und Teleshopping im Privatfernsehbereich zurückgenommen und an die neue Richtlinie angepasst werden sollen (die Regelung im Privatradiobereich wäre auf Grund der RL nicht notwendig, erfolgt aber aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen). Ein fast wortgleicher Entwurf war bereits in der vergangenen Legislaturperiode eingebracht worden (674 Blg NR 23. GP), konnte aber wegen der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr behandelt werden.

Ähnliches gilt übrigesn für die Mediengesetz-Novelle, mit der die Sammlungstätigkeit der Nationalbibliothek für Online-Medien geregelt wird: auch hier wurde nach dem durch die Neuwahlen gestoppten ersten Anlauf nun neuerlich eine Regierungsvorlage eingebracht (ohne wesentliche Änderungen gegenüber dem bereits hier vorgestellten ersten Entwurf).

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Tuesday, December 16, 2008

EuGH: SMS-Mitteilungen können journalistische Tätigkeit sein

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Probleme auch von gewinnorientierten Medienunternehmen musste es vielleicht einmal gesagt werden: grundsätzlich schließt Gewinnerzielungsabsicht nicht aus, dass das entstehende Produkt journalistische Zwecke verfolgt. Wörtlich sagte der EuGH in seiner heutigen Entscheidung der Rechtssache C-73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia:

"die Tatsache, dass eine Veröffentlichung ... mit der Absicht verbunden ist, Gewinn zu erzielen, [schließt] nicht von vorneherein aus, dass sie als eine Tätigkeit angesehen werden kann, die 'allein zu journalistischen Zwecken erfolgt'. ... Ein gewisser kommerzieller Erfolg kann sogar die unverzichtbare Voraussetzung für den Fortbestand eines professionellen Journalismus sein."

Das Verfahren betraf die Auslegung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, nach deren Artikel 9 die Mitgliedstaaten "für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen" vorsehen können, allerdings nur insofern, "als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen."

In Finnland erscheint im Verlag von Satamedia eine Zeitung, deren "Hauptzweck die Veröffentlichung persönlicher Steuerdaten" ist. In dieser Zeitung werden jährlich "Namen und Vornamen von etwa 1,2 Millionen natürlichen Personen, deren Einkommen bestimmte Schwellenwerte überschreitet, sowie auf 100 Euro genau deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens" veröffentlicht. Die Daten werden legal von den Steuerbehörden bezogen. Strittig war nun die Weiterverarbeitung der Daten, denn Satamedia bietet auch einen SMS-Dienst an, "der es Nutzern von Mobiltelefonen ermöglicht, sich gegen Zahlung von etwa zwei Euro die in der Zeitschrift Veropörssi veröffentlichten Daten auf ihr Telefon senden zu lassen." Die Datenschutzbehörden wollten diesen Dienst untersagen. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung.

Der EuGH kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der RL 95/46/EG vorliegt, dass aber der SMS-Infodienst, wenn er "ausschließlich zum Ziel [hat], Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten," zulässig ist, weil er in diesem Fall "allein zu journalistischen Zwecken erfolgt". Bemerkenswert - gerade auch für Veröffentlichungen im Internet (zB in Blogs!) - sind die Ausführungen zur journalistischen Tätigkeit; der EuGH weist ausdrücklich (RNr. 60) darauf hin, dass "die Entwicklung und die Vervielfältigung der Mittel zur Kommunikation und zur Verbreitung von Informationen berücksichtigt werden" muss. Der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden – "ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt" –, ist daher nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich um eine Tätigkeit "allein zu journalistischen Zwecken" handelt. Ausdrücklich sagt der EuGH auch (RNr. 61): "Journalistische Tätigkeiten sind nicht Medienunternehmen vorbehalten".

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Monday, November 24, 2008

Regierungsprogramm 3: Medienrecht

Im dritten und (jedenfalls vorerst) letzten Beitrag zum Regierungsprogramm (siehe den ersten und zweiten Beitrag) noch ein Hinweis auf die medienrechtlichen Vorhaben. Die Regierung will hier - wie bei der parlamentarischen Medienenquete (siehe dazu hier und hier) erörtert - eine "Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes des Einzelnen im Medienrecht und des medienrechtlichen Schutzes von Opfern strafbarer Handlungen". Folgendes ist dazu vorgesehen:
  • eine effektivere Gestaltung des Sanktionensystems,
  • Einräumung von Befugnissen an die Polizei, Opfer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Dritte mittels Wegweisung zu schützen,
  • Ausweitung der Identitätsschutzes auf Angehörige von Opfern und Angehörige von Tätern sowie weiters auf Zeugen von Strafverfahren,
  • Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen,
  • Erstreckung der Prozessbegleitung nach der StPO auf medienrechtliche Verfahren.
Für Journalisten interessant ist auch der Punkt "Verbesserung der Informationssicherheit und des Geheimschutzes" im allgemeinen Justizkapitel; hier heißt es:
  • Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sind Maßnahmen zur Geheimhaltung von Informationen in besonders sensiblen Verfahren(sstadien) sicherzustellen.
  • Durch organisatorische (technologische, personelle, bauliche) Maßnahmen sind Systeme qualifizierter Geheimhaltung einzurichten.
  • Der Beitrag des Strafrechts zum Schutz des Amtsgeheimnisses ist wirksamer zu gestalten.
Unter dem letzten Punkt wird wohl auch wieder diskutiert werden, inwieweit Journalisten für die Veröffentlichung von Informationen, die ihnen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses zugespielt wurden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollen.

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