EuGH: ist die Telekom-Control-Kommission eine GmbH?
Die unübersichtliche Landschaft der österreichischen Regulierungsbehörden verwirrt regelmäßig die StudentInnen, denen ich in der Vorlesung die Grundzüge des Telekommunikationsrechts - und dazu gehören eben auch Kenntnisse über die Regulierungsbehörden - zu vermitteln versuche.
Aber wahrscheinlich sollte ich diesbezüglich nicht allzu streng sein: denn nicht einmal der EuGH blickt wirklich durch.
In seinem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-284/04 (T-Mobile Austria GmbH ua gegen Österreich) legt der EuGH nämlich auch kurz die nationale österreichische Rechtslage für das Ausgangsverfahren dar; er schließt diesen Abschnitt (der sich auf die Rechtslage im Jahr 2000 bezieht) mit dem bemerkenswerten Satz:
Für die Entscheidung in der aktuellen Rechtssache hatte dieses Verständnis der Telekom-Control-Kommission als einer GmbH keine Bedeutung - aber der nationalen Politik, die auf Regierungsebene ohnehin die Schaffung einer einheitlichen Telekommunikations- und Medienbehörde plant (angeblich; es steht zumindest so im Regierungsprogramm) sollte das schon zu denken geben.
Und für mich: Wenn nicht einmal den akribischen Damen und Herren des EuGH zu vermitteln ist, wie die Regulierungsbehörden bei uns organisiert sind, was kann ich dann von meinen armen StudentInnen verlangen?
Nur ein kurzes PS zum Urteil: wenig überraschend hat der EuGH darin ausgesprochen, dass die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten durch die Regulierungsbehörden (auch im Weg der Versteigerung) keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art 4 Abs 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt - für die gezahlten Frequenznutzungsentgelte können die Betreiber daher auch keine Vorsteuer abziehen (ein Parallelfall, Rs-C 369/04, Hutchison 3G UK Ltd, wurde in gleicher Weise entschieden).
Aber wahrscheinlich sollte ich diesbezüglich nicht allzu streng sein: denn nicht einmal der EuGH blickt wirklich durch.
In seinem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-284/04 (T-Mobile Austria GmbH ua gegen Österreich) legt der EuGH nämlich auch kurz die nationale österreichische Rechtslage für das Ausgangsverfahren dar; er schließt diesen Abschnitt (der sich auf die Rechtslage im Jahr 2000 bezieht) mit dem bemerkenswerten Satz:
"Nach den §§ 108 und 109 TKG wird die TCK [Telekom-Control-Kommission] durch eine Gesellschaft gebildet, die Telekom-Control GmbH, deren einziger Gesellschafter der österreichische Staat ist."Verfahrenssprache war Deutsch, daher sollte es sich eigentlich nicht um einen Übersetzungsfehler handeln. Sicherheitshalber habe ich aber auch die französische und englische Sprachfassung angeschaut, diese lauten wie folgt:
"Conformément aux articles 108 et 109 du TKG, la TCK est constituée sous la forme d’une société, la Telekom-Control GmbH, dont l’État autrichien est l’associé unique."
"In accordance with Paragraphs 108 and 109 of the TKG, the TCK takes the form of a company, Telekom-Control GmbH, the sole shareholder in which is the Austrian State."
Für die Entscheidung in der aktuellen Rechtssache hatte dieses Verständnis der Telekom-Control-Kommission als einer GmbH keine Bedeutung - aber der nationalen Politik, die auf Regierungsebene ohnehin die Schaffung einer einheitlichen Telekommunikations- und Medienbehörde plant (angeblich; es steht zumindest so im Regierungsprogramm) sollte das schon zu denken geben.
Und für mich: Wenn nicht einmal den akribischen Damen und Herren des EuGH zu vermitteln ist, wie die Regulierungsbehörden bei uns organisiert sind, was kann ich dann von meinen armen StudentInnen verlangen?
Nur ein kurzes PS zum Urteil: wenig überraschend hat der EuGH darin ausgesprochen, dass die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten durch die Regulierungsbehörden (auch im Weg der Versteigerung) keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art 4 Abs 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt - für die gezahlten Frequenznutzungsentgelte können die Betreiber daher auch keine Vorsteuer abziehen (ein Parallelfall, Rs-C 369/04, Hutchison 3G UK Ltd, wurde in gleicher Weise entschieden).
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