Regulierungsbehörden und "Staats- und Verwaltungsreform"
Die Expertengruppe zur Staats- und Verwaltungsreform hat heute einen ersten Entwurf für eine Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes und für ein "Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz" vorgelegt (Entwurf samt Erläuterungen hier). Einer der Schwerpunkte des Entwurfs ist eine Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit - und dies wird jedenfalls auch Auswirkungen auf Organisation und Verfahren der Regulierungsbehörden haben. Hier also einige, sehr vorläufige, erste Überlegungen zu den Auswirkungen im Telekom- und Rundfunkbereich:
1. Wegfall administrativer Instanzenzüge / Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz
Administrative Instanzenzüge (insbesondere die Berufung an übergeordnete Verwaltungsbehörden) sollen zur Gänze wegfallen. Gegen Bescheide wäre (nur) die Beschwerde an die Verwaltungsgerichte zulässig, wobei in Angelegenheiten, die unmittelbar durch Bundesbehörden vollzogen werden, das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Das bedeutet nicht nur, dass gegen Bescheide der Fernmeldebüros keine Berufung an den Verkehrsminister mehr zulässig wäre, sondern auch, dass gegen Bescheide der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH nicht mehr unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könnte, sondern dass zunächst das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden muss.
Der Bundeskommunikationssenat soll ausdrücklich aufgelöst werden, seine Zuständigkeit - nach den Erläuterungen nur, soweit es um die Entscheidung über "Beschwerden" geht, womit offenbar die Rechtsmittelzuständigkeit gemeint ist - an das Verwaltungsgericht des Bundes übergehen.
2. Weisungsfreie Einrichtungen
Im B-VG soll auch die Möglichkeit vorgesehen werden, mit einfachem Bundesgesetz weisungsfreie Einrichtungen zu schaffen, unter anderem "zur Sicherung des Wettbewerbs" oder "soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist".
Ob dies die Weisungsfreistellung der derzeit weisungsgebundenen Regulierungsbehörden (RTR-GmbH und KommAustria) rechtfertigen kann, müsste noch näher untersucht werden: eine explizite Weisungsfreiheit ist derzeit nach Gemeinschaftsrecht für Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörden nicht verlangt, und es scheint auch keineswegs eindeutig, dass die behördliche Tätigkeit dieser Einrichtungen (zumindest überwiegend) als solche "zur Sicherung des Wettbewerbs" zu beurteilen ist: das trifft wohl auf die Marktdefinition und (bei der KommAustria) die Marktanalyse nach dem TKG zu, aber schon weniger bei der Verwaltung von Rufnummern (durch die RTR) oder bei der rundfunkbehördlichen Inhaltsaufsicht (bei der KommAustria) zu.
Die derzeit weisungsfreie Telekom-Control-Kommission dürfte wohl - unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Wettbewerbs - weisungsfrei bleiben können. Allerdings soll in Zukunft jedes weisungsfreie Organ einem "angemessenen Aufsichtsrecht" des zuständigen Ministers unterliegen (Art 20 Abs 2 B-VG in der Entwurfsfassung) und in den zuständigen Parlamentsausschüssen Rede und Antwort stehen müssen (Art 52 Abs 1a).
Wie geht es weiter?
Der Entwurf der Expertengruppe steht nun erst einmal acht Wochen zur Begutachtung. Selbst im Fall der Beschlussfassung durch das Parlament wird es noch eine mehrjährige Übergangszeit geben, bis die Neuregelung wirksam wird.
Besonders spannend ist, wie die nach dem Regierungsübereinkommen neu zu schaffende Medien- und Telekommunikationsbehörde (sieh dazu zuletzt hier) in dieses Gefüge eingebaut werden soll. Über die vorzusehende Weisungsfreiheit (die also in Art 20 Abs 2 B-VG "neu" ihre Deckung finden müsste) besteht Konsens, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens wäre zumindest nach dem nun vorgelegten Entwurf zwingend eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gegeben, wobei auch die Beteiligung fachkundiger Laienrichter vorgesehen werden kann.
1. Wegfall administrativer Instanzenzüge / Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz
Administrative Instanzenzüge (insbesondere die Berufung an übergeordnete Verwaltungsbehörden) sollen zur Gänze wegfallen. Gegen Bescheide wäre (nur) die Beschwerde an die Verwaltungsgerichte zulässig, wobei in Angelegenheiten, die unmittelbar durch Bundesbehörden vollzogen werden, das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Das bedeutet nicht nur, dass gegen Bescheide der Fernmeldebüros keine Berufung an den Verkehrsminister mehr zulässig wäre, sondern auch, dass gegen Bescheide der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH nicht mehr unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könnte, sondern dass zunächst das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden muss.
Der Bundeskommunikationssenat soll ausdrücklich aufgelöst werden, seine Zuständigkeit - nach den Erläuterungen nur, soweit es um die Entscheidung über "Beschwerden" geht, womit offenbar die Rechtsmittelzuständigkeit gemeint ist - an das Verwaltungsgericht des Bundes übergehen.
2. Weisungsfreie Einrichtungen
Im B-VG soll auch die Möglichkeit vorgesehen werden, mit einfachem Bundesgesetz weisungsfreie Einrichtungen zu schaffen, unter anderem "zur Sicherung des Wettbewerbs" oder "soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist".
Ob dies die Weisungsfreistellung der derzeit weisungsgebundenen Regulierungsbehörden (RTR-GmbH und KommAustria) rechtfertigen kann, müsste noch näher untersucht werden: eine explizite Weisungsfreiheit ist derzeit nach Gemeinschaftsrecht für Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörden nicht verlangt, und es scheint auch keineswegs eindeutig, dass die behördliche Tätigkeit dieser Einrichtungen (zumindest überwiegend) als solche "zur Sicherung des Wettbewerbs" zu beurteilen ist: das trifft wohl auf die Marktdefinition und (bei der KommAustria) die Marktanalyse nach dem TKG zu, aber schon weniger bei der Verwaltung von Rufnummern (durch die RTR) oder bei der rundfunkbehördlichen Inhaltsaufsicht (bei der KommAustria) zu.
Die derzeit weisungsfreie Telekom-Control-Kommission dürfte wohl - unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Wettbewerbs - weisungsfrei bleiben können. Allerdings soll in Zukunft jedes weisungsfreie Organ einem "angemessenen Aufsichtsrecht" des zuständigen Ministers unterliegen (Art 20 Abs 2 B-VG in der Entwurfsfassung) und in den zuständigen Parlamentsausschüssen Rede und Antwort stehen müssen (Art 52 Abs 1a).
Wie geht es weiter?
Der Entwurf der Expertengruppe steht nun erst einmal acht Wochen zur Begutachtung. Selbst im Fall der Beschlussfassung durch das Parlament wird es noch eine mehrjährige Übergangszeit geben, bis die Neuregelung wirksam wird.
Besonders spannend ist, wie die nach dem Regierungsübereinkommen neu zu schaffende Medien- und Telekommunikationsbehörde (sieh dazu zuletzt hier) in dieses Gefüge eingebaut werden soll. Über die vorzusehende Weisungsfreiheit (die also in Art 20 Abs 2 B-VG "neu" ihre Deckung finden müsste) besteht Konsens, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens wäre zumindest nach dem nun vorgelegten Entwurf zwingend eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gegeben, wobei auch die Beteiligung fachkundiger Laienrichter vorgesehen werden kann.
Labels: regulator
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