Beiträge zu verkaufen - garantierte Sendezeit - und fast öffentlich-rechtlich
Offenbar geblendet vom grundlegenden Umbau des TW1-Programms, der nun schon seit einem Jahr in Gang sein soll (siehe auch hier), habe ich vor kurzem noch gemeint, dass die die direkten Angebote zum Kauf redaktioneller Sendezeit auf TW1, einer 100% Tochter des öffentlich-rechtlichen ORF, nicht mehr im Internet verfügbar seien. Das war allerdings ein Irrtum - so grundlegend ist der Umbau offenbar nun doch nicht.
Denn noch ist Hopfen & Malz nicht verloren: wollen Sie einen TV-Beitrag mit 4 Minuten, zweimal "3,30 Minuten", oder gleich garantierte Sendezeit von 10 Minuten? Mit fixem Sendeplatz auf TW1 und Interviews nach Ihrer Wahl? Nähere Infos hier und dort (das Angebot stammt natürlich nicht von TW1 selbst, sondern aus dem Umfeld eines Produktionsunternehmens; UPDATE 16.1.2008: der Produzent der Sendung hat mich informiert, dass der Text nicht von ihm stammt; außerdem handelt es sich nach seinen Angaben bei Hopfen & Malz um eine Werbesendung, für die Werbezeit von TW1 gekauft wird).
PS (das habe ich schon einmal irgendwo erwähnt): § 17 Abs 7 ORF-G gilt eigentlich auch für TW1. Und dass Werbesendungen, auch wenn sie schon einmal 10 Minuten dauern und sich als Bericht tarnen, nach § 13 Abs 3 ORF-Gesetz gekennzeichnet sein müssen, hat TW1 auch schon einmal vom Bundeskommunikationssenat erklärt bekommen: nämlich hier (Spruchpunkt II).
PPS (Update 18.1.2008): seit neuem (gestern oder heute) ist in der Sendungsübersicht auf der TW1-Website bei mehreren Sendungen, unter anderem auch bei Hopfen und Malz, angegeben, dass es sich um Werbesendungen handelt. Bei Professor Bankhofers Sendung übrigens nicht (die wäre mit einer halben Stunde ja auch zu lang dafür) - also glauben wir weiterhin fest daran, dass selbstverständlich kein Nahrungsergänzungsmittelerzeuger irgendeine Leistung dafür erbringt, um in dieser Sendung vorzukommen.
Labels: Rundfunkrecht, TW1
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