Rückwirkend aufgeräumt: die Bundesverfassung
Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz (1. BVRBG) kundgemacht.
Das Jahresende wird ja häufig zum Aufräumen genützt, aber nicht jeder hat es dabei so leicht wie der Gesetzgeber, der auch rückwirkend sauber machen kann: die "Rechtswirkungen" des 1. BVRBG treten nämlich nach dessen § 8 (überwiegend) schon rückwirkend zum 1. Jänner 2008 ein. Aus telekom- und rundfunkrechtlicher Sicht ist nichts Spannendes dabei, dennoch hier eine Dokumentation der Aufräumarbeiten:
Bisher als verfassungsändernd beurteilte Bestimmungen in Staatsverträgen werden zu einfachen Bestimmungen degradiert ("ihres Verfassungsrangs entkleidet"); betroffen sind davon aus telekomrechtlicher Sicht:
Aus rundfunkrechtlicher Sicht könnte man sogar eine Schlagzeile basteln: "Kontrolle des ORF durch den Rechnungshof eingeschränkt" - denn tatsächlich kann man aus der Aufhebung des"Art. VII lit. c Z iii und viii, Artikel VIII lit. b Z ii und vi, Art. X lit. a Z xxvi, Art. XVI lit. b Z i und ii, Art. XVII lit. c, d und e, Art. 21 lit. c, d und e und Art. 22 lit. c, d und e des Betriebsübereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT", BGBl 1973/343"
"Pkt. 6 des Beschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste, Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) mit Anhängen, samt Schlußakte und Beschlüssen, BGBl. Nr. 1/1995"
(im neuen RIS ist das BGBl derzeit bemerkenswerter Weise nicht auffindbar, wohl aber in der alten Version; für alle, die nicht das gesamte WTO-Abkommen durchsuchen wollen, um die weltbewegende Änderung zu finden hier der Wortlaut der zitierten Bestimmung:
"6. Alle sich aus den Verhandlungen ergebenden Bindungen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens, werden in die dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen als Anhänge beigefügten Listen aufgenommen und unterliegen allen Bestimmungen des Abkommens.")
"Art. IV der Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des
Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 379/1984"
herauslesen, dass die Rechnungshofkontrolle des ORF wegfällt: nämlich für den Zeitraum vor 1981. Die aufgehobene Bestimmung lautete:
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