100.800 € pro Jahr: das Bundesheer im Einsatz für TW1
"TW1 ist ein digitales gebührenfreies Spezialprogramm für Reise, Wetter und Freizeit ... Seit 30. September 2005 ist der ORF alleiniger Eigentümer von TW1." - so steht es auf der Website des ORF. Zwanglos der Kategorie Reise/Freizeit zugeordnet sendet TW1 unter anderem ein monatliches Magazin mit dem Titel "Einsatz" mit Berichten "zum Thema Landesverteidigung, Katastrophenschutz und Sicherheit in Europa".
(Wer's sehen will: entweder freitags 19:45 auf TW1 oder auch als download der aktuellen Folge auf der Website der Produktionsfirma; moderiert wird die Sendung vom martialisch dreinblickenden "Obst Dr. Hans Georg Heinke" - Ex-Nachrichtensprecher und Ex Dancing Star des ORF - in voller Uniform)
Nach dem Abspann des Magazins blendet TW1 kurz ein Insert ein: "Mit freundlicher Unterstützung - Österreichisches Bundesheer"
Der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage kann man nun entnehmen, wieviel an "freundlicher Unterstützung" das Bundesheer letztes Jahr geleistet hat: exakt 100.800 Euro inkl. USt. Aber wofür eigentlich? Product Placement? Patronanzsendung? Werbung? Was wäre eigentlich rechtlich zulässig?
TW1 genießt eine Sonderstellung: als nach § 9 ORF-G zulässiges Spartenprogramm einer Tochtergesellschaft des ORF unterliegt es weder dem PrTV-G noch allen Bestimmungen des ORF-G. Insbesondere gilt für TW1 als einziges österreichisches Programm damit auch kein Gebot der Objektivität und Meinungsvielfalt, wie es in § 30 PrTV-G für Privatfernsehveranstalter und in § 10 Abs 5 und 6 ORF-G für die ORF-Programme vorgesehen ist (was allerdings in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art I Abs 2 BVG-Rundfunk steht - zum BVG-Rundfunk siehe auch hier).
Auch für TW1 gilt allerdings, dass Auftraggeber von Patronanzsendungen keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben dürfen (§ 14 Abs 4 ORF-G) und dass Product Placement nur in Kinofilmen, Fernsehfilmen und -serien sowie bei der Übertragung von Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) zulässig ist; eine "bloß geringfügige" Gegenleistung, bei der Product Placement zulässig wäre, kann bei mehr als 100.000 Euro (und offenbar nur 12 Sendungen) wohl nicht mehr angenommen werden. Jedenfalls aber gilt auch für TW1 das in § 17 Abs 7 ORF-G festgelegte Prinzip:
"Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig."
Und da wohl nicht sein kann, was nicht sein darf, glaube ich daher fest daran, dass das Bundesheer keinerlei Einfluss auf die Sendungen hat. "Im militärischen Interesse" wird die Sendung aber wohl sein, denn sonst hätte Milizoffizier Heinke keine Erlaubnis erhalten dürfen, in Uniform zu moderieren (siehe dazu § 35 Wehrgesetz).
PS: Wer meint, dass das Bundesheer "nicht sein Bier" ist, der könnte vielleicht bei der Lektüre des "Bierguide" von Conrad Seidl bekehrt werden: denn um € 2.520 hat das Verteidigungsministerium auch in dieser Publikation ein Inserat geschaltet. Perfektes Zielgruppenmarketing!
(Wer's sehen will: entweder freitags 19:45 auf TW1 oder auch als download der aktuellen Folge auf der Website der Produktionsfirma; moderiert wird die Sendung vom martialisch dreinblickenden "Obst Dr. Hans Georg Heinke" - Ex-Nachrichtensprecher und Ex Dancing Star des ORF - in voller Uniform)
Nach dem Abspann des Magazins blendet TW1 kurz ein Insert ein: "Mit freundlicher Unterstützung - Österreichisches Bundesheer"
Der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage kann man nun entnehmen, wieviel an "freundlicher Unterstützung" das Bundesheer letztes Jahr geleistet hat: exakt 100.800 Euro inkl. USt. Aber wofür eigentlich? Product Placement? Patronanzsendung? Werbung? Was wäre eigentlich rechtlich zulässig?
TW1 genießt eine Sonderstellung: als nach § 9 ORF-G zulässiges Spartenprogramm einer Tochtergesellschaft des ORF unterliegt es weder dem PrTV-G noch allen Bestimmungen des ORF-G. Insbesondere gilt für TW1 als einziges österreichisches Programm damit auch kein Gebot der Objektivität und Meinungsvielfalt, wie es in § 30 PrTV-G für Privatfernsehveranstalter und in § 10 Abs 5 und 6 ORF-G für die ORF-Programme vorgesehen ist (was allerdings in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art I Abs 2 BVG-Rundfunk steht - zum BVG-Rundfunk siehe auch hier).
Auch für TW1 gilt allerdings, dass Auftraggeber von Patronanzsendungen keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben dürfen (§ 14 Abs 4 ORF-G) und dass Product Placement nur in Kinofilmen, Fernsehfilmen und -serien sowie bei der Übertragung von Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) zulässig ist; eine "bloß geringfügige" Gegenleistung, bei der Product Placement zulässig wäre, kann bei mehr als 100.000 Euro (und offenbar nur 12 Sendungen) wohl nicht mehr angenommen werden. Jedenfalls aber gilt auch für TW1 das in § 17 Abs 7 ORF-G festgelegte Prinzip:
"Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig."
Und da wohl nicht sein kann, was nicht sein darf, glaube ich daher fest daran, dass das Bundesheer keinerlei Einfluss auf die Sendungen hat. "Im militärischen Interesse" wird die Sendung aber wohl sein, denn sonst hätte Milizoffizier Heinke keine Erlaubnis erhalten dürfen, in Uniform zu moderieren (siehe dazu § 35 Wehrgesetz).
PS: Wer meint, dass das Bundesheer "nicht sein Bier" ist, der könnte vielleicht bei der Lektüre des "Bierguide" von Conrad Seidl bekehrt werden: denn um € 2.520 hat das Verteidigungsministerium auch in dieser Publikation ein Inserat geschaltet. Perfektes Zielgruppenmarketing!
Labels: Rundfunkrecht, TW1
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