Thursday, May 10, 2007

Eine "kreditkartengroße Vollplastikkarte", die alle Türen öffnet

... das ist der Dienstausweis für Organe der Fernmeldebehörde, wie er nun in einer Verordnung des Verkehrsministers (Muster in der Anlage) festgelegt wurde. Praktischerweise hat dieser Ausweis auf der Rückseite
"a) rechtliche Grundlagen für die Aufsichtstätigkeit,
b) wesentliche Befugnisse bei der Aufsichtstätigkeit"
zu enthalten. Wer sich das Bundesgesetzblatt mit dem Muster des Dienstausweises anschaut, wird sich also bei der typischen Prüfungsfrage "Welche Befugnisse haben Organe der Fernmeldebehörden?" gleich leichter tun.
Allerdings sind nicht alle Befugnisse angeführt: denn die Organe der Fernmeldebehörden dürfen nicht nur Grundstücke und Räume betreten, sondern in bestimmten Fällen gemäß § 87 Abs 1 TKG 2003 auch "Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen" anordnen und bei Gefahr im Verzug "aus eigener Macht" vornehmen. Ein gewisses "Sondereinsatzkommando"-Image haftet den Spezialisten von der Funküberwachung ohnehin an, spätestens seit den frühen 1990er Jahren, als die legendäre Jagd nach "Bongo 500", einem Salzburger Piratensender, ihren dramaturgischen Höhepunkt mit einem Hubschraubereinsatz fand.
PS: Aus Anlass der Verordnung wieder einmal aktualisiert: die Übersicht über die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Telekommunikationsrechts.

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