"It is not to be expected that ... these spiritually depraved political upstarts ...
and their various beer-tent entertainers ... will have the slightest awareness of how embarrasing, dastardly and frequently absurd they are."
Wortschatz-Übungen mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: zuerst dachte ich beim Lesen des jüngsten Art 10-Urteils (Verlagsgruppe News v. Austria, Application no. 76918/01) an einen Tippfehler (sollte es nicht "bastardly" heißen?), doch nein, das Wort "dastardly" gibt es tatsächlich, es heißt (laut LEO) feig, gemein, heimtückisch, hinterhältig, niederträchtig - wieder etwas gelernt!
Die Story hinter dem Urteil, knapp gefasst: Juni 2000, André Heller schreibt einen offenen Brief (der zitierte Text stammt aus diesem Brief, im Original steht das Wort "niederträchtig"); man kann sich ungefähr denken, welche Personen er mit solchen Worten bezeichnet (die Namen stehen im EGMR-Urteil). Im September veröffentlicht News dann einen Bericht über den Prozess, den die genannten Personen gegen André Heller in dieser Sache führen. Das Wort "niederträchtig" steht dabei fett, der Artikel ist mit einem Bild illustriert, das drei der von Heller genannten Personen zeigt. Einer von ihnen klagt News, das Gericht erkennt auf Einziehung der Zeitschrift gemäß § 33 Abs 2 Mediengesetz. Das OLG Wien war im Wesentlichen der Ansicht, durch die Gestaltung des Artikels sei den Lesern vermittelt worden, dass der Kläger tatsächlich niederträchtig sei.
Der EGMR ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Zwar könnten die zitierten Aussagen als polemisch angesehen werden, News hat sie aber nicht selbst getätigt, sondern nur darüber berichtet; im Übrigen seien diese Aussagen durch eine Veröffentlichung in der Zeitung Kurier schon zuvor weit verbreitet worden. Das Verfahren der Politiker gegen André Heller, über das in News berichtet wurde, sei ein Gegenstand öffentlichen Interesses. "Particularly strong reasons", die unter diesen Umständen eine Bestrafung (auch die Einziehung ist als "punishment" anzusehen) von News geboten hätten, konnte der EGMR nicht finden.
Es war nicht die erste Artikel 10-Entscheidung des EGMR gegen Österreich in letzter Zeit (siehe hier und hier), und auch nicht die letzte (siehe hier).
Wortschatz-Übungen mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: zuerst dachte ich beim Lesen des jüngsten Art 10-Urteils (Verlagsgruppe News v. Austria, Application no. 76918/01) an einen Tippfehler (sollte es nicht "bastardly" heißen?), doch nein, das Wort "dastardly" gibt es tatsächlich, es heißt (laut LEO) feig, gemein, heimtückisch, hinterhältig, niederträchtig - wieder etwas gelernt!
Die Story hinter dem Urteil, knapp gefasst: Juni 2000, André Heller schreibt einen offenen Brief (der zitierte Text stammt aus diesem Brief, im Original steht das Wort "niederträchtig"); man kann sich ungefähr denken, welche Personen er mit solchen Worten bezeichnet (die Namen stehen im EGMR-Urteil). Im September veröffentlicht News dann einen Bericht über den Prozess, den die genannten Personen gegen André Heller in dieser Sache führen. Das Wort "niederträchtig" steht dabei fett, der Artikel ist mit einem Bild illustriert, das drei der von Heller genannten Personen zeigt. Einer von ihnen klagt News, das Gericht erkennt auf Einziehung der Zeitschrift gemäß § 33 Abs 2 Mediengesetz. Das OLG Wien war im Wesentlichen der Ansicht, durch die Gestaltung des Artikels sei den Lesern vermittelt worden, dass der Kläger tatsächlich niederträchtig sei.
Der EGMR ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Zwar könnten die zitierten Aussagen als polemisch angesehen werden, News hat sie aber nicht selbst getätigt, sondern nur darüber berichtet; im Übrigen seien diese Aussagen durch eine Veröffentlichung in der Zeitung Kurier schon zuvor weit verbreitet worden. Das Verfahren der Politiker gegen André Heller, über das in News berichtet wurde, sei ein Gegenstand öffentlichen Interesses. "Particularly strong reasons", die unter diesen Umständen eine Bestrafung (auch die Einziehung ist als "punishment" anzusehen) von News geboten hätten, konnte der EGMR nicht finden.
Es war nicht die erste Artikel 10-Entscheidung des EGMR gegen Österreich in letzter Zeit (siehe hier und hier), und auch nicht die letzte (siehe hier).
Labels: Art_10_EMRK, EGMR, Medienrecht
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