Tuesday, September 09, 2008

VoIP und Notrufe: Skype out im Out?

Die Entziehung des Rechts, Kommunikationsdienste bereitzustellen, ist so ziemlich das schärfste Mittel, das die Regulierungsbehörde gegen einen Diensteanbieter in der Hand hat (s § 91 TKG 2003 bzw Art 10 der GenehmigungsRL). Vor nunmehr etwa zweieinhalb Monaten hat die Telekom-Control-Kommission erstmals davon Gebrauch gemacht und mit Bescheid vom 23. 6.2008
"das Recht der Skype Communications S.a.r.l., Kommunikationsdienste, die eine Verbindung in das PSTN herstellen, insbesondere den Dienst 'Skype Out', in Österreich öffentlich bereitzustellen, bis zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 15, 20, 22 und 25 Abs. 1 TKG 2003 ausgesetzt."
Hintergrund der Entscheidung ist, dass der Dienst Skype Out, bei dem Verbindungen ins "traditionelle" Festnetz hergestellt werden, von der Regulierungsbehörde als elektronischer Kommunikationsdienst bzw noch spezifischer als öffentlicher Telefondienst eingestuft wird - und daher die Erreichbarkeit von Notrufen gewährleisten müsste (s dazu auch die Richtlinien der Regulierungsbehörde für Anbieter von VoIP-Diensten).

Die Entscheidung ist noch nicht allzu lange im Web verfügbar, damals habe ich dazu auf content and carrier berichtet. Nun ist sie mir wieder untergekommen, weil die britische Regulierungsbehörde mit Presseaussendung vom 8.9.2008 ankündigte, nun ebenfalls genauer zu prüfen, ob die VoIP-Anbieter die Verplichtung zur Erreichbarkeit von Notrufnummern gewährleisten.

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