Ungewolltes Roaming: wozu der Nationalrat entschlossen ist
Dafür aber hat sich der Nationalrat mit der Frage des ungewollten Daten-Roamings beschäftigt und eine weltbewegende Entschließung verabschiedet, die vor ihrer Verabschiedung in der Plenartagung am 9. Juli 2008 immerhin von 6 Abgeordneten (alles "Pro"-Wortmeldungen) und einem Minister diskutiert wurde (das Protokoll der Sitzung ist leider noch nicht online). Die Entschließung im Wortlaut (es gibt dazu auch einen Ausschussbericht):
"Die zuständigen Mitglieder der Österreichischen Bundesregierung werden ersucht, auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass beim Internet-Surfen generell bei einem Wechsel des Anbieter-Netzes dem Internet Nutzer am Bildschirm automatisch eine Nachricht (z.B. 'Pop-up', Mail, oder eine andere Form) zur Verfügung stehen muss, welche den User über die neue Situation und die anfallenden Kosten informiert."
Schon jetzt müssen gemäß Art 7 Abs 3 der Roaming-Verordnung die nationalen Regulierungsbehörden "zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roaming in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten [achten] und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden." Im International Roaming Report der ERG lässt sich nachvollziehen, wie genau die Regulierer das geprüft haben: die Betreiber wurden gefragt, und keiner von den Betreibern hat mitgeteilt, dass er Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil seiner Kunden einsetzt (welche Überraschung).
Unbabsichtigtes Roaming im Inland war Gegenstand eines Urteils des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. Mai 2008 (Informationen dazu auf verbraucherrecht.at); Kernaussage:
"Ein redlicher Nutzer eines Mobilfunktelefons muß damit rechnen, im Ausland zu einem erhöhten Tarif zu telefonieren, nicht jedoch damit im Inland zum Auslandstarif zu telefonieren. Bei Vertragsabschluss gibt der redliche Nutzer eines Mobilfunknetzes die Einwilligung die im Inland anfallenden Entgelte des Mobilfunkbetreibers sowie die im Ausland anfallenden Entgelte eines Roamingopartners zu begleichen. Dieser Vertragsabschluss beinhaltet jedoch nicht zugleich die Willenserklärung, im Inland einen Vertrag mit einem Roamingpartner im Ausland abschließen zu wollen."
Im konkreten Fall war allerdings auch festgestellt worden, dass der Nutzer kein SMS erhalten hatte, das auf einen anderen Netzbetreiber hingewiesen hätte. Solche SMS müssten nun aber gemäß Art 6 Abs 1 der Roaming-Verordnung versandt werden - vor dem Hintergrund dieses Urteils dient das im Ergebnis auch dem Schutz der Betreiber (über andere für den Betroffenen unerwünschte Nebenwirkungen solcher Begrüßungs-SMS hat RA Carsten R. Hoenig berichtet).
Labels: Roaming, Telekomrecht
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