EuGH: Benennung des Universaldienstverpflichteten nicht nur auf nationaler Ebene
Mit seinem heutigen Urteil in der Rs C-220/07 Kommission/Frankreich hat der EuGH der Klage der Kommission gegen Frankreich wegen fehlerhafter Umsetzung der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG stattgegeben (das Urteil ist derzeit nur in französischer Sprache verfügbar).
Frankreich hat in seinem Gesetz über Post und elektronische Kommunikation nämlich vorgesehen, dass als Universaldienstverpflichteter nur ein Unternehmen benannt werden könne, das zustimmt, den Universaldienst im gesamten Staatsgebiet zu erbringen und auch in der Lage ist, dies sicherzustellen. Nach Art 8 Abs 2 der UniversaldienstRL sind die Mitgliedstaaten aber verpflichtet, wenn sie eines oder mehrere Unternehmen zu Universaldiensten "im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon" verpflichten, dies "unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens" zu tun. Dabei darf kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlosen werden. Schließlich muss gewährleistet sein, dass der Universaldienst auf kostengünstige Weise erbracht wird - und dazu (nur) die Nettokosten nach Art 12 der UniversaldienstRL ersetzt werden (deren Berechnung im Anhang IV näher dargelegt wird).
Der EuGH folgt der Kommission zur Gänze. Der gesetzliche Ausschluss aller Unternehmen, die nicht bereit oder in der Lage sind, den Universaldienst auf dem gesamten Staatsgebiet zu erbringen, aus dem Verfahren zur Benennung des (der) Universaldienstverpflichteten verstößt gegen Ar 8 Abs 2 UniversaldienstRL und insbesondere gegen das Prinzip der Nichtdiskriminierung (Rz 32 des Urteils).
Das EuGH-Urteil betont auch neuerlich (vgl zuletzt im Zusammenhang mit der Kostenrechnung in der Rs C-55/06) die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden: die gesetzliche Vorgabe, dass nur nationale Betreiber benannt werden können, engt demnach in unzulässiger Weise die Möglichkeit der Regulierungsbehörden ein, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie die Wirtschaftlichkeit der Universaldiensterbringung zu berücksichtigen (Rz 33). Die französische Richtlinienumsetzung widerspricht auch den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang IV zur UniversladienstRL, da die nationalen Regulierungsbehörden dadurch auch behindert werden, die tatsächliche Wettbewerbssituation zur berpücksichtigten und wirtschaftlichere Alternativen auf Teilen des Staatsgebietes auszuwählen. Dadurch ist auch nicht gewährleistet, dass nur die Nettokosten einer effizienten Erbringung des Universaldienstes ersetzt werden, was sich natürlich auch die Finanzierung des Universaldienstes auswirkt.
PS: zu den anhängigen Verfahren in Telekom- und Rundfunksachen vor dem EuGH und EuG siehe diese Übersicht - außer den Schlussanträgen in einer Angelegenheit, die mit einer alten Rundfunk-Beihilfe zusammenhängt (Rs C-333/07, am 26.6.2008) ist vor der Sommerpause nichts Weltbewegendes mehr vom EuGH zu erwarten.
Frankreich hat in seinem Gesetz über Post und elektronische Kommunikation nämlich vorgesehen, dass als Universaldienstverpflichteter nur ein Unternehmen benannt werden könne, das zustimmt, den Universaldienst im gesamten Staatsgebiet zu erbringen und auch in der Lage ist, dies sicherzustellen. Nach Art 8 Abs 2 der UniversaldienstRL sind die Mitgliedstaaten aber verpflichtet, wenn sie eines oder mehrere Unternehmen zu Universaldiensten "im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon" verpflichten, dies "unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens" zu tun. Dabei darf kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlosen werden. Schließlich muss gewährleistet sein, dass der Universaldienst auf kostengünstige Weise erbracht wird - und dazu (nur) die Nettokosten nach Art 12 der UniversaldienstRL ersetzt werden (deren Berechnung im Anhang IV näher dargelegt wird).
Der EuGH folgt der Kommission zur Gänze. Der gesetzliche Ausschluss aller Unternehmen, die nicht bereit oder in der Lage sind, den Universaldienst auf dem gesamten Staatsgebiet zu erbringen, aus dem Verfahren zur Benennung des (der) Universaldienstverpflichteten verstößt gegen Ar 8 Abs 2 UniversaldienstRL und insbesondere gegen das Prinzip der Nichtdiskriminierung (Rz 32 des Urteils).
Das EuGH-Urteil betont auch neuerlich (vgl zuletzt im Zusammenhang mit der Kostenrechnung in der Rs C-55/06) die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden: die gesetzliche Vorgabe, dass nur nationale Betreiber benannt werden können, engt demnach in unzulässiger Weise die Möglichkeit der Regulierungsbehörden ein, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie die Wirtschaftlichkeit der Universaldiensterbringung zu berücksichtigen (Rz 33). Die französische Richtlinienumsetzung widerspricht auch den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang IV zur UniversladienstRL, da die nationalen Regulierungsbehörden dadurch auch behindert werden, die tatsächliche Wettbewerbssituation zur berpücksichtigten und wirtschaftlichere Alternativen auf Teilen des Staatsgebietes auszuwählen. Dadurch ist auch nicht gewährleistet, dass nur die Nettokosten einer effizienten Erbringung des Universaldienstes ersetzt werden, was sich natürlich auch die Finanzierung des Universaldienstes auswirkt.
PS: zu den anhängigen Verfahren in Telekom- und Rundfunksachen vor dem EuGH und EuG siehe diese Übersicht - außer den Schlussanträgen in einer Angelegenheit, die mit einer alten Rundfunk-Beihilfe zusammenhängt (Rs C-333/07, am 26.6.2008) ist vor der Sommerpause nichts Weltbewegendes mehr vom EuGH zu erwarten.
Labels: EuGH, Frankreich, regulator, Telekomrecht, Universaldienst
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