EGMR zur Rundfunk-Lizenzvergabe
Die Zeit der "Radio Eriwan"-Witze ist lange vorbei - und es ist auch gar nicht lustig, was einem Rundfunkveranstalter im armenischen Eriwan in den vergangen Jahren widerfahren ist und was nun zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geführt hat.
Der Fall Meltex Ltd v. Armenien, Appl. no. 32283/04, knapp zusammengefasst: im Jahr 1991 beginnt die (nunmehrige) Meltex Ltd in Armenien mit Fernsehprogrammen in Armenien. Sie ist offenbar erfolgreich, jedenfalls so erfolgreich, dass sie informiert wird, dass die Rundfunkfrequenzen vom Staat zur Verteidigung und Förderung staatlicher Interessen vergeben werden und nicht, um staatliche Behörden zu kritisieren.
Bei der Verlängerung der Lizenz spießt es sich dann, und die Meltex Ltd bewirbt sich schließlich in mehreren Vergabeverfahren um Frequenzen, geht aber immer leer aus. Formal ist es eine Ausschreibung, die Rundfunkregulierungsbehörde bewertet auf der Grundlage von vier Kriterien: eigenproduziertes Programm, in Armenien produziertes Programm, technische und finanzielle Möglichkeiten, Professionalität der Mitarbeiter. Die Beurteilung erfolgt durch die neun bzw. acht Behördenmitglieder nach Punkten, die Bewerber erfahren nur die Gesamtpunktezahl. Gründe werden nicht angegeben, auch nicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung. Die armenischen Gerichte halten fest, dass es ausreichend sei, wenn man als Antragsteller erfahre, dass man nicht gewonnen habe.
Dem EGMR genügt das nicht: wie schon im Fall Glas Nadezhda EOOD und Elenkov v. Bulgarien, Appl. no. 14134/02, stellt er klar, dass eine Verletzung des Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt, wenn eine Zulassungsbehörde keine Begründung für ihre Entscheidung abgibt, da dadurch kein adäquater Schutz gegen willkürliche Eingriffe von Behörden in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gewährleistet werde. Bemerkenswert ist, dass der EGMR dabei auch ausdrücklich auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über die Unabhängigkeit der Rundfunkregulierungsbehörden (und die darauf aufbauende jüngste Erklärung des Ministerkomitees vom März dieses Jahres, siehe dazu schon hier) Bezug nimmt.
Der Fall Meltex Ltd v. Armenien, Appl. no. 32283/04, knapp zusammengefasst: im Jahr 1991 beginnt die (nunmehrige) Meltex Ltd in Armenien mit Fernsehprogrammen in Armenien. Sie ist offenbar erfolgreich, jedenfalls so erfolgreich, dass sie informiert wird, dass die Rundfunkfrequenzen vom Staat zur Verteidigung und Förderung staatlicher Interessen vergeben werden und nicht, um staatliche Behörden zu kritisieren.
Bei der Verlängerung der Lizenz spießt es sich dann, und die Meltex Ltd bewirbt sich schließlich in mehreren Vergabeverfahren um Frequenzen, geht aber immer leer aus. Formal ist es eine Ausschreibung, die Rundfunkregulierungsbehörde bewertet auf der Grundlage von vier Kriterien: eigenproduziertes Programm, in Armenien produziertes Programm, technische und finanzielle Möglichkeiten, Professionalität der Mitarbeiter. Die Beurteilung erfolgt durch die neun bzw. acht Behördenmitglieder nach Punkten, die Bewerber erfahren nur die Gesamtpunktezahl. Gründe werden nicht angegeben, auch nicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung. Die armenischen Gerichte halten fest, dass es ausreichend sei, wenn man als Antragsteller erfahre, dass man nicht gewonnen habe.
Dem EGMR genügt das nicht: wie schon im Fall Glas Nadezhda EOOD und Elenkov v. Bulgarien, Appl. no. 14134/02, stellt er klar, dass eine Verletzung des Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt, wenn eine Zulassungsbehörde keine Begründung für ihre Entscheidung abgibt, da dadurch kein adäquater Schutz gegen willkürliche Eingriffe von Behörden in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gewährleistet werde. Bemerkenswert ist, dass der EGMR dabei auch ausdrücklich auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über die Unabhängigkeit der Rundfunkregulierungsbehörden (und die darauf aufbauende jüngste Erklärung des Ministerkomitees vom März dieses Jahres, siehe dazu schon hier) Bezug nimmt.
Labels: EGMR, Rundfunkrecht
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