Wednesday, March 03, 2010

Universaldienst-Konsultation

Im Telekombereich war der Universaldienst in den letzten Jahren nicht gerade ein Lieblingsthema der Kommission: 2006 versprach die Kommission ein Universaldienst-Grünbuch für das Jahr 2007, Kommissarin Reding verschob das dann auf das Jahr 2008 und präsentierte schließlich eine etwas magere Mitteilung, zu der die Kommission nach Artikel 15 und Anhang V der Universaldienst-RL ohnehin verpflichtet war. Die in dieser Mitteilung für 2009 angekündigte weitere Mitteilung fiel dann ganz aus, allerdings war die Kommission im Zuge derVerhandlungen mit dem Europäischen Parlament dann doch gezwungen, eine Erklärung zum Universaldienst abzugeben, in der sie bekräftigte, im Laufe des Jahres 2009 eine ausführliche Debatte zum Universaldienst auf der EU-Ebene fördern wolle; diese Debatte solle dann von der Kommission in einer Mitteilung an das Parlament und den Rat zusammengefasst werden und die Kommission werde bis zum 1. Mai 2010 notwendige Vorschläge zur Universaldienstrichtlinie vorlegen.

Wie die Debatte im Jahr 2009 gefördert wurde, lässt sich nicht ganz nachvollziehen, dass legislative Vorschläge bis zum 1. Mai 2010 vorgelegt würden, lässt sich definitiv ausschließen. Denn nun hat die Kommission erstmal eine Konsultation gestartet, die bis 7.5.2010 läuft. Die in der Erklärung gegenüber dem Parlament für bis zum 1.5.2010 angekündigten Vorschläge werden eben dann bis Ende 2010 kommen, falls notwendig (laut Presseaussendung). Angesichts der bisherigen Erfahrungen würde ich annehmen, dass solche Vorschläge auch bis zum 31.12.2010 nicht vorliegen werden.

Am Konsultationspapier bemerkenswert ist die erkennbar beleidigte Reaktion der Kommission auf das Parlament: auf Seite 2 bis 3 erzählt die Kommission zunächst einmal, dass sie eine Reform des Universaldienstes eigentlich aus der Telekom-Reform heraushalten wollte, dass sich das Parlament dieser weisen Haltung aber nicht anschließen mochte:
"This notwithstanding, the co-legislator deemed it necessary, in the light of developments, to address one particular aspect of regulatory flexibility by amending the current recital in the Directive dealing with functional internet access. In particular, the new recital seeks to allow Member States to define nationally the minimum data rates of the connection 'which are sufficient to permit functional internet access […] taking due account of specific circumstances in national markets, for instance the prevailing bandwidth used by the majority of subscribers in that Member State, and technological feasibility, provided that these measures seek to minimize market distortion.'
However, this amendment sets out a new principle only in a recital of the Amending Directive without corresponding changes in the body of the legislative text, which gives rise to questions of interpretation and which might affect legal certainty."
(Hervorhebung hinzugefügt)

Ich bin der Letzte, der wolkigen Erwägungsgründen ohne Basis im Normtext das Wort reden würde - aber die beleidigte Reaktion der Kommission wäre wohl auch nicht notwendig gewesen.

Zentrale Frage der Konsultation ist natürlich, ob (und gegebenenfalls wie) "Breitband für alle" Eingang in den Universaldienst finden soll; die Kommission scheint dem eher ablehnend gegenüberzustehen.

Labels: , ,

Thursday, November 19, 2009

EuGH-Generalanwältin: obligatorischer Streitbeilegungsversuch vor Klage keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes

Der Friedensrichter von Ischia hat seine Vorlagefragen in den Rechtssachen C-317/08 bis C-320/08, Alassini ua (siehe dazu schon hier) zwar nicht sehr präzise formuliert und auch hinsichtlich der angesprochenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eher einmal grob auf den Busch geklopft - Generalwältin Kokott konnte in ihren heute dazu erstatteten Schlussanträgen aber doch eine wichtige Frage aufgreifen, deren Bedeutung weit über den Anlassfall und das Telekomrecht hinausgeht.

Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens sind Streitigkeiten zwischen italienischen Verbrauchern und Telekomunternehmen, für die nach italienischem Recht vor Klagserhebung zunächst ein außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch unternommen werden muss (siehe dazu schon näher hier, mit Hinweisen auf die konkreten italienischen Rechtsvorschriften).

Die eher obskure Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Verbrauchsgüterkauf-RL und zwei Kommissions-Empfehlungen (1, 2)  wird von Generalanwältin Kokott in RNr 26 und 27 der Schlussanträge in geboten knappen Worten abgehandelt. Danach prüft die Generalanwältin die Vereinbarkeit eines obligatorischen Streitbeilegungsverfahrens mit Art 34 der UniversaldienstRL. Dort steht zwar, dass die Mitgliedstaaten sicher stellen, "dass transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zur Verfügung stehen", und dass sie Maßnahmen ergreifen, "um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen". Die RL enthält aber keine
Aussage über die Zulässigkeit eines obligatorischen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens. "Diese Frage", so die Generalanwältin, "ist daher allein am Maßstab des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu beurteilen."

Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts; nationale Regelungen sind aber nur dann daran zu messen, wenn sie in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Dies ist bei einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren, das die Durchsetzung der in der UniversaldienstRL gewährten materiellen Rechte betrifft, der Fall.

Der obligatorische Streitbeilegungsversuch stellt eine zusätzliche Hürde für den Zugang zu Gericht auf und es liegt daher ein Eingriff in den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vor (RNr. 43). Er dient jedoch einer schnelleren und kostengünstigeren Beilegung von Streitigkeiten und verfolgt somit legitime Ziele des Allgemeininteresses, zu deren Erreichung er auch geeignet ist (RNr. 45-46).
Durch das vorgeschaltete Streitbeilegungsverfahren wird die Erhebung einer gerichtlichen Klage nur unwesentlich verzögert, die Durchführung der Streitbeilegung ist kostengünstig und die Verjährung der Ansprüche ist während des Schlichtungsversuchs gehemmt, sodass im Ergebnis der Eingriff in den gerichtlichen Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig ist (RNr.48 bis 51). Ein unverhältnismäßiger Eingriff läge allerdings vor, wenn (wie das vorlegende Gericht behauptet), der Schlichtungsversuch zwingend auf Formblättern beantragt werden muss, die auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde zu finden sind; die Generalanwältin äußert allerdings auf Grund der italienischen Rechtsvorschriften Zweifel, ob tatsächlich nur die elektronische Antragstellung möglich ist (RNr. 52-53).

Zusammenfassend kommt Generalwältin Kokott zum Ergebnis, "dass ein vor ein Gerichtsverfahren geschaltetes obligatorisches Streitbeilegungsverfahren grundsätzlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darstellt. Bestimmungen wie die streitgegenständlichen stellen einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf gerichtliche Rechtsdurchsetzung dar, der ausgeglichen wird durch die Chance, auf kostengünstigem und schnellem Weg zu einer Beendigung des Rechtstreits zu gelangen." 

PS: Die Mediationsrichtlinie 2008/52/EG ist im konkreten Fall zwar nicht anwendbar, aber die Schlussanwältin weist auf die in dieser RL zum Ausdruck kommende Wertung hin, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist: nach der MediationsRL bleibt eine in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens von unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.

Labels: , , ,

Friday, October 30, 2009

VfGH: Universaldienstverpflichtungen der Post keine Verletzung der Erwerbsfreiheit

Mit Bescheid vom 30.6.2009 hatte die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Schließung von 193 Potämtern bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bescheidzustellung untersagt (siehe dazu diesen Bericht in der Presse, der auch die betroffenen Postämter nennt; zB auch dieses). Die Österreichische Post AG erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und stellte auch Individualanträge zur Aufhebung einzelner Bestimmungen des Postgesetzes und der Post-Universaldienstverordnung. Mit  Erkenntnis vom 8.10.2009, B 828/09 ua, hat der VfGH nun die Beschwerde ab- und die Individualanträge zurückgewiesen. Das Erkenntnis enthält auch ganz grundsätzliche Ausführungen zum (Post-)Universaldienst, in denen die Bedeutung der Infrastrukturverantwortung des Staates betont wird. Auch wenn sich die Situation der Post - im Hinblick auf das (noch) bestehende Monopol im reservierten Bereich (§ 6 PostG) - von Universaldiensterbringern zB im Telekombereich unterscheidet, so ist doch die Hervorhebung der staatlichen Gewährleistung für das Fuktionieren von Infrastrukturen auch für andere Netzinfrastrukturen interessant. Wörtlich heißt es im Erkenntnis des VfGH:
"Der Universaldienst weist gegenüber anderer unternehmerischer Tätigkeit eine Reihe von Besonderheiten auf:
Postdienstleistungen machen einen wesentlichen Teil der Infrastruktur eines Landes aus. Auf die besondere Bedeutung der Postdienste weist auch die Post-RL in Art. 3 hin. Mit der Gewährleistung des Funktionierens von Infrastruktureinrichtungen nimmt der Bund seine Infrastrukturverantwortung wahr. Überträgt er im Rahmen dieser Verantwortung die Erbringung solcher Dienstleistungen an ein privates Unternehmen, so hat dieses auch ein höheres Maß an Intensität der Wirtschaftsaufsicht hinzunehmen (vgl. Raschauer, Österreichisches Wirtschaftsrecht2, 2003, 185). Schließlich hängt vom Funktionieren des Universaldienstes und der Versorgung mit flächendeckenden Dienstleistungen das wirtschaftliche Wohl des Landes ab. ...
Zieht man die Besonderheiten des Universaldienstes und die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei in Betracht, so ist allein in dem Umstand, dass dem Betreiber von Universaldiensten im Interesse des Funktionierens des Universaldienstes intensivere Beschränkungen als anderen Unternehmen auferlegt werden, keine Verletzung der Erwerbsfreiheit oder des Gleichheitssatzes zu erkennen."
Auch dass vor der Schließung von Postämtern eine gewisse Mitwirkung der Gemeinden vorgesehen ist (diese sind zu informieren und im Einvernehmen mit ihnen sind innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen), wurde nicht als verfassungswidrig beurteilt - es hätte für die Post auch noch schlimmer können, etwa ein Verfahren mit echter Bürgerbeteiligung. Der VfGH hält der Post entgegen, sie übersehe,
"dass der Postmarkt nicht nur aus den Postdienstbetreibern besteht, sondern auch aus deren Kunden, seien es Private oder andere Unternehmen, deren unternehmerischer Erfolg ganz entscheidend vom Vorhandensein einer funktionierenden Infrastruktur, und damit auch des Postdienstes, abhängt. Die Mitwirkung der Gemeinden entspricht einer mediatisierten Mitwirkung der lokalen Postkunden, zu denen nahezu alle Gemeindebewohner zählen. Der Gesetzgeber hat eine verhältnismäßige Lösung gefunden. Er hat keine Bürgerbeteiligung am Verfahren vorgesehen, wie sie in anderen Bereichen vorgesehen ist, bei denen eine Vielzahl von Menschen von Maßnahmen betroffen sind. Selbst die Gemeinden haben im Verfahren keine Parteistellung. Der Gesetzgeber mutet dem Universaldienstbetreiber also bloß Verhandlungen mit den betroffenen Gemeinden für die Dauer von maximal drei Monaten zu, räumt den Gemeinden aber keine Möglichkeit ein, geplante Postamtsschließungen über diese Zeit hinaus zu verzögern."
PS: die Regierungsvorlage zum neuen Postmarktgesetz (zum Entwurf hier), dürfte am 10.11.2009 im Verkehrsausschuss und am 18.11.2009 im Plenum des Nationalrats behandelt und wohl auch beschlossen werden.

Labels: , ,

Thursday, March 12, 2009

EuGH: mangelhafte Umsetzung der UD-RL in Portugal - wegen Gerichtsentscheidungen

Der Europäische Gerichtshof hat heute in der Rechtssache C-458/07, Kommission/Portugal (Urteil derzeit nur in französicher und portugiesischer Sprache verfügbar), ausgesprochen, dass die Republik Portugal ihren Pflichten aus der Universaldienst-RL nicht nachgekommen ist, da sie in der Praxis nicht garantiert hat, dass allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst in Übereinstimmung mit Art 5, Abs 1 und 2 und Art 25 Abs 1 und 3 der Universaldienst-RL bereitgestellt wird.

Interessant an diesem Fall ist, dass Portugal die notwendigen gesetzlichen Regelungen geschaffen hatte; auch die Regulierungsbehörde hatte eine Anordnung getroffen, um eine Herausgabe des Teilnehmerverzeichnisses zu ermöglichen. Vodafone ging dagegen zu Gericht und erhielt vom Tribunal Administrativo e Fiscal de Lisboa zunächst aufschiebende Wirkung (suspensão da eficácia) und schließlich auch in der Hauptsache Recht.

Ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis kam daher im Ergebnis (auch) auf Grund dieser gerichtlichen Entscheidungen nicht rechtzeitig zustande. Das half Portugal im Vertragsverletzungsverfahren allerdings nicht: nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH obliegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (zuletzt Urteil vom 27.11.2008, C - 396/07, juuri). Ein Mitgliedstaat verstößt auch dann gegen die Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien, wenn die Handlung oder Untätigkeit, die Ursache des Verstoßes ist, von einem verfassungsrechtlich unabhängigen Organ gesetzt wird.

Labels: , , , ,

Wednesday, November 19, 2008

Post-Universaldienst in Europa

Vielleicht nicht uninteressant in der aktuellen Post-Universaldienstdebatte: ein Preisvergleich über die Universaldienstleistungen in Europa. Die portugiesische Regulierungsbehörde hat soeben eine Erhebung veröffentlicht, in der die Preise für Standard-Inlands- und Auslandsbriefe und für 2kg-Pakete verglichen wurden. Sowohl in den absoluten Beträgen, als auch bereinigt mit der Kaufkraftparität, kommt Österreich bei allen drei Leistungen im guten Mittelfeld zu liegen (jeweils eher knapp unter dem Mittelwert; die Studie ist in portugiesischer Sprache, die Tabellen sind aber auch für nicht Sprachkundige zu verstehen).

In diesem Zusammenhang noch eine kurze Anmerkung zur östereichischen Diskussion (siehe allgemein in diesem Blog dazu schon hier): Auf den ersten Blick mag die mediale Berichterstattung der letzten eineinhalb Wochen für die Österreichische Post AG nicht gerade positiv gewesen sein. Aber im Ergebnis brachte der Wirbel der Post AG einen strategischen Sieg auf der ganzen Linie - denn es scheint nun kaum mehr vorstellbar, dass das für den Frühling 2009 angekündigte neue Postmarktgesetz die wesentlichsten Forderungen der der Post AG (vor allem eine Verpflichtung aller neuen Anbieter, ihre Dienste flächendeckend zu erbringen) nicht berücksichtigen würde.

Mittlerweile wird dieser Ansatz, wonach eine Art Universaldienstverpflichtung jeden Anbieter treffen sollte, nämlich nicht mehr nur von der Post AG und den inneren Reihen der Arbeitnehmervertreter verfolgt, sondern hat etwa auch bei Vizekanzler und Finanzminister Molterer (der dabei wohl an die Dividende denken muss) Anklang gefunden; dieser meinte zB "Man müsse daher auch die Frage der Universaldienstverordnung prüfen, inwieweit sie nicht für private Anbieter in gleicher Weise zu gelten hat wie für die Post." Auch Alfred Payrleitner im Kurier vom 16.11. beispielsweise schließt sich der nun offenbar herrschenden neuen Meinung an, selbst wenn sie aus Sicht der klassischen Universaldienstlehre etwas schräg klingt: "Entweder Universaldienst für alle – oder kein Universaldienst." (!?) Ähnliche Beispiele lassen sich in fast allen Zeitungen finden, bis hin zum Wirtschaftsblatt. Dass der gegenwärtige Verkehrsminister (und seine kolportierte Nachfolgerin, die sich in diesem Zusammenhang auch zu Wort gemeldet hat), eine ähnliche Linie verfolgen, dürfte ohnehin nicht in Zweifel stehen. Ohne die Aufregung um die geplanten Postamtsschließungen wäre eine derart einheitliche Phalanx wohl kaum zu erreichen gewesen.

In der Diskussion ist auch wieder aufgefallen, dass die Differenzierung zwischen der Wahrnehmung von Aufgaben der Postregulierung (im Bereich des Verkehrsministers, teilweise durch Postbüro und Telekom-Control-Kommission) auf der einen Seite und Ausübung der Funktionen des Mehrheitseigentümers der Post AG (im Verantwortungsbereich des Finanzministers, bei der ÖIAG) auf der anderen Seite vielen Akteuren - ob Journalisten, Politikern oder (sonstigen) Instant-Experten für eh alles - ziemliche Schwierigkeiten macht. Auch der Unterschied zwischen einem zur Begutachtung ausgesandten Verordnungsentwurf (hier die Erläuterungen) und einer tatsächlich erlassenen Verordnung ist in den Medien oft verloren gegangen.

Labels: ,

Saturday, November 08, 2008

Aus aktuellem Anlass: Postamtsschließungen

"In die Diskussion um mögliche Schließungen von Postämtern hat sich nun auch die SPÖ eingeschaltet. SP-Bundesgeschäftsführer Norbert Darabos spart dabei nicht mit Attacken gegen die Regierung." Das war 2004, und Darabos wusste damals - mittlerweile ist er ja selbst Regierungsmitglied - auch, wo der Fehler lag: bei der Post-Universaldienstverordnung - die "Regierung" (richtig: der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) habe nämlich im Jahr 2002 eine Post-Universaldienstverordnung beschlossen, die lediglich eine "ausreichende flächendeckende Versorgung" vorschreibe (ohne die Kriterien dafür zu konkretisieren). Werner Faymann, seit bald zwei Jahren Verkehrsminister, dürfte offenbar anderer Meinung gewesen sein, jedenfalls wurde die Post-Universaldienstverordnung auch in seiner Zeit als Minister nicht geändert und ist seit 2002 unverändert in Kraft.

Nun gibt es also die nächste Aufregung um geplante Postamtsschließungen: der Verkehrsminister solle weitere Schließungen mit Bescheid untersagen, wird dabei zum Beispiel gefordert, und der Gemeindebund zieht laut Aussendung auch eine Klage in Erwägung (gegen wen eigentlich?).

Ohne Kommentar dazu nur ein Hinweis zur Rechtslage: § 4 Postgesetz
verlangt vom Universaldienstbetreiber (Österreichische Post AG) ein Universaldienstkonzept, einschließlich Filialnetzkonzept, das der obersten Postbehörde vorzulegen - also nicht zwingend zu veröffentlichen - ist, und lässt Schließungen von Postämtern nur zu, wenn die kostendeckende Führung eines Postamtes dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des Universaldienstes durch eine alternative Lösung (Post-Geschäftsstelle, Landzusteller, 'Mobiles Postamt' o. ä.) gewährleistet ist. Vor der Schließung eines Postamtes sind die bisher versorgten Gemeinden zu informieren, innerhalb von 3 Monaten sollen mit diesen alternative Lösungen gesucht werden. Der Verkehrsminister kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien verlangen. Nur wenn diese Kriterien nicht erfüllt oder die verlangten Nachweise nicht vorgelegt werden, kann er auch die Schließung eines Postamtes bescheidmäßig untersagen. § 3 Abs 4 der Post-Universaldienstverordnung führt dieses Verfahren noch näher aus, insbesondere wird dort festgelegt, dass auch den Gemeinden Unterlagen vorzulegen sind, die die fehlende Kostendeckungsaussicht belegen. Ein subjektives Recht der Gemeinden, den Verkehrsminister zur bescheidmäßigen Untersagung einer Postamtsschließung zu bewegen, ergibt sich daraus aber nicht (siehe den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2005, 2005/03/0193).

Labels: ,

Thursday, September 25, 2008

Universaldienst-Bericht / NGA-Konsultation

Die Kommission hat heute eine Mitteilung über die zweite regelmäßige Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/22/EG veröffentlicht (erste kritische Anmerkungen dazu bereits hier). Aus österreichischer Sicht ist interessant, dass die Kommission festhält, dass Ausgleichszahlungen für die Erbringung des Universaldienstes bisher nur in Frankreich, Italien und Rumänien erfolgten (Seite 4 der Mitteilung). Doch auch in Österreich ist Geld geflossen, wenngleich nicht im dafür vorgesehenen Verfahren. Im Kommunikationsbericht 2007 der RTR heißt es dazu (S. 95):

"Telekom Austria hatte sich für die Jahre, in denen sie den Universaldienst erbracht hat, bis inklusive 2004 auf privatrechtlicher Basis mit den alternativen Telekom-Betreibern über den Ausgleichsbetrag geeinigt. Für das Jahr 2005 hatte Telekom Austria gegen Ende des Jahres 2006 einen Antrag auf Abgeltung der Kosten des Universaldienstes bei der TKK eingebracht. Parallel zum Verfahren vor der TKK liefen allerdings im ersten Quartal 2007 weiterhin Gespräche zwischen der Telekom Austria und ANB. Als Ergebnis dieser Gespräche konnte im Mai 2007 eine privatrechtliche Einigung erzielt werden. Telekom Austria erhielt von mehreren ANB in Summe EUR 1,9 Mio. Diese Einigung wurde auch für das Jahr 2006 übernommen, Telekom Austria erhielt ebenfalls eine Abgeltung in Höhe von EUR 1,9 Mio."

Nur in einem sehr indirekten Zusammenhang mit dem Universaldienst stehen Fragen der Zugangsregulierung zu Next Generation Networks. Da aber auch die Kommission in ihrer Pressemitteilung zum Universaldienst-Bericht darauf Bezug genommen hat, kann ich auch gleich an dieser Stele auf die aktuelle Konsultation der Kommission im Hinblick auf eine geplante Empfehlung für NGA (Next Generation Access) hinweisen (Presseaussendung, Empfehlungsentwurf, Explanatory Note).

Empfehlenswert ist auch ein Bericht des WIK zu NGA (sowie die dazugehörende Präsentation).

Labels: , , , , ,

Thursday, June 19, 2008

EuGH: Benennung des Universaldienstverpflichteten nicht nur auf nationaler Ebene

Mit seinem heutigen Urteil in der Rs C-220/07 Kommission/Frankreich hat der EuGH der Klage der Kommission gegen Frankreich wegen fehlerhafter Umsetzung der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG stattgegeben (das Urteil ist derzeit nur in französischer Sprache verfügbar).

Frankreich hat in seinem Gesetz über Post und elektronische Kommunikation nämlich vorgesehen, dass als Universaldienstverpflichteter nur ein Unternehmen benannt werden könne, das zustimmt, den Universaldienst im gesamten Staatsgebiet zu erbringen und auch in der Lage ist, dies sicherzustellen. Nach Art 8 Abs 2 der UniversaldienstRL sind die Mitgliedstaaten aber verpflichtet, wenn sie eines oder mehrere Unternehmen zu Universaldiensten "im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon" verpflichten, dies "unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens" zu tun. Dabei darf kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlosen werden. Schließlich muss gewährleistet sein, dass der Universaldienst auf kostengünstige Weise erbracht wird - und dazu (nur) die Nettokosten nach Art 12 der UniversaldienstRL ersetzt werden (deren Berechnung im Anhang IV näher dargelegt wird).

Der EuGH folgt der Kommission zur Gänze. Der gesetzliche Ausschluss aller Unternehmen, die nicht bereit oder in der Lage sind, den Universaldienst auf dem gesamten Staatsgebiet zu erbringen, aus dem Verfahren zur Benennung des (der) Universaldienstverpflichteten verstößt gegen Ar 8 Abs 2 UniversaldienstRL und insbesondere gegen das Prinzip der Nichtdiskriminierung (Rz 32 des Urteils).

Das EuGH-Urteil betont auch neuerlich (vgl zuletzt im Zusammenhang mit der Kostenrechnung in der Rs C-55/06) die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden: die gesetzliche Vorgabe, dass nur nationale Betreiber benannt werden können, engt demnach in unzulässiger Weise die Möglichkeit der Regulierungsbehörden ein, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie die Wirtschaftlichkeit der Universaldiensterbringung zu berücksichtigen (Rz 33). Die französische Richtlinienumsetzung widerspricht auch den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang IV zur UniversladienstRL, da die nationalen Regulierungsbehörden dadurch auch behindert werden, die tatsächliche Wettbewerbssituation zur berpücksichtigten und wirtschaftlichere Alternativen auf Teilen des Staatsgebietes auszuwählen. Dadurch ist auch nicht gewährleistet, dass nur die Nettokosten einer effizienten Erbringung des Universaldienstes ersetzt werden, was sich natürlich auch die Finanzierung des Universaldienstes auswirkt.

PS: zu den anhängigen Verfahren in Telekom- und Rundfunksachen vor dem EuGH und EuG siehe diese Übersicht - außer den Schlussanträgen in einer Angelegenheit, die mit einer alten Rundfunk-Beihilfe zusammenhängt (Rs C-333/07, am 26.6.2008) ist vor der Sommerpause nichts Weltbewegendes mehr vom EuGH zu erwarten.

Labels: , , , ,

Saturday, November 17, 2007

EuGH zu Post-Universaldienst

Während wir auf die spannendsten Telekom-Entscheidungen des EuGH noch warten müssen (die für kommende Woche angekündigte Entscheidung in der Rechtssache C-262/06 Deutsche Telekom, in der es um das Übergangsregime zum Rechtsrahmen 2002 geht, dürfte kaum Überraschungen bringen), gibt es immerhin eine neue Entscheidung aus einem verwandten Bereich: der Postregulierung.

In der Sache C‑162/06 International Mail Spain SL ging es um die Auslegung des Art 7 Abs 2 der Postdienste-RL 97/67/EG (in der Stammfassung, wenngleich auch die durch die RL 2002/39/EG geänderte Fassung im Urteil mitberücksichtigt wird). Nach dieser Bestimmung konnten - "soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist" - die grenzüberschreitende Post und Direktwerbung innerhalb einer bestimmten Grenze "reserviert" (das heißt: dem Universaldienstanbieter vorbehalten) werden.

Der EuGH betont, dass die Reservierung laut Richtlinie "notwendig" sein muss, bloße Zweckmäßigkeit reicht daher nicht aus. "Notwendig" ist die Reservierung aber nur dann, wenn sonst das finanzielle Gleichgewicht des postalischen Universaldienstes beeinträchtigt und damit die Sicherstellung des Universaldienstes gefährdet wäre. Die Beweislast dafür obliegt "dem Mitgliedstaat oder dem Unternehmen, der bzw. das sich auf diese Bestimmung beruft".

Anders als im Telekombereich ist ja im Postdienste-Bereich bis heute die Querfinanzierung des Universaldienstes durch die "Reservierung" von Monopol-Diensten vorgesehen. Mit dem nächsten Schritt der Postdienste-Liberalisierung wird dieses System aufgegeben. Da es dann (für die meisten Mitgliedstaaten per 31.12.2010) keine reservierten Dienste mehr geben darf, wird für die Postdienste auch eine Universaldienstfonds-Lösung ermöglicht, bei der alle Postdiensteanbieter die Nettokosten des Universaldienstes anteilig mitfinanzieren. Die Finanzierung aus öffentlichen Geldern wird auch zulässig - aber wenig wahrscheinlich - sein (siehe dazu Art 7 der neuen Postdiensterichtlinie in der Fassung der politischen Einigung vom Oktober dieses Jahres).

Labels: , ,

Wednesday, July 25, 2007

Zufriedene Österreicher

Kaum zu glauben: "Austrians tend to be more satisfied than the EU average with all 11 services evaluated. They tend also to be less dissatisfied than the EU average with all these services."
Das zumindest ist das Ergebnis einer Studie, die im Auftrag der Europäischen Kommission zur Konsumentenzufriedenheit bei Dienstleistungen von allgemeinem Interesse durchgeführt wurde (siehe hier; die Passage zu den zufriedenen Österreichern ist auf S 133).

Dennoch: insgesamt sind die Kommunikationsbranchen beschwerdeanfälliger als andere Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie aus einer ebenfalls heute veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage hervorgeht. Und schließlich bin ich nun auf der Suche nach dem Ort Felling, der - gemeinsam mit Wildalpen - als "remote area" für eine ebenfalls heute veröffentlichte qualitative Studie zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse herhalten musste (eine Gemeinde dieses Namens gibt es nicht, wohl aber - laut Statistik Österreich - gleich mehrere Ortschaften, und zwar in den Gemeinden Hardegg, Gföhl, Gaspoltshofen, Meggenhofen, Leonding, Eberschwang, Lohnsburg am Kobernaußerwald und Pennewang) - so lernt man gelegentlich über Brüssel auch etwas über österreichische Geographie.
PS: zu den Studien siehe auch content und carrier

Labels: , ,

Saturday, October 28, 2006

Chevron - by any other name?

Die "Chevron deference" ist eine zentale Doktrin der US-amerikanischen Rechtsprechung bei der gerichtlichen Kontrolle von Regulierungsentscheidungen. Im Ausgangsfall Chevron, U.S.A., Inc. v. NRDC, 467 U.S. 837. (1984) hatte sich der Supreme Court mit einer Auslegung des Luftreinhaltegesetzes durch die Environmental Protection Agency (EPA) zu befassen und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass sich das Gericht im Fall einer auslegungsbedürftigen Rechtslage einer zulässigen (permissible) bzw. vernünftigen (reasonable) Auslegung durch die zuständige Regulierungsbehörde zu fügen (to defer) hat.


With regard to judicial review of an agency's construction [dt: Auslegung] of the statute which it administers, if Congress has not directly spoken to the precise question at issue, the question for the court is whether the agency's answer is based on a permissible construction of the statute.

Das Gericht hat demnach nicht eine eigene Auslegung vorzunehmen, sondern gewissermaßen nur die Schlüssigkeit der Auslegung durch die Regulierungsbehörde zu prüfen. Ausdrücklich hat dies der Supreme Court in der Entscheidung NCTA v. Brand X aus dem Jahr 2005 so formuliert:


Chevron requires a federal court to defer to an agency’s construction, even if it differs from what the court believes to be the best interpretation, if the particular statute is within the agency’s jurisdiction to administer, the statute is ambiguous on the point at issue, and the agency’s construction is reasonable.
In der Brand X-Entscheidung wurde nicht nur akzeptiert, dass es sich die Regulierungsbehörde anders überlegt und ihre Auslegung im Lauf der Zeit ändert (sofern dies nicht willkürlich erfolgt, was aber bei einer gründlichen neuen Analyse nicht der Fall ist: "There is nothing arbitrary or capricious about applying a fresh analysis" - schon Chevron betraf übrigens eine geänderte Auslegung). Im Fall Brand X stand die geänderte Auslegung durch die Regulierungsbehörde zudem im Widerspruch zu einer Gerichtsentscheidung, mit der die frühere Auslegung bestätigt worden war. Dennoch hat der Supreme Court (anders noch als der Court of Appeal for the Ninth Circuit) entschieden, dass sich das Gericht der (geänderten) Auslegung durch die Regulierungsbehörde fügen muss.

Was aber hat Chevron mit dem österreichischen Regulierungsrecht zu tun? Auf den ersten Blick: nichts (vielleicht mag man Parallelen im Bereich der Ermessensentscheidungen sehen). Hier haben sich die Gerichte nicht einer geänderten Auslegung durch die Regulierungsbehörde, wohl aber einer geänderten Rechtslage zu fügen - wenn man sich etwa die Novelle zur Universaldienstverordnung ansieht, mag das am Ergebnis oft wenig zu ändern. Chevron - by any other name.

Labels: ,

Thursday, October 26, 2006

Novelle zur Universaldienstverordnung


Mit BGBl II 2006/400 wurde eine Änderung der Universaldienstverordnung kundgemacht. Aus öffentlichen Sprechstellen muss ab sofort der Zugang zu den Rufnummernbereichen 0800, 0810 und 0820 nicht mehr ungehindert möglich sein. Die Änderung ist eine Folgewirkung der Streitigkeiten zwischen der Telekom Austria und alternativen Betreibern über die sogenannte Payphone-Access-Charge ("PAC") - siehe dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 25.2.2004, 2002/03/0273, und vom 19.12.2005, 2005/03/0200.
Die Positionen der Beteiligten in Presseaussendungen:
VAT: "Verordnungspläne des BMVIT bedrohen kostenlose 0800-Nummern"
TA: "Kostenlose Nutzung von 0800-Nummern durch Payphone Access Charge nicht gefährdet"

In der politischen Diskussion wurden Mutmaßungen über einen möglichen Zusammenhang mit Wahlspenden angestellt - siehe dazu die parlamentarische Anfrage von Abg. Dr. Gabriele Moser und die Antwort von Bundesminister Hubert Gorbach.
Nach der (vorerst?) nicht geänderten Bestimmung des § 71 KEM-V darf übrigens den Teilnehmern für Dienste im Bereich 800 weiterhin kein Entgelt verrechnet werden - wenn also 0800-Nummern aus Telefonzellen erreichbar sein sollen, werden sich die Diensteanbieter mit dem Sprechstellenbetreiber auf eine Payphone Access-Charge einigen müssen.

Die auf dieser Website zur Verfügung gestellte Übersicht über die Rechtsgrundlagen wurde entsprechend aktualisiert.

Labels: