10 Fragen, 1 Antwort: EuGH-Urteil Centro Europa 7
Heute hat der EuGH in dieser Sache (C-380/05 Centro Europa 7) sein Urteil verkündet. Von den zehn Fragen wurden einige als unzulässig beurteilt und die anderen so zusammengefasst, dass eine Antwort genügte. Die Antwort ist auch vergleichsweise deutlich ausgefallen:
Art. 49 EG und – ab ihrem Anwendungsbeginn – Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG), Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie (2002/20/EG) sowie Art. 4 der Wettbewerbsrichtlinie (2002/77/EG) sind dahin auszulegen, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann.
Eine Situation wie sie in Italien gegeben war, dass den bestehenden Betreibern ein ausschließliches Recht auf Funkfrequenzen eingeräumt wird, ohne die diesen Betreibern gewährte Vorzugsbehandlung zeitlich zu begrenzen und ohne eine Verpflichtung zur Rückgabe der überschüssigen Funkfrequenzen nach dem Übergang zum digitalen Fernsehrundfunk vorzusehen, ist damit jedenfalls nicht mit Art 49 EG bzw. dem neuen Rechtsrahmen, der diesbezüglich Art 49 EG für den Bereich der Fernsehrundfunkübertragungen umsetzt (RNr. 85) vereinbar.
Das "Fortbestehen einer Situation, in der die Rechte von Neueinsteigern angesichts der festgeschriebenen Rechte der Altbetreiber wertlos werden", wie dies der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen beschrieben hat, ist damit unzulässig. Unter Bezugnahme auf seine Placanica-Rechtsprechung führt der EuGH auch aus, dass eine Regelung, die die Zahl der Betreiber im nationalen Hoheitsgebiet begrenzt, aus im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen gerechtfertigt werden kann, soweit die sich daraus ergebenden Beschränkungen angemessen sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Art. 1 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie erlaubt es auch ausdrücklich, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Bestimmungen zur Verfolgung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen, insbesondere in Bezug auf die audiovisuelle Politik, zu erlassen oder beizubehalten. Eine nationale Regelung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie auch auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien ausgestaltet wird (RNr. 100-103).Labels: EuGH, Rundfunkrecht, spectrum
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