File-Sharing und EuGH: das nächste Vorabentscheidungsverfahren läuft schon
Noch ein Follow-up zum EuGH-Urteil im Fall Promusicae (siehe voriges Post):
Während im Fall Promusicae das vorlegende Gericht wissen wollte, ob die Weitergabe von Daten vorgesehen werden muss (Anwort, wie berichtet: nein), liegt mittlerweile auch schon die "umgekehrte" Frage beim EuGH, nämlich ob die "Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte)" überhaupt vorgesehen werden darf. Die Vorlage kommt vom österreichischen Obersten Gerichtshof; eine EuGH-Geschäftszahl dazu ist mir noch nicht bekannt, der Vorlagebeschluss des OGH ist aber im Rechtsinformationssystem verfügbar, ebenso wie natürlich hier auf der Website internet4jurists von Franz Schmidbauer (dessen Site samt Blog hier nachdrücklich empfohlen werden soll).
Die Vorlagefragen des OGH im Wortlaut:
"1. Ist der in Art 5 Abs 1 it a und Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff "Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste ("services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?
2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:
Ist Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Art 6 und Art 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?"
Während im Fall Promusicae das vorlegende Gericht wissen wollte, ob die Weitergabe von Daten vorgesehen werden muss (Anwort, wie berichtet: nein), liegt mittlerweile auch schon die "umgekehrte" Frage beim EuGH, nämlich ob die "Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte)" überhaupt vorgesehen werden darf. Die Vorlage kommt vom österreichischen Obersten Gerichtshof; eine EuGH-Geschäftszahl dazu ist mir noch nicht bekannt, der Vorlagebeschluss des OGH ist aber im Rechtsinformationssystem verfügbar, ebenso wie natürlich hier auf der Website internet4jurists von Franz Schmidbauer (dessen Site samt Blog hier nachdrücklich empfohlen werden soll).
Die Vorlagefragen des OGH im Wortlaut:
"1. Ist der in Art 5 Abs 1 it a und Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verwendete Begriff "Vermittler" so auszulegen, dass er auch einen Access-Provider erfasst, der dem Nutzer nur den Zugang zum Netz durch Zuweisung einer dynamischen IP-Adresse ermöglicht, ihm aber selbst keine Dienste ("services"), wie etwa E-Mail, FTP oder einen File-Sharing-Dienst zur Verfügung stellt und auch keine rechtliche oder faktische Kontrolle über den vom Nutzer verwendeten Dienst ausübt?
2. Im Fall der Bejahung von Frage 1:
Ist Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Bedachtnahme auf Art 6 und Art 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (einschränkend) dahin auszulegen, dass er die Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen urheberrechtlicher Ausschlussrechte (Verwertungs- und Werknutzungsrechte) nicht zulässt?"
Labels: EuGH, OGH, Vorratsdatenspeicherung
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