Braucht es ein ORF-Gesetz?
Die seit langem diskutierte Novelle zum ORF-Gesetz, so liest man, soll nun doch nicht mehr in diesem Jahr, sondern erst 2010 kommen. Das wäre doch eine großartige Chance, sich von diesem Gesetz gleich ganz zu verabschieden und die Zeit zu nutzen, um ein einheitliches und modernes Rundfunkgesetz zu schaffen.
Derzeit ist Rundfunk in Österreich im ORF-Gesetz (ORF-G), im Privatfernsehgesetz (PrTV-G), im Privatradiogesetz (PrR-G), im Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) und zumindest indirekt auch im Rundfunkgebührengesetz (RGG) geregelt. Dazu kommen die Bestimmungen über die Regulierungsbehörde im KommAustria-Gesetz (KOG) und die Regeln betreffend Rundfunkübertragungsnetze sowie zur Frequenzverwaltung im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003). Schließlich schwebt über allem noch das nur mehr historisch erklärbare BVG-Rundfunk.
Wofür diese (scheinbare) Trennung zwischen ORF, Privatradio und Privatfernsehen gesetzestechnisch gut sein soll, habe ich noch nie ganz verstanden: erstens ist die Trennung ohnehin nicht sauber (zB finden sich die Bestimmungen zur Frequenzzuordnung für den ORF im PrTV-G und PrR-G, das PrTV-G regelt auch Satellitenhörfunk, etc.), und zweitens werden gleiche oder ähnliche Regeln teilweise doppelt oder dreifach getroffen. Dass etwa Werbung für Tabakwaren und Spirituosen unzulässig ist, steht im ORF-G genauso wie im PrTV-G und PrR-G; auch dass Werbung die Menschenwürde nicht verletzen darf gilt für den ORF (in Hörfunk und Fernsehen) genauso wie für Fernsehwerbung nach dem PrTV-G (im PrR-G steht dazu nichts, freilich würde ich daraus keinen Umkehrschluss ziehen und die Menschenwürde verletzende Hörfunkspots schalten), usw. ...
Mein einfacher Vorschlag wäre daher: ein neues Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste, in dem die generellen Regeln für alle Rundfunkveranstalter und - soweit auf Grund der Mediendienste-RL erforderlich - sonstige Anbieter audiovisueller Mediendienste getroffen werden. Dieses Gesetz müsste private (kommerzielle) Veranstalter ebenso erfassen wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die nicht-kommerziellen (freien) Veranstalter. Für Einrichtung/Organisation/Finanzierung des ORF - samt den erforderlichen Besonderheiten in der Aufsicht - könnte ein eigener Abschnitt in diesem Gesetz geschaffen werden, ebenso für die nicht-kommerziellen Veranstalter. Diese Kodifikation in einem Gesetz würde einer Differenzierung natürlich nicht entgegenstehen: im Gegenteil würde ich mir davon sogar eine verbesserte Übersicht erwarten, welche Regeln unterschiedslos für alle gelten, bei welchen zwischen nicht-kommerziellen, kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Angeboten unterschieden wird, und welche schließlich nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Anwendung kommen. Neben ORF-G, PrTV-G und PrR-G könnte man auch das FERG und das RGG problemlos integrieren und wohl auch die Bestimmungen über die Regulierungsbehörden (zumal die in jedem Regierungsprogramm der letzten Jahre angekündigte Zusammenführung von Rundfunk- und Telekomregulierung ja offenbar weiterhin nicht ernsthaft angegangen werden soll).
Und weil schließlich für die Umsetzung der Einigung im Beihilfeverfahren aller Voraussicht nach ohnehin eine Verfassungsmehrheit erforderlich sein wird, könnte man diese auch nützen, um das BVG-Rundfunk sanft zu entsorgen bzw auf den heute noch relevanten Kern (den Grundsatz der Unabhängigkeit des Rundfunks) zurückführen.
Realistisch hat dieser Vorschlag natürlich keine aktuelle Verwirklichungschance, aber vielleicht wird der Gesetzgeber nach drei bis vier weiteren ORF-G-Novellen - die jeweils von Novellen des PrTV-G und manchmal auch des PrR-G begleitet werden müssen und gelegentlich auch von Änderungen im KOG, FERG oder RGG - doch erkennen, dass ein einheitliches Rundfunkgesetz (bzw ein Bundesgesetz über audiovisuelle Medien) auch einen gewissen Reiz hätte.
PS: Aktuell drängendes Problem der Medienpolitik ist auch die unmittelbar anstehende Faxwahl von 6 Mitgliedern des ORF-Publikumsrats. Das könnte man, politischen Willen vorausgesetzt, gesetzestechnisch natürlich ganz einfach lösen, indem zB die aktuelle Funktionsperiode einfach von vier auf sechs Jahre verlängert, zB so:
Derzeit ist Rundfunk in Österreich im ORF-Gesetz (ORF-G), im Privatfernsehgesetz (PrTV-G), im Privatradiogesetz (PrR-G), im Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) und zumindest indirekt auch im Rundfunkgebührengesetz (RGG) geregelt. Dazu kommen die Bestimmungen über die Regulierungsbehörde im KommAustria-Gesetz (KOG) und die Regeln betreffend Rundfunkübertragungsnetze sowie zur Frequenzverwaltung im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003). Schließlich schwebt über allem noch das nur mehr historisch erklärbare BVG-Rundfunk.
Wofür diese (scheinbare) Trennung zwischen ORF, Privatradio und Privatfernsehen gesetzestechnisch gut sein soll, habe ich noch nie ganz verstanden: erstens ist die Trennung ohnehin nicht sauber (zB finden sich die Bestimmungen zur Frequenzzuordnung für den ORF im PrTV-G und PrR-G, das PrTV-G regelt auch Satellitenhörfunk, etc.), und zweitens werden gleiche oder ähnliche Regeln teilweise doppelt oder dreifach getroffen. Dass etwa Werbung für Tabakwaren und Spirituosen unzulässig ist, steht im ORF-G genauso wie im PrTV-G und PrR-G; auch dass Werbung die Menschenwürde nicht verletzen darf gilt für den ORF (in Hörfunk und Fernsehen) genauso wie für Fernsehwerbung nach dem PrTV-G (im PrR-G steht dazu nichts, freilich würde ich daraus keinen Umkehrschluss ziehen und die Menschenwürde verletzende Hörfunkspots schalten), usw. ...
Mein einfacher Vorschlag wäre daher: ein neues Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste, in dem die generellen Regeln für alle Rundfunkveranstalter und - soweit auf Grund der Mediendienste-RL erforderlich - sonstige Anbieter audiovisueller Mediendienste getroffen werden. Dieses Gesetz müsste private (kommerzielle) Veranstalter ebenso erfassen wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die nicht-kommerziellen (freien) Veranstalter. Für Einrichtung/Organisation/Finanzierung des ORF - samt den erforderlichen Besonderheiten in der Aufsicht - könnte ein eigener Abschnitt in diesem Gesetz geschaffen werden, ebenso für die nicht-kommerziellen Veranstalter. Diese Kodifikation in einem Gesetz würde einer Differenzierung natürlich nicht entgegenstehen: im Gegenteil würde ich mir davon sogar eine verbesserte Übersicht erwarten, welche Regeln unterschiedslos für alle gelten, bei welchen zwischen nicht-kommerziellen, kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Angeboten unterschieden wird, und welche schließlich nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Anwendung kommen. Neben ORF-G, PrTV-G und PrR-G könnte man auch das FERG und das RGG problemlos integrieren und wohl auch die Bestimmungen über die Regulierungsbehörden (zumal die in jedem Regierungsprogramm der letzten Jahre angekündigte Zusammenführung von Rundfunk- und Telekomregulierung ja offenbar weiterhin nicht ernsthaft angegangen werden soll).
Und weil schließlich für die Umsetzung der Einigung im Beihilfeverfahren aller Voraussicht nach ohnehin eine Verfassungsmehrheit erforderlich sein wird, könnte man diese auch nützen, um das BVG-Rundfunk sanft zu entsorgen bzw auf den heute noch relevanten Kern (den Grundsatz der Unabhängigkeit des Rundfunks) zurückführen.
Realistisch hat dieser Vorschlag natürlich keine aktuelle Verwirklichungschance, aber vielleicht wird der Gesetzgeber nach drei bis vier weiteren ORF-G-Novellen - die jeweils von Novellen des PrTV-G und manchmal auch des PrR-G begleitet werden müssen und gelegentlich auch von Änderungen im KOG, FERG oder RGG - doch erkennen, dass ein einheitliches Rundfunkgesetz (bzw ein Bundesgesetz über audiovisuelle Medien) auch einen gewissen Reiz hätte.
PS: Aktuell drängendes Problem der Medienpolitik ist auch die unmittelbar anstehende Faxwahl von 6 Mitgliedern des ORF-Publikumsrats. Das könnte man, politischen Willen vorausgesetzt, gesetzestechnisch natürlich ganz einfach lösen, indem zB die aktuelle Funktionsperiode einfach von vier auf sechs Jahre verlängert, zB so:
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
2. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufende Funktionsperiode des Publikumsrates.“
Labels: ORF, ORF-G, Publikumsrat, Rundfunkrecht
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