Der Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen als Linzer Lustbarkeit vor dem VfGH
Der Betrieb "einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion, u.a.)" in - unter anderem - Gast- und Schankwirtschaften unterliegt nach § 17 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 einer Pauschalabgabe ("Apparateabgabe").
Die Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung (das Formular zur Abgabenerklärung ist hier) hat in Ausführung des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes den Gegenstand der Apparateabgabe etwas umfassender beschrieben, nämlich als Betrieb "einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Tonband, Kompaktanlagen, Plattenspieler, Fernseher mit Video, CD-Player, Musikbox, Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n) u.ä.)".
Die oben fett hervorgehobene Wortfolge wurde vom Verfassungsgerichtshof nun mit Erkenntnis vom 4. März 2009, V 447/09, als gesetzwidrig aufgehoben. Wesentliches Argument des VfGH war dabei, dass das Oö. LustbarkeitsabgabeG Rundfunkempfangsanlagen schon in einer anderen Bestimmung (§ 19 lit b) erfasst hat (dort ist eine "Abgabe für das Halten[!] von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen" festgelegt, wobei es sich nicht um eine Apparateabgabe handelt, sondern um eine "Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes"). Interessant ist, wie der VfGH darauf hinweist, was er ausdrücklich nicht zu beurteilen hatte (Hervorhebungen durch mich):
Die Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung (das Formular zur Abgabenerklärung ist hier) hat in Ausführung des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes den Gegenstand der Apparateabgabe etwas umfassender beschrieben, nämlich als Betrieb "einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Tonband, Kompaktanlagen, Plattenspieler, Fernseher mit Video, CD-Player, Musikbox, Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n) u.ä.)".
Die oben fett hervorgehobene Wortfolge wurde vom Verfassungsgerichtshof nun mit Erkenntnis vom 4. März 2009, V 447/09, als gesetzwidrig aufgehoben. Wesentliches Argument des VfGH war dabei, dass das Oö. LustbarkeitsabgabeG Rundfunkempfangsanlagen schon in einer anderen Bestimmung (§ 19 lit b) erfasst hat (dort ist eine "Abgabe für das Halten[!] von Rundfunkempfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen" festgelegt, wobei es sich nicht um eine Apparateabgabe handelt, sondern um eine "Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes"). Interessant ist, wie der VfGH darauf hinweist, was er ausdrücklich nicht zu beurteilen hatte (Hervorhebungen durch mich):
"Der Verfassungsgerichtshof braucht sich in diesem Verfahren allerdings nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Steuertatbestand, der mit den Worten 'Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion, u.a.)' umschrieben ist, auch Apparate der modernen Unterhaltungselektronik umfasst, ob also eine Umschreibung wie die hier in Rede stehende, die offensichtlich auf den technischen Stand der Unterhaltungsmusik in den ersten Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts Bezug nimmt und diesen beispielhaft beschreibt, für eine dynamische Auslegung, wie sie der OÖ Landesregierung vorschwebt und wie sie der Gemeinderat der Stadt Linz in §17 Abs1 Z2 LustbarkeitsabgabeO vorgenommen hat, geeignet ist."
"Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, warum der Landesgesetzgeber im Jahr 1950 bei der Apparateabgabe ausschließlich auf Einrichtungen der Unterhaltungsmusik abgestellt hat, die schon damals als veraltet anzusehen waren. Soweit die OÖ Landesregierung vorbringt, bei der vom Gerichtshof vertretenen Interpretation dieser Vorschrift ('strikte Wortinterpretation') käme es 'zu geradezu absurden Ergebnissen' und würde die Bestimmung 'bar aller praktischen Relevanz sein', ist ihr zu erwidern, dass es Sache des Landesgesetzgebers ist, die Tatbestände im OÖ LustbarkeitsabgabeG so zu umschreiben, dass den Gemeinden als verordnungsgebende Organe eine gesetzeskonforme Vorgangsweise bei der Besteuerung von Lustbarkeiten unter Berücksichtigung auch der aktuellen Entwicklung der Unterhaltungselektronik und der Gesichtspunkte der Praktikabilität und Akzeptanz möglich ist. Der Landesgesetzgeber wäre auch gewiss nicht gehindert, einen Tatbestand zu formulieren, der der dynamischen Entwicklung auf diesem Gebiet Rechnung trägt und etwa auch versucht, die in der Äußerung der OÖ Landesregierung angedeuteten Schwierigkeiten im Hinblick auf das Internet zu bewältigen."
Labels: Abgabenrecht, Linz, Oberösterreich, Rundfunk, VfGH
1 Comments:
Das ist ja absolut nicht zu fassen. Soll ich das lustig oder einfach nur traurig finden? Irgendwie fehlen mir die Worte und das kommt nicht so oft vor!
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