ORF: Rettungs-Räte und Räte-Raten
Rettungs-Räte: In meinem letzten Beitrag habe ich darauf hingewisen, dass unter den "Proponenten", die es sich zur Aufgabe gemacht haben, den ORF irgendwie durch "Neugründung" zu retten (weil er "von innen" nicht mehr sanierbar sei), auch jemand "von innen" dabei ist, nämlich Stiftungsrätin Helga Rabl-Stadler. Ein Blog-Leser hat mich nun freundlicherweise darauf hingewiesen, dass Rabl-Stadler nicht das einzige Mitglied des Stiftunsgrats unter den Rettern ist. Tatsächlich habe ich den ehemaligen kaufmännischen Direktor des ORF, Peter Radel, zwar als "Proponent" wahrgenommen, aber irgendwie verdrängt, dass er ja auch - wie Rabl-Stadler - von der Bundesregierung bestelltes Mitglied des Stiftungsrates ist. Auch er glaubt, den ORF von außen retten zu müssen - was wohl impliziert, dass er dem ORF-Organ, dem er angehört, nicht zutraut, die ihm zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung, zu erfüllen.
Räte-Raten: in der Sondersitzung des Nationalrates wurde von Bundeskanzler Faymann eine "Verkleinerung des ORF-Aufsichtsrates, in dem künftig keine Parteienvertreter mehr sitzen sollen" angekündigt. Wie groß oder klein die neuen Räte sein werden und wie die Bestellung ihrer Mitglieder erfolgen soll, ist noch rätselhaft, denn Faymann wird wohl kaum gemeint haben, einfach § 20 Abs 1 Z 1 ORF-G (Bestellung von sechs Stiftungsratsmitgliedern nach Vorschlägen der politischen Parteien) zu streichen. Letztlich wird die Bestellung jedenfalls der Mitglieder des Stiftungsrates (oder eines anderen an seine Stelle tretenden Aufsichtsorgans) irgendwie auf eine politische Entscheidung zurückzuführen sein müssen - denn wer außer dem Parlament oder der vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragenen Bundesregierung sollte denn sozusagen die Vertretung der "Allgemeinheit", zu deren Begünstigung der ORF ja gesetzlich als Stiftung eingerichtet ist, wahrnehmen?
Und weil nicht nur in diesem Zusammenhang immer wieder auf die BBC verwiesen wird: dort erfolgt die Bestellung der Mitglieder des BBC-Trusts (der Trust bestellt wiederum das Executive Board der BBC) entsprechend der Royal Charter der BBC durch "Order in Council", also formal durch die Königin nach Beratung mit dem Privy Council. De facto erfolgt die (Vor-)Auswahl durch ein kleine Kommission (panel) unter Vorsitz eines hohen Beamten des Medienministeriums, der auch ein Vertreter der BBC und ein "independent assessor" angehört, nach den allgemeinen Regeln für Stellenbesetzungen im öffentlichen Bereich, dh Ausschreibung, Shortlist, Interviews - und dann der Vorschlag an die politisch Verantwortlichen, für den gilt: "the overriding principle remains appointment on merit and no candidate can be recommended to ministers unless they have been judged as suitable against the established selection criteria". Dass die Opposition in Österreich damit zufrieden wäre, wenn der Bundeskanzler nach Ausschreibung und einem Auswahlprozess in einer BKA-internen Kommission die Stiftungsratsmitglieder bestellt, dürfte wohl nicht anzunehmen sein (viel würde allerdings auch von den Kritierien abhängen, die bei einer Ausschreibung festgelegt werden).
In Österreich gibt es mit dem Stellenbesetzungsgesetz Regeln nur für die Besetzung des Leitungsorgans öffentlicher Unternehmen, sodass im ORF nur der Generaldirektor nach § 4 Abs 1 Stellenbesetzungsgesetz "ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber" zu bestellen ist; für alle Stellen im ORF gilt freilich nach § 27 Abs 2 ORF-G, dass sie (mit Ausnahme unergeordneter Dienstleistungen) öffentlich auszuschreiben sind und dass bei der Auswahl "in erster Linie die fachliche Eingnung zu berücksichtigen ist" (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.1.2009, 2006/04/0241). Für die Mitgliedschaft im Stiftungsrat, die ja keine "Stelle" ist, sondern ein Ehrenamt, gelten diese Regeln nicht (dass Stiftungsräte allerdings schon aus haftungsrechtlichen Gründen "eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere 'intelligenzmäßige Kapazität'" aufweisen müssen, habe ich schon im letzten Beitrag erwähnt).
Räte-Raten: in der Sondersitzung des Nationalrates wurde von Bundeskanzler Faymann eine "Verkleinerung des ORF-Aufsichtsrates, in dem künftig keine Parteienvertreter mehr sitzen sollen" angekündigt. Wie groß oder klein die neuen Räte sein werden und wie die Bestellung ihrer Mitglieder erfolgen soll, ist noch rätselhaft, denn Faymann wird wohl kaum gemeint haben, einfach § 20 Abs 1 Z 1 ORF-G (Bestellung von sechs Stiftungsratsmitgliedern nach Vorschlägen der politischen Parteien) zu streichen. Letztlich wird die Bestellung jedenfalls der Mitglieder des Stiftungsrates (oder eines anderen an seine Stelle tretenden Aufsichtsorgans) irgendwie auf eine politische Entscheidung zurückzuführen sein müssen - denn wer außer dem Parlament oder der vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragenen Bundesregierung sollte denn sozusagen die Vertretung der "Allgemeinheit", zu deren Begünstigung der ORF ja gesetzlich als Stiftung eingerichtet ist, wahrnehmen?
Und weil nicht nur in diesem Zusammenhang immer wieder auf die BBC verwiesen wird: dort erfolgt die Bestellung der Mitglieder des BBC-Trusts (der Trust bestellt wiederum das Executive Board der BBC) entsprechend der Royal Charter der BBC durch "Order in Council", also formal durch die Königin nach Beratung mit dem Privy Council. De facto erfolgt die (Vor-)Auswahl durch ein kleine Kommission (panel) unter Vorsitz eines hohen Beamten des Medienministeriums, der auch ein Vertreter der BBC und ein "independent assessor" angehört, nach den allgemeinen Regeln für Stellenbesetzungen im öffentlichen Bereich, dh Ausschreibung, Shortlist, Interviews - und dann der Vorschlag an die politisch Verantwortlichen, für den gilt: "the overriding principle remains appointment on merit and no candidate can be recommended to ministers unless they have been judged as suitable against the established selection criteria". Dass die Opposition in Österreich damit zufrieden wäre, wenn der Bundeskanzler nach Ausschreibung und einem Auswahlprozess in einer BKA-internen Kommission die Stiftungsratsmitglieder bestellt, dürfte wohl nicht anzunehmen sein (viel würde allerdings auch von den Kritierien abhängen, die bei einer Ausschreibung festgelegt werden).
In Österreich gibt es mit dem Stellenbesetzungsgesetz Regeln nur für die Besetzung des Leitungsorgans öffentlicher Unternehmen, sodass im ORF nur der Generaldirektor nach § 4 Abs 1 Stellenbesetzungsgesetz "ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber" zu bestellen ist; für alle Stellen im ORF gilt freilich nach § 27 Abs 2 ORF-G, dass sie (mit Ausnahme unergeordneter Dienstleistungen) öffentlich auszuschreiben sind und dass bei der Auswahl "in erster Linie die fachliche Eingnung zu berücksichtigen ist" (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.1.2009, 2006/04/0241). Für die Mitgliedschaft im Stiftungsrat, die ja keine "Stelle" ist, sondern ein Ehrenamt, gelten diese Regeln nicht (dass Stiftungsräte allerdings schon aus haftungsrechtlichen Gründen "eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere 'intelligenzmäßige Kapazität'" aufweisen müssen, habe ich schon im letzten Beitrag erwähnt).
Labels: BBC, ORF, Rundfunkrecht, Stiftungsrat
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