Thursday, July 17, 2008

OGH: 24 Monate Vertragsbindung für Mobiltelefonievertrag ok

Mit Beschluss vom 10. Juni 2008, 4 Ob 91/08y, hat der Oberste Gerichtshof ein Verbandsklagsverfahren zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und einem Mobilfunkanbieter endgültig entschieden und die von beiden Parteien erhobenen außerordentlichen Revisionen gegen das Urteil des OLG Wien zurückgewiesen.

In der Sache ging es um vier Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Mobilfunkunternehmens: drei davon hat das OLG Wien als gesetzwidrig beurteilt (siehe dazu die Presseaussendung des VKI), bei der ebenfalls angegriffenen Mindestvertragsdauer von 24 Monaten aber konnte sich der VKI nicht durchsetzen. Der OGH verwies auf seine Rechtsprechung, in der er bereits einmal eine 18 monatige Bindungsfrist im Zusammenhang mit dem Erwerb eines preisgestützten Endgeräts als zulässig beurteilt hat (OGH 21.4.2005, 6 Ob 69/05y), und sah auch bei der 24monatigen Bindungsfrist kein Problem; er hob allerdings hervor, dass dies - dem konkreten Unterlassungbegehren entsprechend - ebenfalls nur für eine Mindestvertragsdauer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines preisgestützten Endgeräts geprüft wurde. Insofern ist natürlich auch der Titel dieses Posts eine Verkürzung: dass eine zweijährige Bindung auch ohne Erwerb eines preisgestützten Endgeräts zulässig wäre, hat der OGH nicht ausgesprochen. Der VKI kritisiert, dass sich weder OLG Wien noch der OGH mit dem Argument auseinandersetzten, dass eine Benachteiligung in der ungleichen Rechtsposition der Vertragspartner liege, weil der Betreiber jederzeit, der Verbraucher aber nur nach Ablauf der 24monatigen Vertragslaufzeit kündigen könne.

Als unzulässig beurteilte der OGH eine Klausel, die dem Mobilfunkanbieter das Recht einräumte, bei "unfairem Gebrauch" ("im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens") eine außerordentliche Kündigung vorzunehmen (der OGH dazu wörtlich: "Welches konkrete Verständnis ein Durchschnittsverbraucher vom Begriff einer 'groben Abweichung vom üblichen Telefonieverhalten' gewinnen müsste, vermag im Einzelnen auch das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen"). Auch das Recht des Mobilfunkunternehmens zur Sperre einzelner Dienste, wenn eine Fortführung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund unzumutbar wäre, war nicht ausreichend transparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Und schließlich wurde auch ein Klausel für unwirksam erklärt, die dem Mobiltelefoniebetreiber dazu berechtigte, etwaige noch ausstehende monatliche Grundentgelte bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer fällig zu stellen und zu verrechnen, wenn er das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund auflöst oder wenn das Vertragsverhältnis auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden fvor Ablauf der Mindestvertragsdauer endet.

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