Thursday, October 29, 2009

OGH zu Mobilkom: Konsument muss sich nicht als Testsubjekt behandeln lassen

Wie kann man die Vertragsbedingungen für Kunden verschlechtern und zugleich verhindern, dass manche Kunden das für solche Fälle vorgesehene außerordentliche Kündigungsrecht ausüben? Indem man sich vorbehält, den tatsächlich Kündigenden allenfalls doch wieder die alten Bedingungen anzubieten und sie in diesem Fall zur Fortsetzung des Vertrags verpflichtet. Darauf sollten im Wesentlichen zwei Vertragsklauseln hinauslaufen, die mobilkom austria AG im Februar letzten Jahres ihren Kunden übermittelt hat.

Der Verein für Konsumenteninformation hat dagegen geklagt und in allen Instanzen gewonnen (Urteil des HG Wien [dazu in diesem Blog hier], Urteil des OLG Wien [dazu - kurz - hier], Urteil des Obersten Gerichtshofs).

Schon das OLG Wien (Urteil vom 31.3.2009, 1 R 180/08k) hatte der mobilkom austria AG beschieden, dass "das Interesse eines Unternehmers auf Ausschaltung des wirtschaftlichen Risikos aus einer von ihm beabsichtigten Verschlechterung der Vertragsbedingungen für die Verbraucher" keine sachliche Rechtfertigung für eine in zwei AGB-Klauseln vorgesehene, den Kunden nachteilige Änderung der Rechtslage ist.

Der OGH konnte in seinem Urteil vom 8.9.2009, 1 Ob 123/09h, auf die zutreffende Begründung des OLG Wien verweisen und musste sich nur knapp mit dem Revisionsvorbringen auseinandersetzen. Dabei fand der OGH durchaus deutliche Worte:
"Die den Teilnehmern seitens der Beklagten offensichtlich zugedachte Rolle von 'Testsubjekten' (rentiert sich aufgrund der Anzahl der Widersprüche bzw Kündigungen die Änderung der AGB?) muss der Konsument nicht spielen."
Klargestellt wurde, dass § 25 Abs 3 TKG 2003 eine konsumentenschutzrechtliche Norm ist, die das Kündigungsrecht des Teilnehmers von bestimmten gesetzlichen Bedingungen abhängig macht; macht der Teilnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, kann er aber - ab dem Zugang der Kündigungserklärung an den Betreiber - mit einer wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses rechnen.

Die Frage, ob auch § 25 TKG 2003 - wie vom OGH zur Vorgängerbestimmung des § 18 TKG 1997 judiziert wurde - dem Betreiber ein einseitiges Änderungsrecht einräumt, hatte der OGH im Urteil vom 20.3.2007, 4 Ob 227/06w, zuletzt ausdrücklich offen gelassen. Im nun entschiedenen Fall stellte der OGH allerdings klar, dass er die zu § 18 TKG 1997 begründete Rechtsprechung (insbesondere 14.3.2000, 4 Ob 50/00g) fortschreibt:
"Diese Bestimmungen [§ 25 Abs 2 und 3 TKG 2003] berechtigen den Anbieter ex lege zu einer einseitigen Vertragsänderung, soweit es die Änderung von AGB und Entgeltbedingungen betrifft (Feiel/Lehofer, TKG 2003, 96; Ertl, Die AGB-Kontrolle nach § 25 TKG 2003, MR 2005, 139 [141f]; Lehofer in FS Mayer 148f; 4 Ob 98/04x). Als Ausgleich dafür erhält der Teilnehmer in Übereinstimmung mit Art 20 Abs 4 der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG) ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht, das spätestens bis zum In-Kraft-Treten des Änderungen auszuüben ist [Feiel/Lehofer aaO 96f; Ertl aaO; Lehofer aaO)."
PS: Der OGH spricht nur davon, dass Konsumenten die Rolle als "Testsubjekte" nicht spielen müssen. Ob sich manche Leser einer bestimmten Wochenzeitschrift von deren Chefredakteur als "meine Meerschweinchen" behandeln lassen müssen, ist eine ganz andere Frage (mehr dazu zB hier, hier und hier)

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Tuesday, May 12, 2009

Lesestoff: RTR- und BNetzA-Studien, eYou, etc.

Wieder einmal ein paar Lesetipps:
  • Breitband-NASE: die RTR veröffentlichte letzte Woche ihre nachfrageseitige Erhebung (NASE) "Der österreichische Breitbandmarkt aus Sicht der Nachfrager" (Presseaussendung, NASE 2007 und 2005);
  • Die deutsche Bundesnetzagentur ließ ebenfalls zum Thema Nachfrage forschen, allerdings auf dem Postmarkt: WIK-Studie Nachfrage nach Postdienstleistungen durch Geschäftskunden, Anhang 1, Anhang 2) (Pressemitteilung);
  • Die schon einmal hier vorgestellte Studie von Prof. Vogelsang zu Regulierungsoptionen bei Leerkapazitäten auf Vorleistungs- und Endkundenmärkten des Festnetzes ist nun auch als Band 1/2009 der Schriftenreihe der RTR-GmbH erschienen (zu dieser Studie hat auch eine Konsultation der RTR stattgefunden, allerdings sind bislang, rund sechs Wochen nach dem Ende der Konsultation, noch keine Stellungnahmen auf der Website veröffentlicht);
  • Der Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Jahr 2008 (hier eine knappe Übersicht) ist auch verfügbar; auf Seite 54 heißt es: "In case 2681/2007/PB, the Ombudsman criticised the Commission for denying the existence of a certain document during an earlier inquiry. It subsequently acknowledged the document's existence after the complainant received a copy from another source. The Ombudsman pointed out that the presumption of truthfulness of the administration's factual statement that a certain requested document does not exist implies a particularly strict duty of care to ensure the accuracy of such statements." Wer contentandcarrier liest, kennt den Fall.
  • "Verbraucherrechte: Kommission will Verbrauchern grenzenloses Web ermöglichen", lautet die Überschrift der Presseaussendung, mit der die Kommissarinen Reding und Kuneva letzte Woche den "eYouGuide" ("Ihre Rechte online") vorstellten. Wieviel der Guide zu Verbraucherrechten in der digitalen Welt bringen kann, vermag ich nicht wirklich einzuschätzen. Gezwungenermaßen sind die Antworten natürlich oft sehr allgemein oder offen. Die Antwort auf die Frage "Darf ich Video- und Audioinhalte von Streamingdiensten aufzeichnen?" lautet etwa: "Normalerweise ja, wenn die Aufzeichnung für Ihre private Verwendung bestimmt ist und wenn die Gesetze Ihres Landes das erlauben." Das hat geradezu Shakespeare-Qualität: "What do you think of the trade, Pompey? is it a lawful trade? -- If the law would allow it, sir. -- But the law will not allow it, Pompey; nor it shall not be allowed in Vienna." (Measure for Measure, Act II Scene 1)
  • Und wenn wir schon beim Konsumentenschutz sind: zum Thema Collective Redress gibt es auch ein neues Collective Redress Consultation Paper; von kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstrumenten können natürlich auch Telekomunternehmen betroffen sein, wie etwa das im Konsultationsdokument genannte Beispiel eines portugiesischen Telekomunternehmens zeigt, das gleich 3 Mio. Kunden eine unzulässige "start up-fee" verrechnet hatte und von einem Gericht zur Rückzahlung von immerhin 70 Mio. Euro verurteilt wurde (das Konsultations-Dokument vermeidet jegliche Namensnennung - wer den Fall nicht kennt, es war DECO gegen Portugal Telecom, ein kurzer Überblick zu diesem Fall in diesem Dokument, Appendix C [S. 77], oder in dieser Präsentation).
  • Und in einem Fall, in dem eine österreichische Verbraucherschutzorganisation gegen ein Mobilfunkunternehmen wegen einer Änderungskündigungsklausel vorging, ist nun auch die zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Wien (noch nicht rechtskräftig) zugunsten des VKI ausgefallen (Urteil, Pressemitteilung des VKI) zur erstinstanzlichen Entscheidung des HG Wien in dieser Sache siehe schon hier; update 30.10.2009: der VKI hat auch in dritter und letzter Instanz gewonnen, siehe dazu hier;
  • update: die neue Empfehlung der Europäischen Kommission zum Schutz der Privatsphäre und Datenschutz bei RFID-Anwendungen samt Impact Assessment.

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Monday, July 21, 2008

HG Wien: unwirksame Klauseln in Mobilfunk-AGB

Ende Februar/Anfang März dieses Jahres änderte die mobilkom austria ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und informierte ihre Kunden mit einem Folder, in dem einige Änderungen im Überblick dargestellt wurden (teilweise, etwa betreffend ein neues "Deaktivierungsentgelt", auch falsch). Den Kunden, die zB eine Übertragung des Vertrages an ein weißrussisches Unternehmen, wie das die geänderten AGB ermöglichten, nicht einfach so hinnehmen wollten, kündigte die mobilkom einerseits, wollte sich aber andererseits auch die Möglichkeit offen halten, diese Kunden doch nicht einfach ziehen zu lassen. Das Mittel dazu sollte eine AGB-Klausel sein, mit der die Änderungskündigung nach Belieben der mobilkom innerhalb von vier Wochen auch wieder zurückgenommen werden könnte.

Der Verein für Konsumenteninformation klagte gegen diese interessante Erfindung und hat nun in erster Instanz (nicht rechtskräftig!) vor dem Handelsgericht Wien gewonnen: die betreffende Klausel wurde vom HG Wien als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt (im Detail siehe das auf der Website des VKI abrufbare Urteil). Laut Bericht der futurezone hat die mobilkom schon angekündigt, Rechtsmittel zu ergreifen (update 26.05.2009: zum ebenfalls zugunsten des VKI ausgefallenen zweitinstanzlichen Urteil des OLG Wien siehe hier; update 30.10.2009: der VKI hat auch in letzter Instanz gewonnen, siehe dazu hier).

Auch Kunden, die der Meinung waren, die einseitig versuchte Vertragsänderung sei schon wegen der fehlerhaften Kundmachung der AGB gar nicht wirksam geworden, erhielten von der mobilkom übrigens das Standard-Schreiben, das an "widersprechende" Kunden gegangen war:

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Thursday, July 17, 2008

OGH: 24 Monate Vertragsbindung für Mobiltelefonievertrag ok

Mit Beschluss vom 10. Juni 2008, 4 Ob 91/08y, hat der Oberste Gerichtshof ein Verbandsklagsverfahren zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und einem Mobilfunkanbieter endgültig entschieden und die von beiden Parteien erhobenen außerordentlichen Revisionen gegen das Urteil des OLG Wien zurückgewiesen.

In der Sache ging es um vier Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Mobilfunkunternehmens: drei davon hat das OLG Wien als gesetzwidrig beurteilt (siehe dazu die Presseaussendung des VKI), bei der ebenfalls angegriffenen Mindestvertragsdauer von 24 Monaten aber konnte sich der VKI nicht durchsetzen. Der OGH verwies auf seine Rechtsprechung, in der er bereits einmal eine 18 monatige Bindungsfrist im Zusammenhang mit dem Erwerb eines preisgestützten Endgeräts als zulässig beurteilt hat (OGH 21.4.2005, 6 Ob 69/05y), und sah auch bei der 24monatigen Bindungsfrist kein Problem; er hob allerdings hervor, dass dies - dem konkreten Unterlassungbegehren entsprechend - ebenfalls nur für eine Mindestvertragsdauer im Zusammenhang mit dem Erwerb eines preisgestützten Endgeräts geprüft wurde. Insofern ist natürlich auch der Titel dieses Posts eine Verkürzung: dass eine zweijährige Bindung auch ohne Erwerb eines preisgestützten Endgeräts zulässig wäre, hat der OGH nicht ausgesprochen. Der VKI kritisiert, dass sich weder OLG Wien noch der OGH mit dem Argument auseinandersetzten, dass eine Benachteiligung in der ungleichen Rechtsposition der Vertragspartner liege, weil der Betreiber jederzeit, der Verbraucher aber nur nach Ablauf der 24monatigen Vertragslaufzeit kündigen könne.

Als unzulässig beurteilte der OGH eine Klausel, die dem Mobilfunkanbieter das Recht einräumte, bei "unfairem Gebrauch" ("im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens") eine außerordentliche Kündigung vorzunehmen (der OGH dazu wörtlich: "Welches konkrete Verständnis ein Durchschnittsverbraucher vom Begriff einer 'groben Abweichung vom üblichen Telefonieverhalten' gewinnen müsste, vermag im Einzelnen auch das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen"). Auch das Recht des Mobilfunkunternehmens zur Sperre einzelner Dienste, wenn eine Fortführung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund unzumutbar wäre, war nicht ausreichend transparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Und schließlich wurde auch ein Klausel für unwirksam erklärt, die dem Mobiltelefoniebetreiber dazu berechtigte, etwaige noch ausstehende monatliche Grundentgelte bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer fällig zu stellen und zu verrechnen, wenn er das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund auflöst oder wenn das Vertragsverhältnis auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden fvor Ablauf der Mindestvertragsdauer endet.

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Wednesday, February 20, 2008

Befreiende Wirkung: Mobilkom-Kunden nach Weißrussland?

"Wir stellen hohe Anforderungen an uns selbst, damit Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen" schreibt die mobilkom austria AG. Und zugleich informiert sie über AGB- und Entgeltänderungen, die es ihr erlauben, das gesamte Vertragsverhältnis nach Belieben schuldbefreiend an ein Unternehmen in Weißrussland zu übertragen:

"Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können vollinhaltlich ohne Zustimmung des Kunden zwischen der mobilkom austria, ... Foreign private unitary enterprise MDC (Weißrußland) und mobilkom austria group services GmbH mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden."

Geht man davon aus, dass der Name des Unternehmens wirklich stimmt (auf der eigenen Website nennt sich die MDC "Mobile Digital Communication Private Unitary Service Enterprise"), dann verstößt diese Formulierung immerhin nicht gegen den Wortlaut des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG. Aber vielleicht muss man wieder einmal daran erinnern, dass § 6 KSchG eine indikative Liste ist: nicht alles, was dort nicht ausdrücklich als "nicht verbindlich" angeführt ist, muss deshalb schon wirksam und zulässig vereinbart werden können. Zumindest im Rahmen von § 879 Abs 3 ABGB muss ja auch noch die "Vertragsklausel-Richtlinie" 93/13/EWG beachtet werden, in deren (ebenfalls indikativer) Liste missbräuchlicher Klauseln auch solche angeführt sind, in denen
"die Möglichkeit vorgesehen wird, daß der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt"

Und solange die Urteile Wiener Gerichte (an der Gerichtsstandsvereinbarung in § 32 der AGB der mobilkom wurde nichts geändert) in Minsk nicht in gleicher Weise zustellbar und vollstreckbar sind wie am Wiener Donaukanal, scheinen mir die "Sicherheiten" bei einer Abtretung an die weißrussische MDC doch eher geringer als bei der mobilkom austria AG.

PS: Nicht dass ich davon ausgehe, dass eine "schuldbefreiende Kundenabschiebung" nach Weißrussland unmittelbar bevorsteht - aber gerade deshalb stellt sich doch die Frage, wie man überhaupt auf so tolle Ideen für die Geschäftsbedingungen kommt. "Just Because I Can" scheint mir jedenfalls als Leitprinzip für die AGB-Erstellung nicht überzeugend.

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