Handy am Steuer / Grundrecht auf ungehinderte Kommunikation mit Rechtsbeistand
50 € kostet das Organmandat derzeit in Österreich, wenn man am Steuer eines Kraftfahrzeugs ohne Freisprecheinrichtung telefoniert (§ 102 Abs 3 KFG iVm § 134 Abs 3c KFG). Das gilt natürlich auch für RechtsanwältInnen, auch wenn diese vielleicht eine finanzielle Kosten/Nutzenrechnung anstellen könnten: erst ab einem Streitwert von mehr als 19.220 € würde ein kurzes Telefonat nach Tarifpost 8 Abs 2 RATG (bei tarifmäßiger Verrechnung) etwas mehr einbringen als das Strafmandat kostet.
Einer Rechtsanwältin in Deutschland war das offenbar ein zu tiefer Einschnitt in ihr Geschäftsmodell: nachdem sie bereits zum vierten Mal erwischt worden war, legte sie beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Handyverbot am Steuer ein. Das BVerfG nam die Beschwerde aber nicht an, und auch aus der Presseaussendung des BVerfG erfahren wir leider nicht, aus welchen Gründen die beschwerdeführende Rechtsanwältin das Verbot als verfassungswidrig ansah.
In Österreich, wo das Handy ja auch als Betriebsstätte angesehen werden kann (wie zuletzt berichtet), läge es natürlich nahe, sich auf einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit zu berufen. Oder vielleicht gleich auf ein neues - oder zumindest erst vor kurzem so deutlich postuliertes - verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht: das "Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit dem Rechtsbeistand" (VfGH 13.3.2008, B 1065/07).
(Sicherheitshalber noch als ernstgemeinte Anmerkung: gegen das Handyverbot am Steuer würde man unter Berufung auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht sicher nicht durchdringen - was aber die Bedeutung dieses Erkenntnisses für die anwaltliche Tätigkeit schlechthin nicht mindert)
Einer Rechtsanwältin in Deutschland war das offenbar ein zu tiefer Einschnitt in ihr Geschäftsmodell: nachdem sie bereits zum vierten Mal erwischt worden war, legte sie beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Handyverbot am Steuer ein. Das BVerfG nam die Beschwerde aber nicht an, und auch aus der Presseaussendung des BVerfG erfahren wir leider nicht, aus welchen Gründen die beschwerdeführende Rechtsanwältin das Verbot als verfassungswidrig ansah.
In Österreich, wo das Handy ja auch als Betriebsstätte angesehen werden kann (wie zuletzt berichtet), läge es natürlich nahe, sich auf einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit zu berufen. Oder vielleicht gleich auf ein neues - oder zumindest erst vor kurzem so deutlich postuliertes - verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht: das "Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit dem Rechtsbeistand" (VfGH 13.3.2008, B 1065/07).
(Sicherheitshalber noch als ernstgemeinte Anmerkung: gegen das Handyverbot am Steuer würde man unter Berufung auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht sicher nicht durchdringen - was aber die Bedeutung dieses Erkenntnisses für die anwaltliche Tätigkeit schlechthin nicht mindert)
Labels: Deutschland, Handy, VfGH
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