Tuesday, December 11, 2007

Einmal geht's noch so: Anhebung der ORF-Programmentgelte

"ORF-Geschäftsführung beschließt Antrag auf Anpassung des Programmentgelts" lautete die Überschrift der ORF-Presseaussendung vom 5. Dezember 2007 (rechtlich ist es natürlich kein Antrag, sondern ein Vorschlag, und er stammt nicht von "der Geschäftsführung", sondern wohl vom dafür zuständigen Organ des ORF, vom Generaldirektor - siehe § 23 Abs 2 Z 8 ORF-G).

Wie immer man (medien- oder sonst) politisch zu diesem Vorschlag steht, oder wie auch immer sich die Finanzsituation des ORF tatsächlich darstellt, überraschend kam der Antrag nicht wirklich. Denn angesichts der allseits für kommendes Jahr erwarteten Prüfung der österreichischen Rundfunkfinanzierung durch die EU-Kommission und der diesbezüglichen deutschen Erfahrungen dürfte die nun geplante Anpassung (= Anhebung) des Programmentgelts die letzte sein, über die der ORF noch ausschließlich selbst entscheiden kann, ohne dass eine externe Kontrolle besteht (dass es laute politische Zurufe gibt, ändert nichts an der rechtlichen Situation, wonach der Stiftungsrat - mit Genehmigung des Publikumsrats - darüber zu entscheiden hat, und dass die Mitglieder dieser Kollegialorgane an keine Weisungen oder Aufträge gebunden sind).

Sowohl während eines laufenden Prüfungsverfahrens durch die Kommission als auch danach wäre eine Anhebung des Programmentgelts zumindest "verfahrenstechnisch" schwieriger durchzusetzen. Denn immerhin ist zu erwarten, dass irgendeine Form der externen Kontrolle bei der Festlegung des Programmentgelts eingebunden werden muss oder dass zumindest ein Genehmigungsvorbehalt einer öffentlichen Stelle, die nicht der ORF selbst ist, vorgesehen wird.

Derzeit erfolgt nur eine nachträgliche Kontrolle der Gebarung des ORF, die einerseits vom Rechnungshof ausgeübt wird, andererseits aber auch durch die ORF-spezifische Prüfungskommission nach § 40 ORF-Gesetz. Wenn der ORF auf seiner Website behauptet, es handle sich bei dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung um eine "freiwillige Selbstkontrolle", so dürfte dem eine etwas eigenwillige Interpretation des Begriffs "freiwillig" zugrunde liegen.

Die Mitglieder des Stiftungsrates (und des Publikumsrates) sind übrigens ehrenamtlich tätig. § 19 Abs 3 ORF-Gesetz lautet:

"Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten."

Und so schaut das Ehrenamt im Jahresabschluss 2006 des ORF aus:


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