Saturday, December 15, 2007

Der Untersuchungsrichter als Kasperl und weitere Neuigkeiten vom EGMR

Zuletzt schien es fast so, als ob die meisten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Artikel 10 MRK Österreich betrafen (siehe bisherige Posts hier). Nun ist aber kurz über eine Reihe von Urteilen zu berichten, von denen andere Mitgliedstaaten des Europarats betroffen sind:
Der Schutz der journalistischen Quellen stand sowohl im Urteil vom 27. November 2007 ,Tillack gegen Belgien, Appl. No. 20477/05, als auch im Urteil vom 22. November 2007, Voskuil gegen Niederlande Appl. No. 64752/01, im Mittelpunkt.
Im ersten Fall ging es um einen Stern-Journalisten, der über Unregelmäßigkeiten des EU-Betrugsbekämpfungsbüros (OLAF) berichtet hatte; da der (später nicht erhärtete) Verdacht im Raum stand, dass der Journalist einen Mitarbeiter bestochen habe, erwirkte OLAF bei den belgischen Behörden die Durchführung einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme zahlreicher Arbeitsunterlagen (inklusive zweier Computer und vier Mobiltelefonen). Der EGMR betonte, dass es sich beim Recht eines Journalisten, seine Quellen nicht zu nennen, nicht um ein Privileg handelt, das man einfach wegnehmen könnte, wenn die Quelle bei der Weitergabe der Information unrechtmäßig gehandelt hat. Das Recht auf Quellenschutz ist Teil der Informationsfreiheit.
Im Fall Voskuil war der Journalist, der die Quelle eines Artikels nicht nennen wollte, sogar in Beugehaft genommen worden: auch das wurde vom EGMR als Verstoß gegen Art. 10 MRK beurteilt. Beide Entscheidungen fielen übrigens einstimmig.
Ebenfalls einstimmig war die Entscheidung vom 6. Dezember 2007 im Fall Katrami gegen Griechenland, Appl. No. 19331/05. Die betroffene Journalistin hatte über Unregelmäßigkeiten in einer gegen ihre Schwester gerichteten Untersuchung berichtet. Dabei hatte sie dem Bürgermeister und dem Untersuchungsrichter auch strafrechtliche Verfehlungen vorgeworfen. Außerdem bezeichnete sie den Untersuchungsrichter als karagiozis und warf ihm vor, seinen Eid gebrochen zu haben.
Ein karagiozis ist eine Figur aus dem griechischen Schattentheater, laut Wikipedia ein armer Gauner, dessen Hauptinteresse Essen und Schlafen ist; nach dem Aussehen und manchen Berichten scheint die Figur auch einiges mit unserem Kasperl gemein zu haben. Der Untersuchungsrichter fand jedenfalls, dass das nicht die passende Bezeichnung für ihn sei, und klagte wegen übler Nachrede. Und obwohl das Berufungsgericht bestätigte, dass die Fakten in der Berichterstattung der Journalistin richtig waren, wurde Frau Katrami wegen Beleidigung zu einer einjährigen (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Das ging dem EGMR deutlich zu weit: der Ruf des betroffenen Richters hätte auch mit zivilrechtlichen Mitteln gesichert werden können, und die Verurteilung zu einer (auch bedingten) Haftstrafe war jedenfalls unverhältnismäßig.
Neben diesen drei einstimmigen Kammer-Entscheidungen erging auch eine Entscheidung der großen Kammer, in der eine Kammer-Entscheidung umgedreht wurde:
In der Sache Stoll gegen Schweiz (Große Kammer) Appl. No. 69698/01 entschied die große Kammer am 10. Dezember 2007 mit 12 zu fünf Stimmen, dass keine Verletzung des Art. 10 MRK stattgefunden hat (die Kammer-Entscheidung vom 25. April 2006 war mit vier zu drei Stimmen zum gegenteiligen Ergebnis gekommen).
Der Journalist Stoll hatte ein geheimes Strategiepapier des Schweizer Botschafters in den USA über die Verhandlungen unter anderem mit dem World Jewish Congress über Entschädigungszahlungen auszugsweise zitiert und dabei auch den Eindruck erweckt, dass das Dokument antisemitische Bemerkungen enthalte; er wurde dafür zu einer Geldstrafe von 800 Schweizer Franken verurteilt. In der Gesamtabwägung kam der EGMR zum Ergebnis, dass die Hauptabsicht des Journalisten nicht war, die Öffentlichkeit über ein Thema von allgemeinem Interesse zu informieren, sondern den Bericht des Botschafters zu einem "needless scandal" zu machen. Daher war die Verurteilung zu einer Geldstrafe auch nicht unverhältnismäßig.

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