EuGH (fast) live: "Quiz-Show" als Teleshopping
"Das Teleshopping wuchert in zahlreichen Kanälen" hatte schon Generalanwalt Colomer in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-195/06, KommAustria / Österreichischer Rundfunk, vor dem EuGH zutreffend bemerkt. Nun hat der EuGH die Sache entschieden:
Eine Sendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen, fällt dann unter die Definition des Teleshoppings in Art. 1 Buchst. f der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen",
Auch bei vereinzelten Gewinnspielen ist aber noch zu prüfen, ob Fernsehwerbung im Sinne des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" fällt. Dies wäre dann der Fall,
PS: wohl nicht jedes Telefonquiz ist von dieser Rechtsprechung betroffen, zumindest nicht dieses deutsche Telefon-Quiz
Eine Sendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen, fällt dann unter die Definition des Teleshoppings in Art. 1 Buchst. f der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen",
"wenn die Sendung bzw. dieser Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung – bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen – sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;"Ob das der Fall ist, dazu hat das nationale Gericht die Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung zu würdigen - woraus wohl zu schließen ist, dass eine reine "Call-In Sendung" Teleshooping darstellt, nicht aber ein vereinzeltes Gewinnspiel innerhalb einer Unterhaltssendung, auch wenn dabei eine Mehrwertnummer angerufen werden muss.
Auch bei vereinzelten Gewinnspielen ist aber noch zu prüfen, ob Fernsehwerbung im Sinne des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" fällt. Dies wäre dann der Fall,
"wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll."Dem Österreichischen Rundfunk, dessen (mittlerweile eingestellte) Sendung Quiz-Express Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens war, ist nach nationalem Recht (§ 13 Abs 2 ORF-G) Teleshopping übrigens gänzlich verboten.
PS: wohl nicht jedes Telefonquiz ist von dieser Rechtsprechung betroffen, zumindest nicht dieses deutsche Telefon-Quiz
Labels: EuGH, ORF, Teleshopping
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