ORF 1: in der Schweiz ein wahrhaft öffentlich-rechtliches Programm
Spider-Man 2, Columbo, Tatort - das war das heutige Abendprogramm in ORF 1. Auf den ersten Blick vielleicht nicht gerade ein Programm, das einen "besonderen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meindungsbildung leistet", wie dies Art 59 Abs 2 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) für jene Programme verlangt, die von Kabelnetzbetreibern verbreitet werden müssen.
Noch genauer werden die Voraussetzungen für die Verbreitung nun in Art 52 der
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) des Schweizerischen Bundesrates vom 9. März 2007 definiert. Dort heißt es:
"Als ausländische Programme, die nach Artikel 59 Absatz 2 RTVG über Leitungen zu verbreiten sind, kommen Programme in Betracht, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages namentlich dadurch erbringen, dass sie:
a. im Rahmen aufwändiger redaktioneller Formate vertieft über gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Phänomene berichten;
b. künstlerischen Filmproduktionen breiten Raum gewähren;
c. besondere redaktionelle Beiträge zur Bildung des Publikums liefern;
d. besondere redaktionelle Beiträge für jugendliche, alte oder sinnesbehinderte Menschen ausstrahlen; oder
e. regelmässig schweizerische Beiträge ausstrahlen oder sich regelmässig mit schweizerischen Themen befassen."
Die Überraschung folgt im Anhang 1 zur RTVV, in der die solcherart zu verbreitenden Programme dann namentlich genannt sind: neben ARTE, 3Sat, TV5, ARD, France 2, Rai Uno und Euronews findet sich da auch ORF 1!
Der Chefredakteur des Schweizer Fernsehens (dort heißt das natürlich "Chefredaktor") dazu in seinem Blog
"Aber warum ORF1? Ich kann mir das nur so erklären, dass der Bundesrat meinte, die Aufteilung sei wie bei uns: Vollprogramm auf SF1; Serien, Filme, Events und Sport auf SF2. 'Schlecht recherchiert' würde ich sagen, wenn das einem Journalisten passieren würde."
Noch genauer werden die Voraussetzungen für die Verbreitung nun in Art 52 der
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) des Schweizerischen Bundesrates vom 9. März 2007 definiert. Dort heißt es:
"Als ausländische Programme, die nach Artikel 59 Absatz 2 RTVG über Leitungen zu verbreiten sind, kommen Programme in Betracht, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages namentlich dadurch erbringen, dass sie:
a. im Rahmen aufwändiger redaktioneller Formate vertieft über gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Phänomene berichten;
b. künstlerischen Filmproduktionen breiten Raum gewähren;
c. besondere redaktionelle Beiträge zur Bildung des Publikums liefern;
d. besondere redaktionelle Beiträge für jugendliche, alte oder sinnesbehinderte Menschen ausstrahlen; oder
e. regelmässig schweizerische Beiträge ausstrahlen oder sich regelmässig mit schweizerischen Themen befassen."
Die Überraschung folgt im Anhang 1 zur RTVV, in der die solcherart zu verbreitenden Programme dann namentlich genannt sind: neben ARTE, 3Sat, TV5, ARD, France 2, Rai Uno und Euronews findet sich da auch ORF 1!
Der Chefredakteur des Schweizer Fernsehens (dort heißt das natürlich "Chefredaktor") dazu in seinem Blog
"Aber warum ORF1? Ich kann mir das nur so erklären, dass der Bundesrat meinte, die Aufteilung sei wie bei uns: Vollprogramm auf SF1; Serien, Filme, Events und Sport auf SF2. 'Schlecht recherchiert' würde ich sagen, wenn das einem Journalisten passieren würde."
Die RTVV tritt - wie auch das überarbeitete RTVG (und übrigens auch das revidierte Fernmeldegesetz) - am 1. April 2007 in Kraft. Eine Übersicht über die wichtigsten Neuregelungen findet sich auf der Website des Bundesamts für Kommunikation; hier sei nur beispielsweise auf die ausdrückliche Regelung der "virtuellen Werbung" hingewiesen (Art 15 RTVV) und auf die Bestimmungen über die Verbreitungspflicht für Progamme, die Inhaber von Funkkonzessionen trifft, welche dafür eine kostenorientierte Entschädigung erhalten (Art 55 RTVG, Art 48 RTVV).
Labels: ORF, Rundfunkrecht, Schweiz
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