Audiovisuelle Mediendienste: konsolidierter RL-Vorschlag
Die Europäische Kommission hat am vergangenen Freitag die konsolidierte Fassung des Vorschlags für die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste veröffentlicht. Nach der ersten Lesung im Parlament und Rat besteht nun, so die Kommission in einer Aussendung, weitgehendes Einvernehmen.
Das Einvernehmen hat auch seinen Preis, denn die Änderungsvorschläge des Parlaments, die von der Kommission sehr weitgehend übernommen wurden, zeichneten sich nicht immer durch besondere Sinnhaftigkeit aus. Besonders deutlich wird dies bei der Definition der Ko-Regulierung. Schön, dass man dafür in der Richtlinie eine verbindliche Definition festlegen will ("a form of regulation based on cooperation between public authorities and self-regulating bodies") - aber vielleicht wäre es dann auch sinnvoll gewesen, den Begriff sonst in der Richtlinie (nicht nur in den Erwägungsgründen) noch irgendwo zu verwenden.
Für die Regulierungsbehörden-Diskussion (siehe dazu in diesem Blog zuletzt hier) interessant ist, dass der geänderte Vorschlag nun die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, Regulierungsbehörden einzurichten (und diese unabhängig sein müssen).
PS: das Zitat oben ist faksimiliert aus der Zeitschrift "Weidwerk", deren Editorial der Nummer 3/2007 sich dem Thema "Regulierung von Beutegreifern" widmete.
Das Einvernehmen hat auch seinen Preis, denn die Änderungsvorschläge des Parlaments, die von der Kommission sehr weitgehend übernommen wurden, zeichneten sich nicht immer durch besondere Sinnhaftigkeit aus. Besonders deutlich wird dies bei der Definition der Ko-Regulierung. Schön, dass man dafür in der Richtlinie eine verbindliche Definition festlegen will ("a form of regulation based on cooperation between public authorities and self-regulating bodies") - aber vielleicht wäre es dann auch sinnvoll gewesen, den Begriff sonst in der Richtlinie (nicht nur in den Erwägungsgründen) noch irgendwo zu verwenden.
Für die Regulierungsbehörden-Diskussion (siehe dazu in diesem Blog zuletzt hier) interessant ist, dass der geänderte Vorschlag nun die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, Regulierungsbehörden einzurichten (und diese unabhängig sein müssen).
PS: das Zitat oben ist faksimiliert aus der Zeitschrift "Weidwerk", deren Editorial der Nummer 3/2007 sich dem Thema "Regulierung von Beutegreifern" widmete.
Labels: EK, Mediendiensterichtlinie
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