"harmonised numbers for harmonised services of social value"
Mit einer heute getroffenen Entscheidung (Nachtrag: am 17.2. im Amtsblatt veröffentlicht) verpflichtet die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten, den mit "116" beginnenden Rufnummernbereich für "harmonisierte Dienste von sozialem Wert" zu reservieren.
In einem ersten Schritt wird die Rufnummer 116000 für "Notrufe für vermisste Kinder" festgelegt.
An dieser Entscheidung sind zumindest drei Aspekte bemerkenswert:
In einem ersten Schritt wird die Rufnummer 116000 für "Notrufe für vermisste Kinder" festgelegt.
An dieser Entscheidung sind zumindest drei Aspekte bemerkenswert:
- Zunächst die Rechtsgrundlage: Die Entscheidung stützt sich auf Art 10 Abs 4 der Rahmenrichtlinie. Nach dieser Bestimmung unterstützen die Mitgliedstaaten die Vereinheitlichung der Zuweisung von Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, wenn dies notwendig ist, um die Entwicklung europaweiter Dienste zu fördern. Die Kommission kann in dieser Frage - nach Befassung des Kommunikationsausschusses - "geeignete technische Umsetzungsmaßnahmen beschließen."
Ist aber die Festlegung eines Nummernbereichs samt näherer Bedingungen für die Nutzung wirklich bloß eine "technische Umsetzungsmaßnahme"? - Die zweite Frage ist schlicht, ob die Nummer wirklich nützlich sein wird: mit der Entscheidung 91/396/EWG wurde schon vor 15 Jahren (Umsetzungsfrist war der 31.12.1992) die einheitliche europäische Notrufnummer 112 festgelegt (jetzt Art 26 Universaldienstrichtlinie). In praktisch jedem Umsetzungsbericht hat die Kommission seither ausgeführt, dass die Bekanntheit dieser Nummer noch nicht zufriedenstellend ist.
Und wenn das schon bei der allgemeinen Notrufnummer so ein Problem ist, wieso sollte es besser werden, wenn man nun ergänzend noch ein paar weitere Notrufnummern festlegt (die Entscheidung ist ja darauf angelegt, durch weitere Nummern ergänzt zu werden)? - Und schließlich hat die Kommission es für notwendig gefunden, ausdrücklich festzulegen, dass während eines Anrufs zu dieser Notrufnummer keine Werbung oder Unterhaltung geboten werden darf (Art 4 lit e der Entscheidung). Beruhigend zu wissen, dass man im Falle eines Anrufs nicht zu hören bekommen wird: "Gute Unterhaltung beim Notruf für vermisste Kinder wünscht Ihnen Firma X..."
Für Kommissionsmitglied Viviane Reding ist das natürlich wieder einmal ein großer Schritt, über den sie erfreut sein kann (letzte Woche war ja gerade erst ein anderer wichtiger Schritt gesetzt worden - siehe hier), aber was ein großer Schritt für eine Kommissarin ist, muss noch nicht zwingend auch ein großer Schritt für die Menschheit sein.
PS: die Umsetzung in Österreich sollte technisch kein großes Problem sein - in der von der RTR-GmbH erlassenen KEM-V (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung) wären Änderungen im 3. Abschnitt (Rufnummernplan) vorzunehmen.
Labels: EK, KEM-V, Notrufnummer
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