"Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit"
Der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt ist ein Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung - das hat der VfGH in einem vor kurzem veröffentlichten Erkenntnis (1.12.2006, B 3269/05) ausdrücklich festgehalten.
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz durch den ORF ist gerade auf Grund des öffentlich-rechtlichen Auftrags und des hohen Verbreitungsgrades der ORF-Fernsehprogramme, "wodurch die Einflussnahme auf eine große Zahl an Zusehern möglich wird," besonders gravierend.
Der Beschwerdeführer, vom VfGH als "Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Rundfunks" anonymisiert, war - als verantwortlicher Beauftragter - mit einer Geldstrafe von € 20.000 belegt worden, weil der ORF bei Ski-Weltcup-Übertragungen unzulässigerweise werblich gestaltete Patronanzhinweise gesendet hatte (der VfGH zitiert: "Iss was g'scheit's" und "Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit"). In der Beschwerde an den VfGH brachte er unter anderem vor, dass die entsprechenden Bestimmungen im ORF-Gesetz gleichheitswidrig wären, da für vergleichbare Verwaltungsübertretungen bei Privatfernsehveranstaltern nur wesentlich geringere Strafhöhen vorgesehen wären. Das überzeugte den VfGH nicht, denn privaten Veranstaltern kann bei wiederholten Verstößen die Sendelizenz entzogen werden, was beim ORF nicht möglich ist. Ein isolierter Vergleich bloß der Strafhöhe sei daher nicht möglich, so der VfGH.
Wo allerdings die Grenzen zwischen Werbung bzw Product Placement und redaktionellem Inhalt liegen, lässt sich freilich nicht nur bei Skirennen schwer feststellen: die Kampagne "Nicht vergessen - Gemüse Essen" ("von Iglo gemeinsam mit dem ORF und dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen ins Leben gerufen") war im ORF nicht nur durch Spots, sondern auch in Sendungen präsent ("ORF unterstützt die Gesundheitskampagne in allen Medien") - und die AMA (Agrarmarkt Austria Marketing GmbH) verlässt sich für die Vermittlung ihrer Inhalte nicht nur auf die von ihr geschalteten Werbespots, sondern sorgt gleich selbst für den redaktionellen Content - so heißt es zB im Jahresbericht der AMA für 2005 (5 MB!) :
"Bewährt: TV-Sendungen des ORF
Die langjährige, partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem ORF auf redaktioneller Basis in Form von Kooperationen und Patronanzen wurde 2005 fortgesetzt. So wurden im Sendeformat 'Land und Leute' laufend Redaktionsbeiträge gebracht."
Auch die Baumschulen profitieren von einer Mischung aus redaktionellen Beiträgen und Werbespots, wie der AMA-Bericht zeigt:
"Für die Baumschulen wurden die Kooperationen mit den ORF Landesstudios weitergeführt. Interviews, die ein bekannter Gartenmoderator mit Gartenbesitzern und Fachleuten führte, wurden aufgezeichnet und saisonbezogen eingesetzt. 57 Interviews wurden in redaktionelle Sendungen eingebaut. Zur weiteren Unterstützung der Maßnahme sind 93 klassische Rundfunkspots in den lokalen Rundfunksendern zum Einsatz gekommen."
Nicht im AMA-Bericht, sondern im ORF-Gesetz (§ 14 Abs 4) steht Folgendes:
"Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben."
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz durch den ORF ist gerade auf Grund des öffentlich-rechtlichen Auftrags und des hohen Verbreitungsgrades der ORF-Fernsehprogramme, "wodurch die Einflussnahme auf eine große Zahl an Zusehern möglich wird," besonders gravierend.
Der Beschwerdeführer, vom VfGH als "Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Rundfunks" anonymisiert, war - als verantwortlicher Beauftragter - mit einer Geldstrafe von € 20.000 belegt worden, weil der ORF bei Ski-Weltcup-Übertragungen unzulässigerweise werblich gestaltete Patronanzhinweise gesendet hatte (der VfGH zitiert: "Iss was g'scheit's" und "Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit"). In der Beschwerde an den VfGH brachte er unter anderem vor, dass die entsprechenden Bestimmungen im ORF-Gesetz gleichheitswidrig wären, da für vergleichbare Verwaltungsübertretungen bei Privatfernsehveranstaltern nur wesentlich geringere Strafhöhen vorgesehen wären. Das überzeugte den VfGH nicht, denn privaten Veranstaltern kann bei wiederholten Verstößen die Sendelizenz entzogen werden, was beim ORF nicht möglich ist. Ein isolierter Vergleich bloß der Strafhöhe sei daher nicht möglich, so der VfGH.
Wo allerdings die Grenzen zwischen Werbung bzw Product Placement und redaktionellem Inhalt liegen, lässt sich freilich nicht nur bei Skirennen schwer feststellen: die Kampagne "Nicht vergessen - Gemüse Essen" ("von Iglo gemeinsam mit dem ORF und dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen ins Leben gerufen") war im ORF nicht nur durch Spots, sondern auch in Sendungen präsent ("ORF unterstützt die Gesundheitskampagne in allen Medien") - und die AMA (Agrarmarkt Austria Marketing GmbH) verlässt sich für die Vermittlung ihrer Inhalte nicht nur auf die von ihr geschalteten Werbespots, sondern sorgt gleich selbst für den redaktionellen Content - so heißt es zB im Jahresbericht der AMA für 2005 (5 MB!) :
"Bewährt: TV-Sendungen des ORF
Die langjährige, partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem ORF auf redaktioneller Basis in Form von Kooperationen und Patronanzen wurde 2005 fortgesetzt. So wurden im Sendeformat 'Land und Leute' laufend Redaktionsbeiträge gebracht."
Auch die Baumschulen profitieren von einer Mischung aus redaktionellen Beiträgen und Werbespots, wie der AMA-Bericht zeigt:
"Für die Baumschulen wurden die Kooperationen mit den ORF Landesstudios weitergeführt. Interviews, die ein bekannter Gartenmoderator mit Gartenbesitzern und Fachleuten führte, wurden aufgezeichnet und saisonbezogen eingesetzt. 57 Interviews wurden in redaktionelle Sendungen eingebaut. Zur weiteren Unterstützung der Maßnahme sind 93 klassische Rundfunkspots in den lokalen Rundfunksendern zum Einsatz gekommen."
Nicht im AMA-Bericht, sondern im ORF-Gesetz (§ 14 Abs 4) steht Folgendes:
"Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben."
Labels: ORF, Product_placement, VfGH, Werbung
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