der bescheidzersetzende Vertrag ...
... ist so etwas wie der contrarius actus zum vertragsersetzenden Bescheid.
Christoph Bezemek hat diesen Begriff in seinem Referat beim Symposion "Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren" an der Wirtschaftsuniversität Wien am 17. November 2006 geprägt. Er bezeichnet damit jene vertraglichen Vereinbarungen, die einem vorangegangenen vertragsersetzenden Bescheid - etwa einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 - seine Wirksamkeit nehmen.
Vertragsersetzende Bescheide sind etwa in § 18 Abs 3 TKG 2003 ("Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.") oder § 121 Abs 3 TKG 2003 ("Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.") ausdrücklich vorgesehen, ähnlich zB auch in § 53c Abs 5, § 72 Abs 5 und § 73 Abs 5 Eisenbahngesetz oder in § 13 Abs 4 und § 19 Abs 3 PrTV-G. Nicht ganz so deutlich ausgesprochen wird der vertragsersetzende Charakter der behördlichen Entscheidung in § 20 PrTV-G (Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen) und § 5 Abs 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (Recht auf Kurzberichterstattung - zuletzt besonders umstritten zwischen Premiere und ORF im Zusammenhang mit der Fußball-Bundesliga, vgl etwa die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 3. Februar 2006). Rechtswissenschaftlich hat sich Bernhard Raschauer in einem Beitrag in der Festschrift Krejci im Jahr 2001 näher mit dem vertragsersetzenden Bescheid befasst.
Der Begriff des "bescheidzersetzenden Vertrages" ist der Rechtsprechung natürlich noch fremd; die damit beschriebene Wirkung einer nachträglichen vertraglichen Einigung der Streitparteien nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat das in einem Beschluss vom 18. März 2004, 2004/03/0247, so ausgedrückt:
"Da diese Entscheidung die vertragliche Einigung substituiert ('vertragsersetzenderBescheid'), können die darin getroffenen Regelungen auch durch privatautonome Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert werden."
Christoph Bezemek hat diesen Begriff in seinem Referat beim Symposion "Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren" an der Wirtschaftsuniversität Wien am 17. November 2006 geprägt. Er bezeichnet damit jene vertraglichen Vereinbarungen, die einem vorangegangenen vertragsersetzenden Bescheid - etwa einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 - seine Wirksamkeit nehmen.
Vertragsersetzende Bescheide sind etwa in § 18 Abs 3 TKG 2003 ("Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.") oder § 121 Abs 3 TKG 2003 ("Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.") ausdrücklich vorgesehen, ähnlich zB auch in § 53c Abs 5, § 72 Abs 5 und § 73 Abs 5 Eisenbahngesetz oder in § 13 Abs 4 und § 19 Abs 3 PrTV-G. Nicht ganz so deutlich ausgesprochen wird der vertragsersetzende Charakter der behördlichen Entscheidung in § 20 PrTV-G (Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen) und § 5 Abs 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (Recht auf Kurzberichterstattung - zuletzt besonders umstritten zwischen Premiere und ORF im Zusammenhang mit der Fußball-Bundesliga, vgl etwa die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 3. Februar 2006). Rechtswissenschaftlich hat sich Bernhard Raschauer in einem Beitrag in der Festschrift Krejci im Jahr 2001 näher mit dem vertragsersetzenden Bescheid befasst.
Der Begriff des "bescheidzersetzenden Vertrages" ist der Rechtsprechung natürlich noch fremd; die damit beschriebene Wirkung einer nachträglichen vertraglichen Einigung der Streitparteien nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat das in einem Beschluss vom 18. März 2004, 2004/03/0247, so ausgedrückt:
"Da diese Entscheidung die vertragliche Einigung substituiert ('vertragsersetzenderBescheid'), können die darin getroffenen Regelungen auch durch privatautonome Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich abgeändert werden."
Labels: TKG
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