eines wahren Winkeladvokaten würdig ...
Diese Bestimmung soll im Ergebnis das VDSL-Netz der Deutschen Telekom von der Regulierung ausnehmen - die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht ist allerdings fraglich. Dabei steht rechtlich nicht die Frage im Mittelpunkt, ob auf dem angeblich "neuen Markt" eine konkrete Wettbewerbssituation vorliegt, die die Anwendung bestimmter Regulierungsinstrumente rechtfertigt oder nicht, sondern wer (auf welcher Grundlage) darüber entscheidet. Der EU-Rechtsrahmen sieht vor, dass Marktdefinition, Marktanalyse und allfällige Vorschreibung von "spezifischen Verpflichtungen" Aufgabe der Regulierungsbehörde zu sein hat - eine gesetzliche Festschreibung, dass bestimmte Märkte nicht reguliert werden sollen, ist nicht vorgesehen.„§ 9a - Neue Märkte
Die Einbeziehung neuer Märkte in die Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils soll in der Regel nur erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit nach § 10 und der Auferlegung von Maßnahmen nach diesem Teil hat die Bundesnetzagentur die Verhältnismäßigkeit der Festlegungen unter besonderer Berücksichtigung der Ziele, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, zu berücksichtigen.“
Die Kommission wird wohl nicht kampflos aufgeben, denn, so Reding:"Die Bundesregierung ist mit dem Vorschlag des Paragraphen 9a nicht zufällig in den Verdacht geraten, damit eine „Lex Telekom“ zu schaffen. Das liegt nicht nur an der uns allen nur allzu gut bekannten Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, für deren strategisch kluge Vorformulierung den Juristen der Deutschen Telekom mein ganzer Respekt gilt."
"Wir haben ja auch in der Kommission den einen oder anderen guten Juristen."
Labels: Deutschland, EK
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