Tuesday, October 31, 2006

Vorschlag zur Änderung der Postdienste-Richtlinie

Im neuen Richtlinienvorschlag der Kommission zur Änderung der Postdienste-Richtlinie (RL 97/67/EG in der Fassung der RL 2002/39/EG) ist vorgesehen, dass ab dem 1. Jänner 2009 keine ausschließlichen und besonderen Rechte (Monopolbereiche) mehr bestehen dürfen. Zugleich sollen die Regeln zur Sicherstellung des Universaldienstes neu gefasst werden.

Neue Regeln sollen auch für die Regulierungsbehörde(n) gelten, wobei sich der Vorschlag deutlich an Art 3 und 4 der Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste orientiert. Für die Postdienste neu ist in diesem Zusammenhang,
  1. dass nun ausdrücklich die Sicherstellung der wirksamen strukturellen Trennung der Regulierungsfunktionen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle verlangt wird, wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die Postdienste bereitstellen, oder diese kontrollieren (vgl Art 3 Abs 2 RahmenRL).
  2. dass die Mitgliedstaaten die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen haben, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden, und dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse sorgen müssen (vgl. Art 3 Abs. 4 RahmenRL),
  3. dass die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten haben, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern (vgl dazu die Verpflichtung zum Informationsaustausch nach Art 3 Abs 5 RahmenRL), und
  4. dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter von Postdiensten, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann, sowie dass bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern die Beschwerdeinstanz nicht anders entscheidet (vgl Art 4 Abs 1 RahmenRL).

Interessanterweise nicht übernommen wurde die Bestimmung aus Art 4 Abs 1 RahmenRL, wonach die Beschwerdinstanz über den angemessenen Sachverstand verfügen muss, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Ein e-contrario-Schluss wird aber wohl nicht angebracht sein ;-)

Für Österreich wurden in der Postgesetznovelle 2005 (BGBl I 2006/2) die Weichen gestellt, dass ab 1. Jänner 2008 die Aufgaben der Regulierungsbehörde von der RTR-GmbH und der Telekom-Control-Kommission wahrgenommen werden (vgl § 25a und § 28a in Verbindung mit § 31 Abs 8 PostG).

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