TKG-Änderungen mit der "ORF-Gesetz-Novelle": Regeln für Großverfahren
Auch wenn in der öffentlichen Diskussion vor allem die Neuregelungen für den ORF im Vordergrund standen, soll der angeblich heute in Begutachtung gehende Gesetzesentwurf* (update: hier der Entwurf mit Erläuterungen, hier die Textgegenüberstellung) u. a. auch Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2003 bringen. Diese dienen vor allem der "Aufarbeitung" der verfahrenstechnischen Nachwehen EuGH-Urteils in der Sache C-426/05 - Tele2UTA (siehe dazu hier und hier, sowie das in der Folge ergangene Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2008, 2008/03/0020).
Zunächst sollen im KommAustria-Gesetz eigene Regelungen für Großverfahren geschaffen werden (§ 40 KOG idF des Entwurfs), die für alle Verfahren vor den Regulierungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes (KommAustria, Telekom-Control-Kommission, RTR-GmbH und Bundeskommunikationssenat) gelten, an denen voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind. Die Regelung ist angelehnt an die Bestimmungen für Großverfahren im AVG (§ 44a AVG), allerdings mit einigen wesentlichen Unterschieden. So kommt eine Kundmachung der Verfahrenseinleitung mittels Edikt nicht nur - wie nach dem AVG - für antragsgebundene Verfahren in Betracht, sondern auch für amtswegige Verfahren wie insbesondere Marktanalyseverfahren.Wer nicht innerhalb von sechs Wochen "seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht", verliert seine Stellung als Partei im Verfahren ("Betroffenheit", so stellen die Erläuterungen klar, ist natürlich im Sinne des Gemeinschaftsrechts auszulegen, eben insbesondere im Sinne des Urteils C-426/05 - Tele2UTA).
Das Edikt zur Verfahrenseinleitung (und auch zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die grundsätzlich öffentlich ist, wobei allerdings unter den Voraussetzungen des § 67e AVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann) ist nur auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen, die nach dem AVG gegebene Veröffentlichungspflicht in Tageszeitungen und dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung besteht nicht. Und schließlich kann das Verfahren "unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt" und auch Akteneinsicht elektronisch gewährt werden.
Im TKG sollen dementsprechend die Regeln über das Marktanalyseverfahren in § 37 adaptiert werden; in diesem Verfahren soll jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, Partei sein, zusätzlich jene, die gemäß § 40 Abs 2 KOG (idF des Entwurfs**) ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
Weiters soll ein Marktanalyseverfahren, wenn die Regulierungsbehörde zum Ergebnis kommt, dass wirksamer Wettbewerb besteht, in Hinkunft nicht mehr "mit Beschluss formlos eingestellt" werden (§ 37 Abs 3 TKG 2003), sondern eine bescheidmäßige Feststellung erfolgen. Auch die Bestimmungen über das Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 sollen nach dem Entwurf ergänzt werden, um die Parteistellung in diesem Verfahren zu regeln und außerdem die bescheidmäßige Feststellung, dass Mängel nicht mehr bestehen, ausdrücklich vorzusehen.
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*) Ich habe diesen Beitrag auf der Grundlage eines Entwurfs verfasst, der gestern auf DerStandard.at verfügbar war (heute früh habe ich den Text nicht mehr gefunden).Ich kann daher nicht garantieren, dass es sich dabei um den Entwurf handelt, der tatsächlich in Begutachtung geht. Update 18.11.2009 abends: der Begutachtungsentwurf und eine Textgegenüberstellung sind nun auf der Website des Bundeskanzleramts online.
**) In § 37 Abs 9 TKG 2003 idF des Entwurfs wird "§ 14a KOG" zitiert; ich habe dieses Redaktionsversehen berücksichtigt und auf den offenkundig gemeinten §39 40 KOG verwiesen.
Update 1.12.2009: Durch einen Kommentar zu diesem Post wurde ich dankenswerter Weise darauf hingewiesen, dass auch ich mich vergriffen habe: meine "Berichtigung" verwies zunächst auf § 39, statt richtig auf § 40 KOG.Der Kommentar ist aber irgendwo - wohl in der Spam-Abwehr - verlorengegangen - sorry!
Zunächst sollen im KommAustria-Gesetz eigene Regelungen für Großverfahren geschaffen werden (§ 40 KOG idF des Entwurfs), die für alle Verfahren vor den Regulierungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes (KommAustria, Telekom-Control-Kommission, RTR-GmbH und Bundeskommunikationssenat) gelten, an denen voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind. Die Regelung ist angelehnt an die Bestimmungen für Großverfahren im AVG (§ 44a AVG), allerdings mit einigen wesentlichen Unterschieden. So kommt eine Kundmachung der Verfahrenseinleitung mittels Edikt nicht nur - wie nach dem AVG - für antragsgebundene Verfahren in Betracht, sondern auch für amtswegige Verfahren wie insbesondere Marktanalyseverfahren.Wer nicht innerhalb von sechs Wochen "seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht", verliert seine Stellung als Partei im Verfahren ("Betroffenheit", so stellen die Erläuterungen klar, ist natürlich im Sinne des Gemeinschaftsrechts auszulegen, eben insbesondere im Sinne des Urteils C-426/05 - Tele2UTA).
Das Edikt zur Verfahrenseinleitung (und auch zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die grundsätzlich öffentlich ist, wobei allerdings unter den Voraussetzungen des § 67e AVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann) ist nur auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen, die nach dem AVG gegebene Veröffentlichungspflicht in Tageszeitungen und dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung besteht nicht. Und schließlich kann das Verfahren "unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt" und auch Akteneinsicht elektronisch gewährt werden.
Im TKG sollen dementsprechend die Regeln über das Marktanalyseverfahren in § 37 adaptiert werden; in diesem Verfahren soll jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, Partei sein, zusätzlich jene, die gemäß § 40 Abs 2 KOG (idF des Entwurfs**) ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
Weiters soll ein Marktanalyseverfahren, wenn die Regulierungsbehörde zum Ergebnis kommt, dass wirksamer Wettbewerb besteht, in Hinkunft nicht mehr "mit Beschluss formlos eingestellt" werden (§ 37 Abs 3 TKG 2003), sondern eine bescheidmäßige Feststellung erfolgen. Auch die Bestimmungen über das Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 sollen nach dem Entwurf ergänzt werden, um die Parteistellung in diesem Verfahren zu regeln und außerdem die bescheidmäßige Feststellung, dass Mängel nicht mehr bestehen, ausdrücklich vorzusehen.
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*) Ich habe diesen Beitrag auf der Grundlage eines Entwurfs verfasst, der gestern auf DerStandard.at verfügbar war (heute früh habe ich den Text nicht mehr gefunden).
**) In § 37 Abs 9 TKG 2003 idF des Entwurfs wird "§ 14a KOG" zitiert; ich habe dieses Redaktionsversehen berücksichtigt und auf den offenkundig gemeinten §
Update 1.12.2009: Durch einen Kommentar zu diesem Post wurde ich dankenswerter Weise darauf hingewiesen, dass auch ich mich vergriffen habe: meine "Berichtigung" verwies zunächst auf § 39, statt richtig auf § 40 KOG.
Labels: Telekomrecht, TKG
1 Comments:
** § 39 Abs. 2 KOG idF Entwurfes kanns wohl auch nicht sein! Sie haben sich da wohl von der "Genauigkeit" der Legisten anstecken lassen. Nehme an Sie meinen § 40 (2)??
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