Repräsentative Räte (Teil 1): der Publikumsrat (oder: was der Kameradschaftsbund mit Bildung zu tun hat)
"Das Rätewesen als Zusammenarbeit von Ratgebern und Ratholern auf Gegenseitigkeit ist über die Bestimmung der Interessenvertretung in sich verbundener Menschengruppen hinaus die natürliche Organisationsform jeder Gesellschaft überhaupt", heißt es in Erich Mühsams anarchistischer Streitschrift "Alle Macht den Räten". Nun soll der Publikumsrat des ORF zwar in einer gewissen Weise Abbild der Gesellschaft sein, die Gefahr (oder neutral: Perspektive), dass ihm allzu viel Macht zukommt, besteht freilich nicht, denn de facto besteht die einzig wirksame Macht des Publikumsrats in der Entscheidung darüber, welche sechs seiner Mitglieder er in den Stiftungsrat entsendet (§ 30 Abs 1 Z 2 ORF-G).
Von diesen sechs Mitgliedern, die der Publikumsrat in den Stiftungsrat entsendet, müssen wiederum drei aus jenen Publikumsratsmitgliedern stammen, die "mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer" (§ 28 Abs 4 bis 11 ORF-G) bestellt werden. Aus aktuellem Anlass (Ausschreibung vom 6.11.2009) ein paar Worte zum Wahlmodus:
Vorschläge: Der Bundeskanzler hat gemäß § 28 Abs 4 ORF-G Vorschläge einzuholen, und zwar (für die Direktwahl) von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für folgende "Bereiche bzw. Gruppen" repräsentativ sind: die Bildung, der Sport, die Jugend, die älteren Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Konsumenten. Wer als repräsentativ anzusehen ist, dafür gibt es im Gesetz keinen Hinweis (zum alten Rundfunkgesetz gab es - nur vorübergehend 1974/75 - eine einschlägige Verordnung). Kogler/Traimer/Truppe schreiben, dass "aufgrund des statutengemäßen Zwecks in Zusammenahlt mit dem tatsächlichen Wirkungsbereich und der Mitgliederzahl" zu beurteilen sein werde, ob eine Organisation oder einrichtung repräsentativ ist. Daher hier ein kleiner "reality check", welche Einrichtungen sich bei der letzten Publikumsratswahl als repräsentativ angesehen haben (und vom BKA auch als repräsentativ genug beurteilt wurden, dass sich die von ihnen genannten Kandidaten der Direktwahl stellen konnten; Details auch hier):
Wahlberechtigt sind nach dem Gesetz die "Rundfunkteilnehmer", wobei dieser Begriff durch einen Verweis auf § 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) definiert wird (allerdings mit der Abweichung, dass nur natürliche Personen wahlberechtigt sind). Nach dieser Bestimmung ist Rundfunkteilnehmer, "wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt". De facto konnten bei der letzten Publikumsratswahl nur "die bei der GIS erfassten" Rundfunkteilnehmer wählen (also jene, die entweder Gebühren zahlten oder von der Entrichtung der Gebühren befreit waren; nicht "erfasst" waren jene Rundfunkteilnehmer, die nach § 2 Abs 2 Z 2 RGG nicht der Gebührenpflicht unterlagen, weil für den jeweiligen Standort bereits jemand anderer die Gebühren entrichtete).
Wer bei der Publikumswahl durchfällt, kann noch immer darauf hoffen, dass er als eines der 17 vom Bundeskanzler zu bestellenden Mitglieder doch noch in den Publikumsrat einzieht. Auch dabei muss der Bundeskanzler aber aus den Vorschlägen auswählen, die ihm von "repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen" gemacht werden (neben den schon genannten Bereichen auch für die Bereiche Hochschulen, Kunst, Schüler, behinderte Menschen, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrer und Umweltschutz).
So wurde etwa auch Helmut Pechlaner, der in der Publikumswahl unterlag, vom Bundeskanzler für den Bereich Bildung zum Mitglied des Publikumsrates bestellt. Pechlaner selbst war der Auffassung, er habe einen "ÖVP-Sitz im Publikumsrat", von dem er im Dezember 2008 aus Protest wegen einer - in keinem Zusammenhang mit dem ORF stehenden - politischen Auseinandersetzung mit dem damaligen (ÖVP-)Finanzminister Pröll zurücktrat.
Persönliche Anforderungen an Publikumsratsmitglieder bestehen - abgesehen von Unvereinbarkeitsregeln nach § 28 Abs 2 ORF-G - nur indirekt: da sechs Publikumsratsmitglieder (darunter drei der direkt gewählten) in den Stiftungsrat zu entsenden sind, hat schon der Bundeskanzler in der Ausschreibung angemerkt, dass bei den Wahlvorschlägen darauf zu achten ist, "dass die vorgeschlagenen Personen die gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ORF-G für den Stiftungsrat erforderlichen Qualifikationen aufweisen." Allzu hart sind diese Kriterien allerdings auch nicht: erstens müssen die "Mitglieder die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen" und zweitens "über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben." Zusammengefasst also: Vorbildung oder Berufserfahrung und (einfache) Kenntnisse oder hohes Ansehen.
PS: Details zu den Mitgliedern des Publikumsrates bei der letzten konstituierenden Sitzung am am 3.2.2006 hier und bei der ersten konstituierenden Sitzung am 16.10.2001 hier.
Von diesen sechs Mitgliedern, die der Publikumsrat in den Stiftungsrat entsendet, müssen wiederum drei aus jenen Publikumsratsmitgliedern stammen, die "mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer" (§ 28 Abs 4 bis 11 ORF-G) bestellt werden. Aus aktuellem Anlass (Ausschreibung vom 6.11.2009) ein paar Worte zum Wahlmodus:
Vorschläge: Der Bundeskanzler hat gemäß § 28 Abs 4 ORF-G Vorschläge einzuholen, und zwar (für die Direktwahl) von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für folgende "Bereiche bzw. Gruppen" repräsentativ sind: die Bildung, der Sport, die Jugend, die älteren Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Konsumenten. Wer als repräsentativ anzusehen ist, dafür gibt es im Gesetz keinen Hinweis (zum alten Rundfunkgesetz gab es - nur vorübergehend 1974/75 - eine einschlägige Verordnung). Kogler/Traimer/Truppe schreiben, dass "aufgrund des statutengemäßen Zwecks in Zusammenahlt mit dem tatsächlichen Wirkungsbereich und der Mitgliederzahl" zu beurteilen sein werde, ob eine Organisation oder einrichtung repräsentativ ist. Daher hier ein kleiner "reality check", welche Einrichtungen sich bei der letzten Publikumsratswahl als repräsentativ angesehen haben (und vom BKA auch als repräsentativ genug beurteilt wurden, dass sich die von ihnen genannten Kandidaten der Direktwahl stellen konnten; Details auch hier):
- Für den Bereich Bildung: Umweltdachverband, Verband Wiener Volksbildung, Wirtschaftsförderungsinstitut, Österreichischer Kameradschaftsbund
- für den Bereich Jugend: Österreichische HochschülerInnenschaft, Umweltdachverband, Kinderwelt Österreichs
- für den Bereich ältere Menschen: Österreichischer Seniorenbund, Steirischer Seniorenbund, Pensionistenverband Österreichs
- für den Bereich Eltern bzw. Familie: Österreichischer Familienbund, Katholischer Familienverband Österreichs, Die Kinderfreunde, Österreichischer Verband der Elternvereine an den öffentl. Pflichtschulen
- für den Bereich Sport: Österreichische Bundes-Sportorganisation
- für den Bereich Konsumenten: Bundesarbeitskammer, Umweltdachverband, Österreichisches Rotes Kreuz
Wahlberechtigt sind nach dem Gesetz die "Rundfunkteilnehmer", wobei dieser Begriff durch einen Verweis auf § 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) definiert wird (allerdings mit der Abweichung, dass nur natürliche Personen wahlberechtigt sind). Nach dieser Bestimmung ist Rundfunkteilnehmer, "wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt". De facto konnten bei der letzten Publikumsratswahl nur "die bei der GIS erfassten" Rundfunkteilnehmer wählen (also jene, die entweder Gebühren zahlten oder von der Entrichtung der Gebühren befreit waren; nicht "erfasst" waren jene Rundfunkteilnehmer, die nach § 2 Abs 2 Z 2 RGG nicht der Gebührenpflicht unterlagen, weil für den jeweiligen Standort bereits jemand anderer die Gebühren entrichtete).
Wer bei der Publikumswahl durchfällt, kann noch immer darauf hoffen, dass er als eines der 17 vom Bundeskanzler zu bestellenden Mitglieder doch noch in den Publikumsrat einzieht. Auch dabei muss der Bundeskanzler aber aus den Vorschlägen auswählen, die ihm von "repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen" gemacht werden (neben den schon genannten Bereichen auch für die Bereiche Hochschulen, Kunst, Schüler, behinderte Menschen, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrer und Umweltschutz).
So wurde etwa auch Helmut Pechlaner, der in der Publikumswahl unterlag, vom Bundeskanzler für den Bereich Bildung zum Mitglied des Publikumsrates bestellt. Pechlaner selbst war der Auffassung, er habe einen "ÖVP-Sitz im Publikumsrat", von dem er im Dezember 2008 aus Protest wegen einer - in keinem Zusammenhang mit dem ORF stehenden - politischen Auseinandersetzung mit dem damaligen (ÖVP-)Finanzminister Pröll zurücktrat.
Persönliche Anforderungen an Publikumsratsmitglieder bestehen - abgesehen von Unvereinbarkeitsregeln nach § 28 Abs 2 ORF-G - nur indirekt: da sechs Publikumsratsmitglieder (darunter drei der direkt gewählten) in den Stiftungsrat zu entsenden sind, hat schon der Bundeskanzler in der Ausschreibung angemerkt, dass bei den Wahlvorschlägen darauf zu achten ist, "dass die vorgeschlagenen Personen die gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ORF-G für den Stiftungsrat erforderlichen Qualifikationen aufweisen." Allzu hart sind diese Kriterien allerdings auch nicht: erstens müssen die "Mitglieder die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen" und zweitens "über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben." Zusammengefasst also: Vorbildung oder Berufserfahrung und (einfache) Kenntnisse oder hohes Ansehen.
PS: Details zu den Mitgliedern des Publikumsrates bei der letzten konstituierenden Sitzung am am 3.2.2006 hier und bei der ersten konstituierenden Sitzung am 16.10.2001 hier.
Labels: ORF, ORF-G, Publikumsrat, Rundfunkrecht
0 Comments:
Post a Comment
Links to this post:
Create a Link
<< Home