Saturday, May 02, 2009

"Babytalker" vor dem EuGH: Inverkehrbringen CE-gekennzeichneter Funkgeräte

Ein Babyphone beschäftigte den EuGH in seinem Urteil vom 30. April 2009 in der Rechtssache C-132/08 Lidl Magyarország Kereskedelmi bt: ein Handelsunternehmen importierte den "Babytalker 500", der in Belgien vom Hersteller auf der Grundlage der Richtlinie 1999/5/EG mit dem CE-Kennzeichen versehen wurde, nach Ungarn. Dort beanstandete ein Überwachungsorgan der Telekommunikationsbehörde, dass das Gerät nicht mit einer ungarischen Konformitätserklärung versehen war, und untersagte den Verkauf. Der Händler müsse eine entsprechende Konformitätserklärung vorlegen, da er die Geräte in Ungarn in den Verkehr brachte und daher nach ungarischem Recht als Hersteller anzusehen sei.

Der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ist wohl evident, aber das in Ungarn angerufene Gericht legte dem EuGH dennoch zehn Fragen zur Auslegung vor. Der EuGH nützte den - soll man sagen: babyeinfachen - Fall, um in knappen Worten ein paar Grundregeln des gemeinschaftlichen Produktrechts unter den New-Approach-Richtlinien zu wiederholen:
  • Wenn der in einem Mitgliedstaat ansässige Hersteller die nach der Richtlinie 1999/5/EG vorgeshene Konformitätserklärung abgibt und die CE-Kennzeichnung anbringt, kann ein anderer Mitgliedstaat den Importeur in diesen Staat nicht als Hersteller ansehen und von ihm noch eine weitere Konformitätserklärung verlangen; daran ändert es auch nichts, dass das Gerät in einem nicht harmonisierten Frequenzband betrieben wird, da Art 6 Abs 4 der Richtlinie 1999/5/EG diesen Fall besonders regelt.
  • Auch die - nur subsidiär anwendbare - Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ermöglicht es nicht, den Händler zum Zweck der Abgabe einer Konformitätserklärung als Hersteller anzusehen.
  • Und weil schließlich das vorlegende Gericht auch nach den Möglichkeiten fragte, die sich für den Mitgliedstaat aus Artikel 30 EG ergeben, sah sich der EuGH zur Erinnerung veranlasst, dass "alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Art. 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind"; wörtlich sagt der EuGH: "Der freie Verkehr von Geräten, die unter die Richtlinie 1999/5 fallen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die grundlegenden Anforderungen und damit die Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie erfüllen, kann nur unter den von der Richtlinie selbst vorgesehenen Bedingungen behindert werden."

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