Sunday, August 16, 2009

Transparenz: ORF-Programmentgelte, Werbung, Befreiungen im Lauf der Zeit

"Transparenz ist die nächste Killerapplikation", heißt es heute in einem Beitrag auf der ORF-futurezone.*) Leider hat der ORF selbst diese Killerapplikation für sein Unternehmen noch nicht entdeckt, und stellt nur sehr wenige Unternehmensdaten öffentlich zur Verfügung; soweit abseits der zwingend zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse (und natürlich der Teletest-Werte) überhaupt Daten bekanntgegeben werden, erfolgt dies meist in Pressemitteilungen, aus denen sich natürlich kaum konsistente Datenreihen entwickeln lassen.

Die Entwicklung der Erlöse aus Programmentgelten und Werbung wurde zuletzt im Standard unter dem Titel "Der ORF auf dem Weg zu einem reinen Gebührensender" dargestellt. Ich habe die Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Erlösen aus Programmentgelten auf der einen Seite und aus Werbung und sonstigen Erlösen auf der anderen Seite im obigen Diagramm (für eine lesbare größere Fassung bitte anklicken!) zusammengestellt. Die zugrundeliegenden Werte und Quellen sind hier in einem Google Doc Spreadsheet zugänglich.

Anders als in der Standard-Grafik sind in meinem obigen Diagramm Werbe- und sonstige Erlöse zusammengefasst. Aus der bis 1968 zurückreichenden (allerdings 1995-1997 unterbrochenen) Zeitreihe sieht man auch, dass 2009 ziemlich genau wieder der Status von 1969 erreicht wird. Dazu passend: "ORF feiert im August den Summer of 69", hieß es vor kurzem in einer Presseaussendung.

Die Entwicklung der absoluten Werte, getrennt nach Programmentgelten, Werbung und sonstigen Erlösen, ist im Diagramm links dargestellt; zum Vergleich ist auch die Entwicklung des VPI 66 in diesem Zeitraum eingefügt. Eine "VPI-bereinigte" Version (dh die um die Inflation bereinigte Entwicklung) ist darunter abgebildet (jeweils anklicken für ein lesbares Bild!); sinnvoll wäre wohl auch eine an den Tariflohnindex angepasste Darstellung.
Der Wert solcher Zahlenreihen ist freilich ohne ergänzende Informationen äußerst begrenzt, denn die Rundfunkwelt 1968 ist mit jener 2009 kaum zu vergleichen - weder in programmlicher oder technischer Hinsicht, noch im Hinblick auf den medienpolitischen und rechtlichen Rahmen und das Konkurrenzumfeld - bis hin zum "Scheiß-Internet" (copyright ORF-Programmdirektor Lorenz). Umso spannender wäre es daher, anhand öffentlich zugänglicher umfassender Basisdaten eine Debatte über den Einfluss solcher Faktoren führen zu können.

Interessant ist natürlich auch die Entwicklung der Rundfunkteilnehmer, die im Diagramm links gezeigt wird. Und im Hinblick darauf, dass etwa Herbert Lackner vom profil, den ich einmal für einen auf Qualität bedachten Journalisten gehalten habe, wiederholt behauptet, die Befreiung sozial Schwacher von Rundfunkgebühr und Programmentgelt wäre 1999 eingeführt worden (oder alternativ auch 1998), habe ich auch die Entwicklung des Anteils der gebührenbefreiten Rundfunkteilnehmer, soweit die Daten leicht verfügbar waren, dargestellt. Dabei zeigt sich, dass der Anteil der gebührenbefreiten Teilnehmer in einer Zeit, in der es laut Lackner diese Befreiung gar nicht gegeben hat, deutlich höher war als 2007 oder 2008, nämlich von 1977 bis 1999 immer über 10% mit Spitzen 1987 und 1988 von 13,41%).

Alle den Diagrammen zu Grunde liegenden Daten und die jeweiligen Quellen sind dem Google Doc Spreadsheet zu entnehmen (es handelt sich jeweils um für mich aktuell leicht verfügbare Zahlen, ohne vertiefende Recherche; wer verlässliche ergänzende Daten hat, darf sie mir natürlich gerne mailen).

PS: Generaldirektor Wrabetz hat im Dezember 2008 für Anfang 2009 die Veröffentlichung eines "Finanzierungshandbuchs" angekündigt; bislang ist mir dieses Dokument noch nicht untergekommen. Geht man allerdings vom letzten "ORF-Finanzierungsbuch" aus dem Jahr 2000 aus ("Chefredaktion: Gerhard Weis, Alexander Wrabetz, Thomas Prantner"), so wird man sich davon aber wohl nicht allzuviel Konkretes erwarten dürfen.

[Aktualisierungshinweis 17.08.2009: ein Blog-Leser hat micht dankenswerter Weise darauf hingewiesen, dass eine vollständige Zahlenreihe zu den Teilnehmerzahlen und Befreiungen in den Jahren 1996 bis 2007 der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zu entnehmen ist; ich habe daher die zuvor unvollständigen Daten dazu ergänzt und die beiden Diagramme neu gemacht (Wer unbedingt die alten Versionen sehen will: hier und hier). Auch das Google Doc Spreadsheet ist nun neu).]

*) [am 24.08.2009 ergänzt] Weil die futurezone ihn nicht zitiert/verlinkt hat, weise ich hier darauf hin: "Transparency is the new objectivity" schreibt David Weinberger in einem lesenswerten Blogbeitrag.

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Sunday, July 19, 2009

Räte-Republik-Rundreise (Teil 3): Werberat - don't copy this advice

Auf meiner kleinen Rundreise durch die Räte-Republik (Teil 1, Teil 2) kann ich natürlich am "Österreichischen Werberat" nicht vorbei.

Der Werberat ist eine Selbstregulierungseinrichtung der Werbewirtschaft. Er beschränkt seine Tätigkeit ausschließlich auf "Wirtschaftswerbung" und schließt politische Werbung, Werbung aus dem Bereich Kunst und Kultur sowie von und für Non-Profit-Organisationen ausdrücklich aus seinem Zuständigkeitsbereich aus (Art 2 Abs 2 und 4 der Verfahrensordnung). Der Werberat befasst sich einerseits mit Beschwerden, und andererseits kann er auch "Vorprüfungen von Werbemaßnahmen im Rahmen des Services 'Copy Advice' vornehmen" (Art 2 Abs 7 der Verfahrensordnung).

Bei Beschwerden sieht der Werberat die Abgrenzung der Wirtschaftswerbung sehr eng: so hat er jüngst etwa die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Spiel auf der Website einer "volkstümlichen" Musikgruppe nicht um Wirtschaftswerbung bzw. kommerzielle Kommunikation handle (obgleich die Website zumindest der mittelbaren "Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds" dieser Musikgruppe diente und daher durchaus als kommerzielle Kommunikation angesehen werden könnte).

Anders hält es der Werberat offenbar beim "Copy Advice"-Service. Auch dieses Service sollte nach der Verfahrensordnung nur für Wirtschaftswerbung angeboten werden - ausgerechnet bei der "Es gibt keinen Gott"-Kampagne hat der Werberat aber eine Ausnahme gemacht und eine Vorprüfung durchgeführt. Er hätte es besser nicht getan, denn das Ergebnis ist erschreckend:
"'Wir sind mit einer sehr knappen Mehrheit zur Überzeugung gekommen, dass auch für den Atheismus das Prinzip der Religionsfreiheit gilt', sagte [Werberat-]Geschäftsführer Markus Deutsch." (Der Standard)
Das muss man langsam und nochmals lesen, um es verarbeiten zu können: da erzählt der Geschäftsführer der zentralen Selbstregulierungseinrichtung der österreichischen Werbewirtschaft ganz unbekümmert, dass der Werberat nur mit einer sehr knappen Mehrheit zur Überzeugung gekommen sei, dass die Religionsfreiheit auch für den Atheismus gelte. Mit anderen Worten: fast die Hälfte der Werberatsmitglieder ist offenbar der Ansicht, dass ein elementares Menschenrecht für Atheisten nicht gelten solle (wieviele und welche Werberatsmitglieder an der Entscheidung beteiligt waren, wurde nicht bekannt gegeben, auf der Website des Werberats steht zu diesem Fall gar nichts - ist wohl auch besser so).

Glücklicherweise sind aber die Menschenrechte in Österreich keine Sache der persönlichen Überzeugung von Werberatsmitgliedern. Dennoch ist es zutiefst erschütternd, welches Grundrechtsverständnis bei einem substanziellen Teil der Werberatsmitglieder hier zutage getreten ist.

PS - Falls noch jemand überzeugt werden muss, dass die Religionsfreiheit auch die Freiheit der Atheisten ist: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Religionsfreiheit auch für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und "the unconcerned" - hier ein Zitat aus dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 10.11.2005, LEYLA ŞAHİN v. TURKEY, Application no. 44774/98:
"The Court reiterates that, as enshrined in Article 9, freedom of thought, conscience and religion is one of the foundations of a 'democratic society' within the meaning of the Convention. This freedom is, in its religious dimension, one of the most vital elements that go to make up the identity of believers and their conception of life, but it is also a precious asset for atheists, agnostics, sceptics and the unconcerned. The pluralism indissociable from a democratic society, which has been dearly won over the centuries, depends on it. That freedom entails, inter alia, freedom to hold or not to hold religious beliefs and to practise or not to practise a religion". [Betonung hinzugefügt]
PPS: Bisherige Stationen Räte-Republik-Rundreise waren der "Medienrat" und der PR-Ethik-Rat; bei Gelegenheit werde ich die Reise fortsetzen und dabei nochmals auf den Werberat zurückkommen

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Tuesday, December 23, 2008

EuGH: französische Beihilfe für lokale Radiosender ungültig

Mit dem gestern verkündeten Urteil des EuGH (Große Kammer) in der Rechtssache C-333/07 Régie Networks wurde die Entscheidung der Kommission, keine Einwendungen gegen ein französisches Beihilfensystem zur Unterstützung lokaler Radiosender zu erheben, für ungültig erklärt. Die Wirkungen dieser Feststellung wurden jedoch bis zum Erlass einer neuen Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt.

Nach dem streitgegenständlichen Beihilfensystem erhalten lokale Radiostationen unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere dürfen sie nicht mehr als 20% des Gesamtumsatzes aus Werbung und Sponsoring erlösen) staatliche Beihilfen (Einrichtungs-, Ausrüstungs- und Betriebsbehilfen). Finanziert werden diese Beihilfen aus parafiskalischen Abgaben auf im Hörfunk und im Fernsehen ausgestrahlte Werbung. Im Verfahren vor dem EuGH war allerdings nicht das derzeitige, sondern ein früheres Beihilfensystem strittig, da die Vorlagefrage von einem Verwaltungsgericht gestellt wurde, dass über einen Rückzahlungsantrag für diese Werbeabgaben zu entscheiden hatte; das aktuelle Beihilfensystem unterscheidet sich aber nur geringfügig.

Der EuGH hält fest, dass eine Beihilfe nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden darf. Die Kommission meinte zwar, dass eine Abgabe, mit der eine Beihilfemaßnahme finanziert werde, von der Kommission nur geprüft werden müsse, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Abgabepflichtigen und den Empfängern der fraglichen Beihilfen bestehe; diese Ansicht wurde vom EuGH jedoch zurückgewiesen.

Es bestand demnach eine enge Verbindung zwischen der Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten und den mit ihr finanzierten Beihilfen: das Nettoaufkommen aus der Abgabe ist ausschließlich und vollständig für die Finanzierung der Beihilfen für den Hörfunk bestimmt und beeinflusst daher unmittelbar deren Umfang. Wörtlich heißt es in RNr. 112-116 des Urteils:

"Daraus folgt, dass die Abgabe auf die Vermarktung von Werbezeiten Bestandteil der Beihilferegelung für den Hörfunk ist, deren Finanzierung diese Abgabe dient.

Die Kommission musste diese Abgabe daher zwingend bei der Prüfung der betreffenden Beihilferegelung berücksichtigen, und zwar im Anschluss an die Anmeldung dieser Regelung im Rahmen der Vorprüfungsphase für die Beihilfen gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag. ...

Da die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilferegelung mit den Bestimmungen des Vertrags betreffend staatliche Beihilfen die Finanzierungsweise dieser Beihilfen nicht berücksichtigt hat, obwohl sie Bestandteil der Regelung war, ist die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Regelung mit dem Gemeinsamen Markt zwangsläufig fehlerhaft."

PS: Da ich zum Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache C-52/07 Kanal 5 und TV 4 keinen eigenen Beitrag in diesem Blog verfasst habe, verweise ich dazu auf content and carrier.

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Thursday, December 11, 2008

EGMR: gänzliches Verbot politischer Werbung im Fernsehen verstößt gegen Art 10 EMRK

In den meisten westeuropäischen Ländern, darunter zB Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich (nicht aber in Österreich), ist bezahlte politische Werbung im Fernsehen verboten. In einem heute verkündeten Urteil ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch zum Ergebnis gekommen, dass ein generelles Verbot politischer Fernsehwerbung, wie es in Norwegen besteht, mit Art 10 EMRK nicht vereinbar ist (TV Vest und Rogaland Pensjonistparti gegen Norwegen, Appl. No. 21132/05).

Die Pensionistenpartei von Rogaland, einer Region im Südwesten Norwegens, die bei Wahlen nicht über 2,3% hinausgekommen war und in der redaktionellen Berichterstattung im Fernsehen praktisch nicht vorkam, hatte bei TV Vest drei politische Spots a 15 Sekunden geschaltet, die sieben Mal täglich während acht Tagen kurz vor den Regionalwahlen gesendet wurden. Die Spots sollten die Werte der Pensionistenpartei darstellen und enthielten auch eine Einladung, diese Partei zu wählen. Wie der EGMR ausdrücklich - in Abgrenzung zum Fall Murphy - festhält, enthielten die Spots keinen Inhalt, durch den die moralischen oder religiösen Überzeugungen der Seher verletzt werden konnten (wörtlich heißt es: "there is nothing to suggest that the adverts included any contents that might be liable to offend intimate personal convictions within the sphere of morals or religion."). Der Rundfunkveranstalter wurde wegen der Ausstrahlung von der Medienbehörde mit einer Geldstrafe (umgerechnet etwa 3800 €) belegt. Die angerufenen nationalen Gerichte hielten die Strafe aufrecht; der Oberste Gerichtshof (der auch Verfassungsgericht ist) setzte sich in seinem Urteil ausführlich mit der Judikatur des EGMR, insbesondere den Fällen VgT und Murphy, auseinander; auch im abweichenden Sondervotum, das vom EGMR noch umfassender als das Urteil zitiert wird, erfolgt eine differenzierte Auseinandersetzung mit Art 10 EMRK.

Der EGMR schlägt sich im Ergebnis auf die Seite der dissenting opinion im nationalen Verfassungsgericht. Außer Streit steht, dass das Verbot politischer Werbung ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit ist, der auch im Gesetz vorgesehen ist und ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich den Schutz der Rechte anderer. Strittig war damit nur, ob der Eingriff auch "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist. Dabei beziehen sich alle Verfahrensparteien wie auch der EGMR ausführlich auf ein Hintergrundpapier über politische Werbung der EPRA (Europäische Plattform der Regulierungsbehörden), in dem die Situation in 30 europäischen Ländern dargestellt wird. Demnach gibt es in 13 Staaten ein gesetzliches Verbot bezahlter politischer Werbung, in zehn Staaten ist sie erlaubt, in 11 Staaten bestehen auch Regelungen über die Zurverfügungstellung von "airtime" für politische Parteien und Kandidaten während des Wahlkampfs (darunter auch in Staaten, in denen bezahlte politische Werbung verboten ist).

Der EGMR schließt aus dieser Übersicht, dass die Unterschiedlichkeit der Regelungen dafür spricht, einen etwas größeren Beurteilungsspielraum zuzulassen, als er üblicherweise bei Eingriffen in die Freiheit politischer Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK anerkannt wird. Der EGMR anerkennt auch die Ziele des Verbots, insbesondere dass nur Fernsehwerbung - wegen des "powerful and pervasive impact" dieses Mediums - verboten ist, dass damit auch die Wahlkampfkosten und die Abhängigkeit der Kandidaten von Spenden begrenzt würden, und dass schließlich auch ein "level playing field" und der Schutz der Integrität des demokratischen Prozesses erreicht werden sollte. Wohlhabende Parteien bzw Kandidaten sollten nicht dadurch einen Vorteil haben, dass sie sich Werbung im wirkungsmächtige Fernsehen leisten können, und außerdem sollte die politische Objektivität des Fernsehens gewahrt werden. Der EGMR dazu: "These are undoubtedly relevant reasons ... However, the Court is not convinced that these objectives were sufficient to justify the interference".

Zunächst war gerade die Pensionistenpartei keine der besonders finanzstarken Parteien, die einen besonderen Vorteil aus der Fernsehwerbung ziehen hätten können - im Gegenteil. Anders als die großen politischen Parteien, die in der redaktionellen Berichterstattung breit vorkamen, war über die Pensionistenpartei fast überhaupt nicht berichtet worden (und wenn, dann überwiegend nur wegen des Verfahrens gerade über die gegenständliche politische Werbung). Auch waren die konkreten Spots nicht geeignet, die Qualität der politischen Debatte zu schmälern, und insbesondere - im Unterschied zum Fall Murphy - "it does not appear that the advertising could give rise to sensitivities as to divisiveness or offensiveness making a relaxation of the prohibition difficult."

Der norwegischen Regierung gelang es damit nicht aufzuzeigen, dass es keine gangbare Alternative zu einem vollständigen Verbot politischer Fernsehwerbung gegeben hätte, sodass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegt.

In zumindest 13 europäischen Staaten wird man sich nun Gedanken machen müssen, ob die jeweiligen Verbotsregelungen den strengen Verhältnismäßigkeitstest durch den EGMR bestehen können.

PS: Die Hintergrundpapiere der EPRA sind nicht nur für den EGMR ein guterAusgangspunkt, wenn man eine Übersicht über aktuelle Medienregulierungsthemen in Europa will; zuletzt etwa ein kurzes Übersichtsdokument über die Rolle von Regulierungsbehörden bei der Aufsicht über öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter.
PPS (update 12.12.2008): besonders hinweisen muss ich natürlich auf den Beitrag von Klaus Kassai, Politische Werbung im Fernsehen (hier zu lesen), mit einer umfassenden Analyse der österreichischen Situation.
Noch ein update (14.12.2008): Daithí Mac Síthigh auf Lex Ferenda stellt die Entscheidung im Kontext auch jüngster Entscheidungen von Ofcom (1, 2) und des House of Lords dar, sowie der irischen Situation dar, auch mit Links auf weitere Blogs, die sich mit dem Urteil befassen (OfcomWatch, MediaPal@LSE, Adrian Monck).

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Saturday, November 22, 2008

TW1: nicht zuviel ausgewiesene Werbung

Vor wenigen Wochen sah sich TW1, laut Geschäftsführer Prof. Mück ein "Prestigeobjekt des ORF", zu einer Aussendung veranlasst, in der es hieß: "Auf TW1 kann niemand Sendungen kaufen und es gibt nicht mehr als die im Gesetz erlaubten zehn Minuten ausgewiesene Werbung pro Stunde."

Ein wunderbarer Text (sieht man vom inhaltlichen Fehler mit den zehn Minuten ab, aber sollte man von TW1 wirklich die Kenntnis des rechtlichen Rahmens erwarten?) - und kein Wort zuviel, vor allem nicht das Wort "ausgewiesene". Nur ein kleines Beispiel, wie auf TW1 in einem "Magazin mit Information, Service & Unterhaltung" so informiert wird, ist zB ein Werbespot Beitrag über Dächer, in dem wohl nur ganz zufällig immer wieder (und nur) vom AlpenDachstein gesprochen wird (der Name des Herstellers, Bramac, taucht nur verschämt im Bild auf, aber er wird immerhin auf der Website des Produzenten genannt - siehe Screenshot links: "Film über Bramac Dachziegel in Treffpunkt Österreich auf TW1".) Als Werbung ausgewiesen war das jedenfalls nicht (wer die ganze Sendung vom 7.11.2008 sehen will: hier).

Nun sind solche bemerkenswert "unternehmensnahen" redaktionellen Beiträge auf TW1 keine Besonderheit, und in Sendeformaten wie zB "Haus & Bau" (mittlerweile offenbar eingestellt) oder der "gesunden halben Stunde" kann man wohl nichts anderes mehr erwarten. Interessant wird es aber, wenn nun auch in einer Informationssendung Beiträge gebracht werden, die vorgeben, zB ein gesundheitspolitisches Thema redaktionell zu behandeln:

In Treffpunkt Österreich am 14.11.2008 waren die ärztlichen Hausapotheken ein Thema. Schon in der Einleitung sprach der Moderator dramatisch von hunderten Ärzten, die wegen eines neuen Gesetzes (die letzte einschlägige Neuregelung stammt allerdings aus dem Jahr 2006) sofort oder in naher Zukunft ihre Hausapotheke schließen müssten - und im ganzen knapp fünfminütigen Filmbeitrag wird dieser Ton, der sehr an die Medienarbeit der Niederösterreichischen Ärztekammer erinnert, fortgeführt - gerade etwa zwanzig Sekunden kommt auch ein Vertreter der Apotheker zu Wort. Gefilmt wurde in der Praxis des Medikamentenreferenten der NÖ Ärztekammer in Wilfersdorf, wo die Ärztekammer schon im März dieses Jahres unter dem Motto "Patient in Not" informiert (oder laut Apothekerkammer: Panikmache betrieben) hatte. Auf der Website der NÖ Ärztekammer wurde der Fernsehbeitrag auch angekündigt.

Wie immer man zur Hausapotheken-Frage stehen mag: der Beitrag ist jedenfalls evident tendenziös (Transkript hier). Dass die Ärztekammer einen Beitrag geleistet haben könnte, darf man natürlich nicht annehmen. Also stellt sich nur mehr die Frage: Absicht oder Unfähigkeit? Und die grundsätzliche Frage zu TW1: ist dem ORF, der für dieses Programm verantwortlich ist, wirklich vollkommen egal, was dort passiert?

(Wahrscheinliche Antwort: ja, sieht ja eh fast niemand. Die ORF-Medienforschung gibt jedenfalls nicht einmal Quoten für TW1 an, nicht einmal bei den Sendern mit einem Marktanteil von unter 1%; TW1 ist ganz stolz darauf, im September 2008 - wegen der Parlamentsübertragung der reichweitenstärkste Monat - gemeinsam mit Sport plus einen KaSat-Marktanteil von 0,5% erreicht zu haben.)

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Wednesday, October 22, 2008

Neu im österreichischen Werberat: der Namensgeber des "Deutschen Schleichwerbepreises"

Es ist wohl kein Zufall, dass der Deutsche Schleichwerbepreis, jüngst erfunden von boocompany.com, als "Goldener Hademar" bezeichnet wird (siehe nebenstehendes Bild, Quelle: www.boocompany.com); vor einer Woche wurde dieser Preis erstmals symbolisch an drei Vertreter deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten vergeben - zwei der Preisträger bekamen ihn für ihren (mangelnden) Einsatz im "Fall Bankhofer". In Österreich, wo Bankhofer auf TW1 "nur bezahlte Beiträge" moderiert (siehe dazu in diesem Blog hier, hier, hier und hier), hat der ORF - der auch das Programm TW1 veranstaltet - vor knapp drei Monaten der "Welt" (25. Juli 2008) eine "sehr genaue" Prüfung versprochen. Ergebnisse sind mir bislang nicht bekannt geworden.

Umso bemerkenswerter ist nun eine Nachricht aus der wunderbaren Welt der Werbe-Selbstregulierung: der österreichische Werberat stellt sich neu auf (seine Website weiß allerdings heute noch nichts davon) und ließ nun in einem dreistufigen Wahlverfahren (wie auch immer das ausgesehen haben mag) gleich 90 (in Worten: neunzig!) Mitglieder des "Weberats Neu" wählen (Pressemeldungen hier, hier und hier). Positiv zu vermerken ist, dass neben VertreterInnen der klassischen drei Bereiche Agenturen, Auftraggeber und Medien erstmals laut Pressemeldung auch "Persönlichkeiten aus anderen Disziplinen und Spezialgebieten wie Anwälte, Mediziner und Psychologen ... für die kommenden drei Jahren die Selbstregulierung in Österreich prägen" werden.

Das macht natürlich neugierig: werden da vielleicht Konsumentenschutz-VertreterInnen dabei sein? Sonstige Werbebetroffene? Der Blick in die Liste (download hier oder hier) zeigt, dass immerhin eine Vertreterin des Frauenhauses Wien dabei ist (Andrea Brem), wohl im Hinblick auf den Problembereich sexistischer und gewaltverharmlosender/verherrlichender Werbung. Sonst vier einschlägig erfahrene Anwälte (Höhne, Nordberg, Arturo, Pfliegler [keine Website]), die Leiterin der WIFI-Werbeakademie (einer Einrichtung der Wirtschaftskammer) Barbara Posch, der Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Alfred Brogyanyi, die "Motivforscherin" Sophie Karmasin, Angela Fritz von der Fachhochschule St. Pölten, Andreas Klemen (bis vor kurzem Chef der österreichischen Mediaedge:cia) sowie Anthony F. Guedes von der Film Factory.

Und dann sind da noch zwei weitere Vertreter "übergreifender Organisationen"(!) angeführt: einmal "Partner für Werbung" Walter Holiczki (bekannt auch als Produzent der "gesunden halben Stunde" auf TW1) sowie schließlich Prof. Hademar Bankhofer höchstselbst.
Ich habe jetzt alle VertreterInnen der sogenannten "übergreifenden Organisationen" angeführt, weil ich auf der Suche nach den versprochenen Disziplinen bin: Anwälte habe ich gefunden, Sophie Karmasin ist Psychologin - aber wo sind die Mediziner? Sollte gar der "Medizinjournalist" Bankhofer damit gemeint gewesen sein?

Wie auch immer, der Vorstand des Österreichischen Werberats hat - laut Pressemeldung - etwas inhaltlich (wenn auch nicht grammatikalisch) sehr Richtiges gesagt: "Selbstregulierung ist immer nur so gut, wie sein [sic!] Beurteilungs-Gremium." In diesem Sinne: viel Glück mit dem "Melissa-Mann" (copyright Stefan Niggemeier).

PS - Lesetipp: Selbstbeschränkungskodex der österreichischen Werbewirtschaft, speziell der Abschnitt 1.4. Gesundheit - hier ein Auszug: "Werbung soll den Konsum von Heilmitteln, andere die Gesundheit und Ernährung betreffende Präparate nicht verharmlosen und nicht zu einem übermäßigen Konsum ermutigen. ... Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die geeignet sind, die Hoffnungen von leidenden Menschen bzw. die Erwartungen von KonsumentInnen auszunützen. Gesundheitswerbung soll nicht irreführen. Angaben, die sich auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen berufen und beim (bei der) Konsumenten (Konsumentin) den Eindruck erwecken, dass das beworbene Produkt Gesundheit erhält, den Altersprozess aufhält oder rückgängig macht, bei gleichbleibender Lebensweise das Körpergewicht reduziert, eine diätische Wirkung vortäuscht oder ähnliches, sind zu unterlassen. ... Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, natürliche Produkte, insbesondere Heilmittel, seien generell wirkungsvoller oder sicherer als andere. ... Im Zusammenhang mit Vitamin-, Mineral- oder anderen Präparaten bzw. Zusatzstoffen sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, solche Produkte wären ein Ersatz für ausgewogene und gesunde Ernährung bzw. würden einen wirksamen Schutz vor Krankheiten darstellen."

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Monday, July 21, 2008

EuGH C-500/06 Dermoestética: keine selektive Beschränkung der Fernsehwerbung

Die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" ermöglichte es den Mitgliedstaaten, Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, zu verpflichten, "strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen nachzukommen." Auch nach der neuen Fassung der Audiovisuelle Mediendienste Richtlinie besteht diese Möglichkeit weiterhin, ausdrücklich wird nun aber festgehalten, dass die strengeren Bestimmungen "im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen" müssen. Wie sich an einem aktuellen Urteil des EuGH zeigt, musste man diese Ergänzung aber natürlich auch schon bei der Stammfassung der Richtlinie mitdenken.

In Italien war die Werbung für bestimmte medizinische Dienste nämlich unter anderem dahingehend eingeschränkt worden, dass Fernsehwerbung zwar (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) in örtlichen Sendern zugelassen, in landesweiten Programmen aber gänzlich verboten war. Der spanische Dermoestética Konzern wollte in Italien landesweit für seine Dienstleistungen im Bereich der "kosmetischen Medizin" werben, scheiterte aber an den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ausgangsverfahren für das Vorabentscheidunsgersuchen war eine Klage von Dermoestética gegen eine Werbeagentur vor dem Friedensrichter in Genua (da es dabei nur um 2.000 Euro Anzahlung für die Agenturarbeit ging, würde ich nicht ausschließen, dass die Streitigkeit vor allem dazu diente, die Angelegenheit vor den EuGH zu bringen).

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 17. Juli 2008 C-500/06 Corporación Dermoestética SA / To me Group Advertising Media entschieden, dass die italienischen Regelungen mit Art 43 und 49 iVm Art 48 und 55 EG nicht vereinbar waren. Diese Regelungen stellen nämlich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, die nur dann zulässig wären, wenn sie (kumulativ)
  1. in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  2. zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  3. zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind, und
  4. nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Nun ist der Gesundheitsschutz zwar im zwingenden Allgemeininteresse gelegen und die Regelung über Fernsehwerbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen könnte daher - so der EuGH in RNr. 38 - im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden. Allerdings stellte der EuGH fest, dass Regelung "dadurch, dass sie zu einem Verbot von Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen über nationale Fernsehsender führt, zugleich aber die Möglichkeit eröffnet, eine solche Werbung über lokale Fernsehsender zu verbreiten, einen Widerspruch aufweist, den die italienische Regierung nicht zu rechtfertigen versucht hat, und damit nicht geeignet ist, dem genannten Ziel in sachgerechter Weise zu dienen." (RNr. 39)

Der EuGH verlangt also keineswegs, dass die Fernsehwerbung für Schönheitsoperationen nun in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden muss: wenn es eine Einschränkung gibt, muss sie aber in sich schlüssig und zur Zielerreichung geeignet sein.

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Saturday, June 07, 2008

Andere Gesetze der Alpenrepublik? Deutsche Medien zur "Wetten dass..?"-Entscheidung des BKS

Die "Wetten dass ..?"-Entscheidung des Bundeskommunikationssenates hat nun - eineinhalb Wochen nach der Veröffentlichung - auch die deutschen Medien erreicht (online zB Spiegel, Welt, Netzeitung, DerWesten (WAZ-Portal), Kölnische Rundschau, Frankfurter Rundschau, Sächsische Zeitung). Der Unterschied zwischen Werbung und Schleichwerbung ist dabei gelegentlich verlorengegangen; hinzugekommen ist, dass in der "Alpenrepublik" (gemeint: Österreich) angeblich "andere Gesetze" gelten würden.

Ausgangspunkt der meisten Berichte ist eine Agenturmeldung (im Wortlaut zB hier), an der gar nicht viel falsch ist (ein nicht existentes "Bundeskommunikationsamt" sollte allerdings auch die dpa besser nicht zitieren). Und dann kommen Schlagzeilen-Redakteure, die einmal eine "Strafe für Werbe-Verstoß" (focus) erfinden (das wäre zwar denkbar, war aber nicht der Fall), und ein andermal "unerlaubte Schleichwerbung" (Welt Online) oder einen "Schleichwerbungsvorwurf" (SpiegelOnline) behaupten. Nett ist auch, dass SpiegelOnline von "Schleichwerbung für einen guten Zweck" schreibt, also offensichtlich den Autohersteller Audi für einen guten Zweck hält (was aber in Deutschland vielleicht gar nicht so absurd scheinen mag).

Schleichwerbung hat allerdings der Bundeskommunikationssenat nicht festgestellt, sondern Werbung, die unzulässiger Weise nicht ausreichend von anderen Programmteilen getrennt war. Nun sollte man zwar als Journalist den Unterschied zwischen Schleichwerbung und anderer Werbung kennen; da aber "Wetten dass" bisher eher mit Schleichwerbung in Verbindung gebracht wurde, mag man diesen Fehler vielleicht nachsehen. Schon weniger Verständnis habe ich allerdings für Behauptungen, die weder auf Recherche noch auf eigener Sachkenntnis beruhen.

Wenn Spiegel Online über die Gottschalk'sche Autowerbung schreibt "In Deutschland ist das rechtens, in Österreich nicht", dann ist das natürlich Nonsens. Die Bestimmungen über die Trennung zwischen Werbung und anderen Programmteilen gehen auf die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen (nun: Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) zurück, in deren Artikel 10 es heißt:

"Fernsehwerbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar und durch optische und/oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein." [Neufassung in der AVMD-RL: "Fernsehwerbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein."]

Diese Richtlinienbestimmung wurde praktisch wörtlich sowohl in Deutschland (§ 7 Abs 3 Rundfunkstaatsvertrag) als auch in Österreich (§ 13 Abs 3 ORF-Gesetz) umgesetzt. Die materielle Rechtslage zur Trennung von Werbung und anderem Programm ist daher in Österreich und Deutschland gleich (für Deutschland wäre noch zu beachten, dass Werbung für den ZDF nach 20.00 Uhr überhaupt unzulässig ist). Auch Schleichwerbung ist übrigens in Österreich und Deutschland gleich definiert (§ 14 Abs 2 ORF-G, § 2 Abs 2 Z 6 RfStV) und gleichermaßen unzulässig (§ 14 Abs 2 ORF-G, § 7 Abs 6 RfStV).

Dass in Deutschland daher andere Gesetze gelten würden als in der "Alpenrepublik", wie dies SpiegelOnline behauptet, stimmt daher zwar formal, nicht aber materiell (die Kölnische Rundschau hat ordentlich recherchiert und ist auch zu diesem Ergebnis gekommen).

Wie effektiv die EU-Mitgliedstaaten die Einhaltung der Werbebestimmungen der AVMD-RL sicherstellen, wird übrigens bald im Auftrag der Europäischen Kommission näher evaluiert werden. Bei dem vor kurzem ausgeschriebenen Auftrag (siehe auch hier) für ein entsprechendes compliance monitoring geht es immerhin um ein geschätztes Auftragsvolumen von 2,5 Mio Euro (exkl MwSt).

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Tuesday, May 27, 2008

Wetten, dass.. es Werbung ist?

Dass Thomas Gottschalk Werbung macht, ist an sich weder neu noch verboten. Dass die Werbung aber gleich direkt in der Sendung "Wetten, dass ..?" gemacht wird, ohne jegliche Trennung, das ist jedenfalls nach dem ORF-Gesetz unzulässig - wie nun erstmals der Bundeskommunikationssenat in einem heute veröffentlichten Bescheid vom 19. Mai 2008 festgestellt hat. An einem der nächsten drei Samstage wird man daher diesen Text irgendwann zwischen 20:15 und 23:00 im Programm ORF 1 zu hören bekommen:
"Der Bundeskommunikationssenat hat Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 10. November 2007 im Programm ORF 1 zwischen 20:15 und 23:00 Uhr durch die Mitgestaltung der Sendung 'Wetten, Dass ...' und hierbei insbesondere durch die bildliche und textliche Darstellung eines Autos gegen das im ORF-Gesetz vorgesehene Gebot der Trennung von Werbung vom sonstigen Programm verstoßen."
Schleichwerbung oder unzulässiges Product Placement hat man der Sendung "Wetten, dass ..?" schon öfter vorgeworfen. Christian Fuchs etwa hat sich in seiner im Jahr 2005 erschienen Magisterarbeit detailliert mit diesen Fragen beschäftigt - sein Buch trägt einen Titel mit einem gewissen understatement: "Leise schleicht's durch mein TV". Besonders leise war es allerdings nicht, wie Thomas Gottschalk - mit Unterstützung eines Rennfahrers - in der vom BKS beanstandeten Sendung einen Audi A4 - "frisch mit dem 'Goldenen Lenkrad' ausgezeichnet" - angepriesen hat.

Interessant wäre, ob die deutschen Länder, die nach § 31 des ZDF-Staatsvertrages die Rechtsaufsicht über den ZDF ausüben, auch einmal die Gelegenheit finden, sich näher damit zu beschäftigen - die Rechtsvorschriften über die Werbetrennung sind ja keine österreichische Erfindung, sondern finden sich auch in der Fernsehrichtlinie.

Auf der ZDF-Unternehmenswebsite lacht übrigens gerade heute Thomas Gottschalk neben dem Slogan "Vielfalt ist unser Auftrag" (siehe Screenshot unten).
Update (1.6.2008): Wer die schönsten Bilder der beanstandeten Sendung sehen will, findet sie in der ZDF-Mediathek (auch der Audi wird natürlich gezeigt, Bild Nummer 12), das Audi-Foto kann man auch von AutoChef.de downloaden. Und wieviel Audi für die "Kooperation" (siehe zB auch in den Audi news) vermutlich gezahlt hat, kann man in einem Artikel nachlesen, der den bezeichnenden Titel trägt: Audi: "Wetten dass..?"-Werbung kostet neun Millionen Euro.
Wer nachlesen will, wie wesentlich Wetten dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist, kann das zB in einem 1999 von Bernd Holznagel erstellten Gutachten nachlesen, das sich mit dem "spezifischen Funktionsauftrag" des ZDF und dessen Unverzichtbarkeit befasste, und in dem auch die "Leitbildfunktion" von "Wetten dass" hervorgehoben wird.

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Monday, May 07, 2007

"Die Lösung des Spiels darf nicht unangemessen erschwert sein"

Die deutschen Landsmedienanstalten beschäftigen sich wieder einmal mit den Regeln für Call-In-Sendungen: in einer Pressemitteilung der "Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz" (GSPWM) vom 3.5.2007 über ein Gespräch mit Fernsehveranstaltern und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien heißt es dazu:

"Beide Seiten haben sich in dem Gespräch grundsätzlich auf die Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten in der Entwurfsfassung vom 2. April 2007 als Grundlage des weiteren Handelns geeinigt."

Nun kann es schon sein, dass es schwierig genug ist, eine Einigung unter den Landesmedienanstalten herbeizuführen, und dass auch bei den privaten Fernsehveranstaltern Meinungsverschiedenheiten bestehen. So dürfte die Pressemeldung aber nicht gemeint sein, denn aus dem Zusammenhang ist zu erschließen, dass es nicht um die Einigung in den jeweiligen Verbänden ging, sondern um eine Einigung zwischen der GSPWM einerseits und den Fernsehveranstaltern und dem VPRT andererseits - auch wenn die Medienprofis von der GSPWM das sprachlich nicht so klar hinbekommen haben (andererseits: wo waren eigentlich die Medienprofis, als die Abkürzung GSPWM erfunden wurde?). Die Gewinnspielregeln wurden in einzelnen Punkten adaptiert, sodass jetzt etwa klar ist, dass Irreführung und Falschinformation nicht nur in der Moderation, sondern auch in Einblendungen usw unzulässig ist - zumindest, wenn man der Pressemeldung folgt: "grundsätzlich". Außerdem soll die Lösung des Spiels nicht unangemessen erschwert sein.

Für die Lösung eines in diesem Zusammenhang höchst interessanten Spiels wird es in naher Zukunft zumindest einen ersten Anhaltspunkt geben: für den 24.5.2007 werden die Schlussanträge des Generalanwaltes am EuGH in der Rechtssache C-195/06 Österreichischer Rundfunk erwartet. In dieser Vorabentscheidungssache geht es um die Frage, ob nach der Fernsehrichtlinie unter Teleshopping "auch Sendungen oder Sendungsteile zu verstehen sind, in denen den Zusehern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel eben dieses Fernsehveranstalters zu beteiligen".

Das Verfahren betrifft übrigens nicht etwa einen privaten Fernsehveranstalter, sondern den öffentlich-rechtlichen ORF, der jedenfalls unter Generaldirektorin Lindner meinte, auf Call-In-Quiz-Sendungen nicht verzichten zu können - die Sendung "Quiz-Express" gab denn auch den Anlass für das nun beim EuGH anhängige Verfahren (das Bild oben ist ein Screenshot aus einer Quiz-Express-Sendung).

Nachtrag 9.5.2007: eine andere öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt (ARD) - die selbst keine Call-In Gewinnspiele gemacht hat - hat recherchiert, wie solche Gewinnspiele bei 9live ablaufen; hier der link zu einem Bericht darüber in der Süddeutschen.

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Tuesday, May 01, 2007

Nochmals TW1: Werbung oder Programm?


Warum Werbespots schalten, wenn man auch gleich ganze Beiträge kaufen kann: der Produzent einer Magazinsendung für TW1 wirbt offen mit TKPs für Beiträge (siehe Ausschnitt oben, am 1.5.2007 gefunden unter den Mediadaten auf der Website zum Magazin "Melange"). Das in Klammern gesetzte Rufzeichen deutet immerhin an, dass die Möglichkeit zum Beitragskauf nicht selbstverständlich ist. Und damit keine Zweifel aufkommen, dass der Inhalt des Beitrags nicht vom Produzenten eigenmächtig bestimmt wird, betont dieser auf seiner Website auch, dass das Programm "gemeinsam" gestaltet wird:



Die Produzenten von "Melange" sind nicht allein mit dem Anbieten von Beiträgen auf TKP-Basis (auch wenn die Preise nicht wirklich vergleichbar scheinen): auf www.tourtv.at war heute zB Folgendes zu finden:


Einzelne Auftragsproduzenten weisen immerhin auf das ORF-G hin. Bei imageworx, Produzent von "Quer durch's Land", liest sich das so:

"Geschäftsbedingungen der Fa. Imageworx Medienproduktions GmbH für die Produktion und Ausstrahlung von redaktionellen Beiträgen in den ORF Programmen (ORF2/TW1)

Wichtig: Im Gegensatz zur klassischen Werbung, unterliegen redaktionelle Beiträge einer strengen Gesetzgebung durch das österreichische Rundfunkgesetz (http://kundendienst.orf.at/fakten/gesetze/). Der verantwortliche Redakteur entscheidet deshalb über Art und Weise der Darstellung und der Wortwahl. Er versucht dabei, die gesetzlichen Rahmenbedingungen befolgend, nach Möglichkeit die Kundenwünsche zu berücksichtigen. ...

Personen (Leihendarsteller, Kunden oder Mitarbeiter), die für die Inszenierung des redaktionellen Beitrages benötigt werden, müssen vom Auftraggeber kostenlos und drehfertig (geschminkt und entspre-chend gekleidet) beigestellt werden." [Rechtschreibung wie im Original!]

Wie ich schon in meinem vorangegangenen Posting zu TW1 erwähnt habe: § 17 Abs 7 ORF-G (gilt auch für TW1) lautet: "Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig."

PS: Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ausdrücklich betont, dass die hier wiedergegebenen Zitate von Websites von Filmproduzenten stammen, die für TW1 produzieren, nicht von TW1 selbst.

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Friday, April 20, 2007

VfGH zur Werbebeobachtung: keine Veröffentlichung des bloßen Verdachts!

Nach § 2 Abs 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG) hat die KommAustria die Einhaltung der gesetzlichen Werberegeln (sowohl für den ORF als auch für private Veranstalter) zu beobachten. Dazu hat sie "in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen". Und bislang hatte die KommAustria auch noch die Verpflichtung, die Ergebnisse dieser Auswertung in geeigneter Weise (in der Praxis auf der Website www.rtr.at) zu veröffentlichen.
Damit ist nun Schluss: der Verfassungsgerichtshof hat mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis vom 15.3.2007, G 138/06, die Veröffentlichungspflicht als mit dem Sachlichkeitgebot nicht vereinbar beurteilt und die entsprechende Wortfolge aufgehoben.
Die gesetzliche Regelung beinhalte nämlich ein zu einer "Vorverurteilung" geeignetes Element der Veröffentlichung von bloßen Verdachtsgründen gegen namentlich genannte (insofern also auch "an den Pranger" gestellte) Rundfunkveranstalter, weil die Veröffentlichung dieser angeblichen Verfehlungen erfolgt, ohne dass der betroffene Veranstalter angehört werden muss oder die Möglichkeit hat, die Veröffentlichung durch einen Rechtsbehelf zu verhindern.

Ein Werbemonitoring, dessen Ergebnisse auch veröffentlicht werden, ist aber auch nach dem Erkenntnis des VfGH nicht ausgeschlossen; ausdrücklich sagt der VfGH:
"Es ist dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, ein Verfahren laufender Überwachung ('Monitoring') der Werbetätigkeit von Rundfunkveranstaltern vorzusehen und die Ergebnisse dieser Überwachung zu veröffentlichen, mit dem Ziel, dadurch die Einhaltung der Werbevorschriften sicherzustellen und zu fördern."
Die KommAustria hat sofort reagiert: Obwohl das Erkenntnis noch nicht einmal im BGBl kundgemacht wurde, veröffentlicht sie auf der Website keine "Verdachtsmomente" mehr, sondern nur mehr die verfahrensabschließenden Bescheide (für die den ORF betreffenden Bescheide ist der Bundeskommunikationssenat zuständig, der ebenfalls zumindest die wichtigsten Bescheide im Web veröffentlicht).

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Monday, February 05, 2007

"Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit"

Der Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt ist ein Eckpfeiler der Regelung der Fernsehwerbung - das hat der VfGH in einem vor kurzem veröffentlichten Erkenntnis (1.12.2006, B 3269/05) ausdrücklich festgehalten.
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz durch den ORF ist gerade auf Grund des öffentlich-rechtlichen Auftrags und des hohen Verbreitungsgrades der ORF-Fernsehprogramme, "wodurch die Einflussnahme auf eine große Zahl an Zusehern möglich wird," besonders gravierend.

Der Beschwerdeführer, vom VfGH als "Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Rundfunks" anonymisiert, war - als verantwortlicher Beauftragter - mit einer Geldstrafe von € 20.000 belegt worden, weil der ORF bei Ski-Weltcup-Übertragungen unzulässigerweise werblich gestaltete Patronanzhinweise gesendet hatte (der VfGH zitiert: "Iss was g'scheit's" und "Und jetzt wünscht Iglo einen guten Appetit"). In der Beschwerde an den VfGH brachte er unter anderem vor, dass die entsprechenden Bestimmungen im ORF-Gesetz gleichheitswidrig wären, da für vergleichbare Verwaltungsübertretungen bei Privatfernsehveranstaltern nur wesentlich geringere Strafhöhen vorgesehen wären. Das überzeugte den VfGH nicht, denn privaten Veranstaltern kann bei wiederholten Verstößen die Sendelizenz entzogen werden, was beim ORF nicht möglich ist. Ein isolierter Vergleich bloß der Strafhöhe sei daher nicht möglich, so der VfGH.

Wo allerdings die Grenzen zwischen Werbung bzw Product Placement und redaktionellem Inhalt liegen, lässt sich freilich nicht nur bei Skirennen schwer feststellen: die Kampagne "Nicht vergessen - Gemüse Essen" ("von Iglo gemeinsam mit dem ORF und dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen ins Leben gerufen"
) war im ORF nicht nur durch Spots, sondern auch in Sendungen präsent ("ORF unterstützt die Gesundheitskampagne in allen Medien") - und die AMA (Agrarmarkt Austria Marketing GmbH) verlässt sich für die Vermittlung ihrer Inhalte nicht nur auf die von ihr geschalteten Werbespots, sondern sorgt gleich selbst für den redaktionellen Content - so heißt es zB im Jahresbericht der AMA für 2005 (5 MB!) :

"Bewährt: TV-Sendungen des ORF
Die langjährige, partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem ORF auf redaktioneller Basis in Form von Kooperationen und Patronanzen wurde 2005 fortgesetzt. So wurden im Sendeformat 'Land und Leute' laufend Redaktionsbeiträge gebracht."


Auch die Baumschulen profitieren von einer Mischung aus redaktionellen Beiträgen und Werbespots, wie der AMA-Bericht zeigt:

"Für die Baumschulen wurden die Kooperationen mit den ORF Landesstudios weitergeführt. Interviews, die ein bekannter Gartenmoderator mit Gartenbesitzern und Fachleuten führte, wurden aufgezeichnet und saisonbezogen eingesetzt. 57 Interviews wurden in redaktionelle Sendungen eingebaut. Zur weiteren Unterstützung der Maßnahme sind 93 klassische Rundfunkspots in den lokalen Rundfunksendern zum Einsatz gekommen."

Nicht im AMA-Bericht, sondern im ORF-Gesetz (§ 14 Abs 4) steht Folgendes:

"Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben."

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