Vertragsverletzungsverfahren zum EU-Telekommunikationsrecht
Am 12. Oktober 2006 hat die Europäische Kommission bekannt gegeben, dass neun neue Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden (siehe dazu auch eine nähere thematische Information zu den Verfahren und die Übersichten zu den Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung sowie wegen Nichtnotifizierung von Umsetzungsmaßnahmen). Bei den neu eingeleiteten Verfahren fällt auf, dass die Kommission nun im Hinblick auf das Rechtsbehelfsrecht nach Artikel 4 der Rahmenrichtlinie gegen Schweden vorgeht und ausdrücklich Folgendes festhält: "In the Commission's view, the right to appeal laid down in Article 4 of the Framework Directive goes beyond the addressee of the decision." Die sich aus dem nationalen schwedischen Verfahrensrecht ergebende Einschränkung, wonach nur der unmittelbare Adressat einer Entscheidung das Recht hat, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, scheint der Kommission damit (jedenfalls in den Fällen der Marktanalyseentscheidungen) nicht zulässig. Die Vereinbarkeit der in gewissem Sinne vergleichbaren österreichischen Regelung (§ 37 Abs 5 TKG 2003) mit Artikel 4 der Rahmenrichtlinie ist bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes (beim EuGH anhängig unter C-426/05).
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