EuG: französische Rundfunkgebühr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar
Wie angekündigt hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) heute aufgrund einer Klage von TF1 über die Vereinbarkeit des französischen Rundfunkgebührensystems mit dem Gemeinsamen Markt entschieden (Urteil vom 11. 3. 2009, T-354/05 TF1, vorerst nur in französischer Sprache verfügbar; Vorgeschichte/Hintergrund hier). Dabei hat das EuG die Kommissionsentscheidung bestätigt (siehe auch die Presseaussendung des EuG).
Das EuG sieht zwar - wie die Kommission - auch das französische System als eine staatliche Beihilfe an, die aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; insbesondere wurden auch die Verpflichtungszusagen Frankreichs gegenüber der Kommission als ausreichend beurteilt (mit diesen Zusagen hatte sich Frankreich verpflichtet, dass die Finanzmittel für France Télévision nur die Kosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen decken sollen und eventuelle Gewinne vollständig in die Tätigkeiten der öffentlichen Sender reinvestiert und bei der Aufstellung des Haushalts für das nächste Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden; weiters sollte jährlich durch eine unabhängige Audit-Institution überprüft werden, ob die öffentlichen ihre erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausüben).
Auch dass die Kommission die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe dem Mitgliedstaat überlassen habe, wie TF1 argumentierte, stimmt nach Auffasung des EuG nicht: "C’est, au contraire, dans l’exercice de sa compétence exclusive pour apprécier la compatibilité des aides d’État avec le marché commun que la Commission, par la décision attaquée, a obtenu de la République française certains engagements visant à assurer la compatibilité du régime de la redevance avec ce marché." Ebensowenig sei der Kommission ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Altmark-Kriterien unterlaufen, zumal sie festgestellt hat, dass weder das zweite noch das vierte Altmark-Kriterium vorlag - wären alle Altmark-Kriterien erfüllt, wäre ja gar keine Beihilfe vorgelegen.
Abzuwarten bleibt nun natürlich, ob TF1 ein Rechtsmittel an den EuGH erhebt, der damit erstmals zu Rundfunkgebühren Stellung nehmen könnte.
Das EuG sieht zwar - wie die Kommission - auch das französische System als eine staatliche Beihilfe an, die aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; insbesondere wurden auch die Verpflichtungszusagen Frankreichs gegenüber der Kommission als ausreichend beurteilt (mit diesen Zusagen hatte sich Frankreich verpflichtet, dass die Finanzmittel für France Télévision nur die Kosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen decken sollen und eventuelle Gewinne vollständig in die Tätigkeiten der öffentlichen Sender reinvestiert und bei der Aufstellung des Haushalts für das nächste Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden; weiters sollte jährlich durch eine unabhängige Audit-Institution überprüft werden, ob die öffentlichen ihre erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausüben).
Auch dass die Kommission die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe dem Mitgliedstaat überlassen habe, wie TF1 argumentierte, stimmt nach Auffasung des EuG nicht: "C’est, au contraire, dans l’exercice de sa compétence exclusive pour apprécier la compatibilité des aides d’État avec le marché commun que la Commission, par la décision attaquée, a obtenu de la République française certains engagements visant à assurer la compatibilité du régime de la redevance avec ce marché." Ebensowenig sei der Kommission ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Altmark-Kriterien unterlaufen, zumal sie festgestellt hat, dass weder das zweite noch das vierte Altmark-Kriterium vorlag - wären alle Altmark-Kriterien erfüllt, wäre ja gar keine Beihilfe vorgelegen.
Abzuwarten bleibt nun natürlich, ob TF1 ein Rechtsmittel an den EuGH erhebt, der damit erstmals zu Rundfunkgebühren Stellung nehmen könnte.
Labels: Beihilfen, EuG, Rundfunkgebühren, Rundfunkrecht
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